Rz. 260
Zum umsatzsteuerlichen Inland gehört das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme u. a. der Freizonen. Unionsrechtlich gehören die Freizonen dagegen zum Umsatzsteuergebiet, das das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Insel Helgoland und dem Gebiet von Büsingen umfasst (Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 2 Buchst. a und b MwStSystRL). Umstritten war, in wieweit die Protokollerklärung zu Art. 16 der fr. RL 77/388/EWG die abweichende deutsche Regelung deckt. Umsätze, die in Freihafen ausgeführt werden, werden wie inländische Umsätze behandelt, wenn die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 3 UStG vorliegen, z. B. Lieferungen von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch oder zur Ausrüstung oder Versorgung von Beförderungsmitteln bestimmt sind und nicht für das Unternehmen des Abnehmers ausgeführt werden (Nr. 1) oder die sich im Zeitpunkt der Lieferung in einem Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer Freihafenlagerung befinden (Nr. 4). Der EuGH hat klargestellt, dass die deutsche Regelung vertragskonform ist, und von Art. 156 MwStSystRL gedeckt ist. Diese Vorschrift ermächtigt die Mitgliedstaaten, Freizonen als Ausland zu behandeln, in denen gem. Art. 71 Abs. 1 keine EUSt entsteht, solange sie dem Verfahren der vorübergehenden Verwahrung, Zolllagerung oder aktiven Veredelung und dem externen Versand unterliegen.
Den Mitgliedstaaten obliegt es, Teile des Zollgebiets der Union zu Freizonen zu bestimmen. Die bisherige Unterscheidung zwischen Freizonen und Freilagern ist entfallen, ebenso die Freizone des Kontrolltyps II, die keine Umzäunung hatte. Nunmehr müssen die Freizone eingezäunt und ihre Begrenzungen sowie Ein- und Ausgänge zollamtlich überwacht werden. Die Zollbehörden können die Errichtung von Bauten sowie die Betätigungen in den Freizonen beschränken, z. B. aus Gründen der zollamtlichen Überwachung, zur Gefahrenabwehr oder zur Gewährleistung der Sicherheit. Aufgrund dieser Vorschriften genießen die herkömmlichen Freihäfen nicht mehr ihre bisherige wirtschaftliche Bedeutung. Die früheren Freihäfen wurden entweder aufgegeben oder verkleinert, um den Sicherheitsbedürfnissen gerecht zu werden. Deren Funktionen können von der neu geregelten vorübergehenden Verwahrung oder vom Zolllager übernommen werden.
Für Waren, die von außerhalb des Zollgebiets der Union in Freizonen verbracht werden, ist eine summarische Eingangsmeldung abzugeben (Art. 127 Abs. 1 UZK); sie müssen gestellt werden (Art. 139 Abs. 1 UZK), um in das Freizonenverfahren überführt zu werden. Dies gilt auch für Waren, die sich in einem Zollverfahren befinden, das durch die Überführung in das Freizonenverfahren beendet oder erledigt wird. Es gilt dabei der Grundsatz, dass eine Ware sich nicht gleichzeitig in zwei Zollverfahren befinden kann. Soweit Nicht-Unionswaren in der Freizone zum freien Verkehr überlassen werden oder in die aktive Veredelung, die vorübergehende Verwendung oder die Endverwendung übergeführt werden, gelten sie als nicht in das Freizonenverfahren überführt. Das Gleiche gilt für Unionswaren, die in eine Freizone verbracht, dort gelagert, befördert, verwendet, verarbeitet und verbraucht werden. Eine Zollanmeldung ist nicht erforderlich.
Werden Waren aus einer Freizone in das übrige Zollgebiet der Union verbracht oder in ein Zollverfahren übergeführt, gelten sie grundsätzlich als Nicht-Unionswaren, es sei denn, ihr zollrechtlicher Status als Unionswaren wird nachgewiesen (Art. 249 UZK); zu diesem Zweck kann beantragt werden, dass die Zollbehörden den zollrechtlichen Status als Unionsware beim Verbringen in eine Freizone, bei der Überführung in die aktive Veredelung oder beim Überlassen in den zollrechtlich freien Verkehr bescheinigen (Art. 246 Abs. 2 UZK).
Rz. 261
Werden Waren aus einer Freizone in das übrige Zollgebiet der Union verbracht oder in ein Zollverfahren übergeführt, gelten sie grundsätzlich als Nicht-Unionswaren, es sei denn, ihr zollrechtlicher Status als Unionswaren wird nachgewiesen; zu diesem Zweck kann beantragt werden, dass die Zollbehörden den zollrechtlichen Status als Unionsware beim Verbringen in eine Freizone, bei der Überführung in die aktive Veredelung oder beim Überlassen in den zollrechtlich freien Verkehr bescheinigen.
Rz. 262
Der ursprüngliche Ausschluss der Anwendung der Freihafenveredelung auf die EUSt wurde aus Gründen der Erleichterung und Vereinfachung des Warenverkehrs aufgehoben, weil die Einfuhrbesteuerung – modifiziert durch die Anpassung an die Steuererhebung nach den Vorschriften der passiven Veredelung – bei gleichzeitiger Zollfreiheit die Einfuhrabwicklung der Freihafenverkehre unnötig erschwert hätte. Aus diesen Gründen eröffnet § 5 Abs. 2 Nr. 4 UStG die Steuerfreiheit für Gegenstände, die nach zollamtlich bewilligter Veredelung in Freihäfen eingeführt werden. Von dieser Ermächtigung ist in § 12b EUStBV Gebrauch gemacht worden. Für eine sinngemäße Anwendung von Zollvorschriften auf die EUSt besteht kein Raum, weil § 12b EUStBV die ...