Rz. 194
Sind Waren für die endgültige Einfuhr in das Zollgebiet bestimmt, bewirkt das Versandverfahren, dass diese Waren nicht am Einfuhrort verzollt werden müssen, sondern dass die Einfuhrabfertigung in das Binnenland verlagert werden kann; dies führt zu einer zügigen Abwicklung der Warenbeförderung an der Grenze: Die Waren können bis zum Bestimmungsort durchrollen, Wartezeiten an der Grenze werden vermieden. Die gleichen Erwägungen gelten auch für das Ausfuhrverfahren, bei dem die Ausfuhrabfertigung auf die Betriebszollstelle verlagert wird, insbesondere zur Feststellung der Warenbeschaffenheit und -menge (z. B. bei Marktordnungswaren oder Waren, die Verboten und Beschränkungen hinsichtlich ihrer Ausfuhr unterliegen), und zur Sicherung des Warentransports im Binnenland durch zollamtliche Überwachung (z. B. nach Abschluss eines besonderen Zollverfahrens , im Steueraussetzungsverfahren). Das Versandverfahren dient auch der Entlastung der Grenzzollstellen, der Abgabensicherung bei der Durchfuhr, der vorübergehenden abgabenfreien Lagerung und Verwendung und der genaueren Abgabenermittlung (z. B. durch Feststellung der Verzollungsgrundlagen durch Entladen und Einholung von Sachverständigengutachten).
Rz. 195
Die Beförderung erfolgt im externen Versandverfahren, sofern eine solche Beförderung außerhalb der Union begonnen hat oder enden soll oder eine solche Beförderung sowohl Warensendungen betrifft, die im Zollgebiet der Union abgeladen werden sollen, als auch Warensendungen, die in einem Drittland abgeladen werden sollen, oder eine solche Beförderung zwischen zwei innerhalb der Union liegenden Orten über das Gebiet eines Drittlands vorgenommen wird. Das externe Unionsversandverfahren ist für die Beförderungen durch das Gebiet eines Drittlands nur zulässig, wenn die Warenbeförderung durch dieses Drittland aufgrund eines im Zollgebiet der Union ausgestellten einzigen Beförderungspapiers erfolgt; in diesem Fall wird das Versandverfahren im Gebiet dieses Drittlands ausgesetzt.
Rz. 196
Sollen Waren ohne Abgabenerhebung an der Grenze im oder durch das Zollgebiet befördert werden, ist ein Zollverfahren erforderlich, das sicherstellt, dass die mit Abgaben belasteten Waren unverändert zur Bestimmungszollstelle gelangen. Um dies zu gewährleisten, müssen beim Eingang von Waren ins Zollgebiet deren Nämlichkeit festgestellt, Sicherheiten für Abgabenausfälle während der Beförderung im Zollgebiet geleistet, Fristen und Bestimmungsort zur Wiedergestellung bestimmt und bei der Bestimmungszollstelle die Prüfung, ob die beförderten Waren unverändert wiedergestellt werden, vorgenommen und ggf. die Verzollung durchgeführt werden. Diese Gesichtspunkte müssen durch das Versandverfahren sichergestellt sein, können aber nach Art der eingeführten Ware, der Beförderungsstrecke, des Einführers, der Beförderungsart und des gewählten Verfahrens unterschiedlich geregelt sein.
Rz. 197
Es gibt zwei Arten von Versandverfahren, das externe (Art. 226 UZK) und das interne (Art. 227 UZK). Für beide Arten stehen Verfahren zur Verfügung, nämlich
- das Unionsversandverfahren (Art. 226ff. UZK),
- mit Carnet TIR (TIR-Übereinkommen),
- mit Carnet ATA als Versandschein,
- aufgrund des Rheinmanifestes (Art. 9 der revidierten Rheinschifffahrtsakte),
- mit Vordruck 302 (für NATO-Abkommen) und
- durch die Post.
Bei den internationalen Versandverfahren (z. B. TIR-Verfahren) kann aufgrund eines einheitlichen Versandpapiers, einer einheitlichen Sicherheitsleistung und einer einheitlichen Nämlichkeitsfeststellung die Ware vom Abgangsort bis zum Bestimmungsort u. U. durch mehrere Staaten befördert werden. Dadurch wird das Zollverfahren an den Grenzen auf der Beförderungsstrecke erheblich vereinfacht und verkürzt.
Rz. 198
Das Unionsversandverfahren gilt für die Warenbeförderung innerhalb des Zollgebiets der Union und dient daneben zur Verwirklichung der Zollunion. Es erleichtert nicht nur den Warenverkehr innerhalb der Union und die erforderlichen Überwachungsmaßnahmen, sondern erbringt auch den Nachweis für die Unionsbehandlung, ohne dass positiv der Unionsstatus einer Ware nachgewiesen zu werden braucht. Dies wird durch die Aufspaltung in ein internes und externes Versandverfahren erreicht. Aufgrund des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren mit den Rest-EFTA-Ländern v. 20.5.1987 (ABl Nr. L 226), das noch für Island, Norwegen und die Schweiz gilt, werden Warenbeförderungen zwischen der Union und den Rest-EFTA-Ländern im sog. Gemeinsamen Versandverfahren durchgeführt. Diese Warenbeförderungen innerhalb der Union gelten als im Unionsversandverfahren durchgeführt, soweit das Übereinkommen nicht Sonderregelungen trifft, z. B. hinsichtlich der Sicherheitsleistungen.