7.1 Allgemeines
Rz. 250
Die Verpflichtung des § 22 UStG, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung auf der Ausgangsseite (Rz. 87ff.) die vereinbarten Entgelte für ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistungen und auf der Eingangsseite (Rz. 173ff.) die Entgelte für steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen für sein Unternehmen und die darauf entfallende USt aufzuzeichnen, betrifft die für die Besteuerung letztlich maßgeblichen Entgelte bzw. Vorsteuerbeträge. Der Unternehmer muss auch Veränderungen der ursprünglichen Werte in den Aufzeichnungen ersichtlich machen. Dies gilt nicht nur für die üblichen Entgeltsschmälerungen (Skonti, Boni, Rabatte), sondern auch für die Rückgewährung von Entgelten (nach Mängelrügen oder nach Rückgängigmachung einer Lieferung oder sonstigen Leistung), für Entgeltserhöhungen (Verzugszinsen, eigene Mahnkosten des Unternehmers) und bei der Uneinbringlichkeit von Entgelten.
Rz. 251
Die Verpflichtung zur Aufzeichnung von Entgeltsveränderungen und die Pflicht zur Berichtigung der geschuldeten Steuerbeträge bzw. des in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs nach § 17 Abs. 1 S. 1 u. 2 UStG fallen in aller Regel zusammen. Jede Veränderung des Entgelts, die nach Erstellung einer Ausgangsrechnung bzw. nach Erhalt und Verbuchung einer Eingangsrechnung aufgetreten ist, muss nach allgemeinen Grundsätzen aufgezeichnet werden. Nach § 17 Abs. 1 S. 7 UStG ist die Berichtigung für den Besteuerungszeitraum (Voranmeldungszeitraum) vorzunehmen, in dem die Änderung eingetreten ist.
Rz. 252
Wie bei den Aufzeichnungen der Eingangs- und Ausgangsleistungen kann der Unternehmer auch bei der Erfassung der Entgeltsänderungen zwischen der Brutto- und der Nettoaufzeichnung wählen. Es ist nicht erforderlich, die Entgeltsänderungen nach der gleichen Methode zu verbuchen wie die Entgelte für bewirkte und bezogene Leistungen.
Rz. 253
Bei Anwendung des Bruttoverfahrens ergibt sich zwangsläufig, dass die Entgeltsänderungen, soweit sie nicht in der Rückgewährung von Entgelten bestehen, auf einem besonderen Konto oder in einer besonderen Spalte der Buchführung erfasst werden. Dieses Konto – im Fall der Bruttoaufzeichnung nach Umbuchung der auf die USt bzw. Vorsteuer entfallenden Anteile auf das Umsatzsteuer- bzw. Vorsteuerkonto – kann über die Warenkonten oder über das Gewinn- und Verlustkonto abgeschlossen werden. Zwecks zutreffender Warenbewertung scheint der Abschluss über die Warenkonten sinnvoll.
Rz. 254 – 263 einstweilen frei