Rz. 54

In § 21a Abs. 6 UStG werden Regelungen für die Fälle getroffen, in denen die Sendungen noch nicht oder endgültig nicht zugestellt werden konnten. Um eine vollständige Steuererhebung zu ermöglichen und gleichzeitig sicherzustellen, dass die gestellende Person nicht mit EUSt für Sendungen belastet werden, die dem Sendungsempfänger noch nicht zugestellt werden konnten, wird EUSt für Sendungen, die noch nicht ausgeliefert wurden, in den jeweils folgenden Aufschubzeitraum übertragen.[1] EUSt auf Sendungen, die

1. unter zollamtlicher Überwachung zerstört wurden oder

2. unter zollamtlicher Überwachung anderweitig verwendet oder wieder ausgeführt wurden

und bei denen ausgeschlossen ist, dass sie ohne Steuererhebung im Inland in den Wirtschaftskreislauf eingehen, gilt als endgültig nicht entstanden und wird aus dem Aufschubkonto ausgebucht.[2]

 

Rz. 55

Die EUSt, die auf Sendungen lastet, die abhandengekommen sind oder die zugestellt wurden, ohne dass der Sendungsempfänger die entstandene EUSt an die gestellende Person entrichtet hat, wird auch aus dem Aufschubkonto ausgebucht und vom zuständigen Hauptzollamt per Haftungsbescheid gegenüber der gestellenden Person geltend gemacht. Ein Ermessen besteht insoweit nicht.[3]

 

Rz. 56

Grundsätzlich wird durch § 21a UStG die Zustellung der Sendung durch die gestellende Person an den Sendungsempfänger unterstellt, wodurch die Belastung des Aufschubkontos der gestellenden Person ausgelöst wird (Rz. 37). Durch § 21a Abs. 6 UStG werden die Fälle der Zustellungsstörung geregelt und jeweils unterschiedliche Rechtsfolgen angeordnet. Dabei ist zwischen vier Arten der Zustellungsstörung zu unterscheiden:

  1. noch nicht zustellbare Sendungen (Rz. 57)
  2. nicht zustellbare Sendungen (Rz. 58ff.)
  3. abhandengekommene Sendungen (Rz. 61)
  4. ausgelieferte Sendungen ohne Erhebung der EUSt durch die gestellende Person vom Sendungsempfänger (Rz. 63)
 

Rz. 57

Nach § 21a Abs. 6 S. 1 UStG bleibt die EUSt für noch nicht zugestellte Sendungen dem Aufschubkonto der gestellenden Person (Rz. 37) belastet und wird in den folgenden Aufschubzeitraum vorgetragen. Dies entspricht der in § 21a Abs. 3 UStG enthaltenen Wertung, wonach die EUSt grundsätzlich erst nach Vereinnahmung vom Sendungsempfänger durch die gestellende Person erhoben werden soll. Für die noch nicht zugestellten Sendungen wird die EUSt deshalb so lange noch nicht fällig (Rz. 11), bis die Sendung zugestellt wird. Gleichzeitig leitet sich hierdurch die Verpflichtung der gestellenden Person zum Nachweis des Zustellungszeitpunkts ab.

 

Rz. 58

Nach § 21a Abs. 6 S. 2 UStG gilt die EUSt für nicht zustellbare Sendungen als nicht entstanden und wird aus dem Aufschubkonto ausgebucht, wenn ausgeschlossen ist, dass die Waren im Inland in den Wirtschaftskreislauf eingehen. Durch das Ausbuchen auf dem Aufschubkonto wird die EUSt nicht fällig und wird deshalb nicht von der gestellenden Person geschuldet.

 

Rz. 59

Dadurch ergibt sich mittelbar die Verpflichtung der gestellenden Person, die nicht zustellbaren Sendungen so zu dokumentieren (Rz. 51), dass sie von den zugestellten, den noch nicht zugestellten und den abhandengekommenen Sendungen für einen außenstehenden Dritten unterschieden werden können. Aus dem Regel-Ausnahme-Verhältnis der Vorschrift leitet sich ab, dass die gestellende Person dafür nachweispflichtig ist. Ohne entsprechende Nachweise der Nichtzustellbarkeit ist von der Zustellung bzw. dem Abhandenkommen und damit von der Haftung der gestellenden Person auszugehen.

 

Rz. 60

Der Grund der Nichtzustellung (z. B. fehlerhafte Adressangaben oder Störungen in den Abläufen des Zustellers etc.) sind dabei unerheblich. Insbesondere kommt es auch nicht auf ein Verschulden der an der Zustellung beteiligten Personen an.

 

Rz. 61

Nach § 21a Abs. 6 S. 3 UStG wird die EUSt, die auf abhandengekommenen Sendungen lastet, ebenfalls aus dem Aufschubkonto ausgebucht und vom zuständigen Hauptzollamt durch einen Haftungsbescheid gegenüber der gestellenden Person geltend gemacht. Der Haftungsgrund ergibt sich insoweit aus § 21a Abs. 4 S. 3 UStG, der die Haftung der gestellenden Person für abhandengekommene Sendungen anordnet (Rz. 43ff.).

 

Rz. 62

Abhandengekommene Sendungen werden damit hinsichtlich der Ergebung von EUSt grundsätzlich wie zugestellte Sendungen behandelt. Für die gestellende Person leitet sich daraus eine Belastung mit EUSt im Haftungsverfahren ab (Rz. 43 ff.), obwohl sie die EUSt mangels Auslieferung an den Sendungsempfänger nicht vereinnahmt hat.

 

Rz. 63

Nach § 21a Abs. 6 S. 4 UStG gelten die Regelungen für abhandengekommene Sendungen (Rz. 61ff.) auch für ausgelieferte Sendungen, bei denen die EUSt durch die gestellende Person nicht vom Sendungsempfänger erhoben wurde, entsprechend. Betroffen sind Fälle, in denen die gestellende Person (Rz. 14) die EUSt nicht zusätzlich zum Transaktionspreis beim Sendungsempfänger erhebt. Die EUSt wird auch in diesem Fall aus dem Aufschubkonto ausgebucht und vom zuständigen Hauptzollamt durch Haftungsbescheid gegenüber der gestellenden Person ge...

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