Rz. 20

Die Sonderregelung von § 21a UStG (Special Arrangement) ist ein vereinfachtes Verfahren, das statt der Nutzung des besonderen Besteuerungsverfahrens für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR nach § 18k (IOSS) oder der allgemeinen Zollregistrierung (d. h. dem zollrechtlichen Normalverfahren, bei dem die Waren an das für den Empfänger zuständigen Zollamt gesendet werden, wo dieser die Sendung gegen Entrichtung der Einfuhrabgaben abholen kann) in Betracht kommt.

 

Rz. 21

Die Anwendung von § 21a UStG ist nicht verpflichtend, da es nur auf Antrag (Abs. 1) und beim Vorliegen der Voraussetzungen nach § 21a Abs. 2 UStG durchgeführt wird. Der Antrag ist durch die gestellende Person (Rz. 14) zusammen mit der Anmeldung zur Überlassung in den freien Verkehr zu stellen (§ 21a Abs. 1 S. 2 UStG). Für die gestellende Person ist die Wahl des Special Arrangements vor dem Hintergrund der dadurch übernommenen Mitwirkungspflichten und der sich ggf. ableitenden Haftung (§ 21a Abs. 4 S. 2 UStG) abzuwägen und im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen mit dem Lieferer und dem Sendungsempfänger angemessen auszugestalten.

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