Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Rz. 9
Die Regelungen über die Fiskalvertretung sollten ursprünglich durch das Jahressteuergesetz 1997 eingeführt werden. In dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP waren entsprechende Regelungen enthalten. Da sich die Verabschiedung des Gesetzes aber wegen der umstrittenen Reform der Erbschaftsteuer und des Bewertungsrechts verzögerte, wurden die Regelungen abgekoppelt und mit dem Umsatzsteuer-Änderungsgesetz 1997 umgesetzt. Ziel der Auskoppelung sollte es sein, der deutschen Wirtschaft ausreichende Zeit zur Vorbereitung auf die Rechtsänderung einzuräumen. Allerdings dauerte es dann noch bis zum 12.12.1996 zum Inkrafttreten des Gesetzes. Die Fiskalvertreterregelung trat zum 1.1.1997 in Kraft, Art. 7 Abs. 2 des Umsatzsteuer-Änderungsgesetzes 1997.
Rz. 10
Die Regelungen der Fiskalvertretung stehen in einem engen Zusammenhang mit der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen nach dem StBerG. Aus diesem Grunde wurde mit dem Umsatzsteuer-Änderungsgesetz 1997 auch eine Ergänzung in § 4 Nr. 9 Buchst. c StBerG vorgenommen. Danach war es neben den sowieso zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen nach § 3 StBerG auch Speditionsunternehmen und sonstigen gewerblichen Unternehmen erlaubt, die Fiskalvertretung zu übernehmen, soweit sie Hilfe in Eingangsabgabensachen oder bei der verbrauchsteuerlichen Behandlung von Waren anbieten konnten und im Geltungsbereich des StBerG ansässig sind. Ausgenommen davon sind lediglich die Kleinunternehmer i. S. d. § 19 UStG sowie die nach § 22e UStG von der Fiskalvertretung ausgeschlossenen Personen.
Rz. 11
Durch das 7. StBÄndG wurde zum 1.7.2000 § 3 StBerG – Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen – neu gefasst. Inhalt der Neuregelung war neben der Aufnahme der Partnergesellschaften auch die Regelung der Vertretungsbefugnis für Personen und Vereinigungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union beruflich niedergelassen sind und dort befugt sind, geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen zu erbringen. Da bis zu diesem Zeitpunkt § 22a Abs. 2 UStG undifferenziert auf alle nach § 3 StBerG zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen Berechtigten verwies, hätten auch in anderen Mitgliedstaaten ansässige Steuerberater o. ä. Personen und Einrichtungen die Fiskalvertretung übernehmen können, wenn nicht die Verweisregelung in § 22a Abs. 2 UStG geändert worden wäre. Aus diesem Grunde wurde in Art. 3 des 7. StBÄndG der Verweis in § 22a Abs. 2 UStG – neben den in § 4 Nr. 9 Buchst. c StBerG zur beschränkten Hilfeleistung befugten Personen – auf die in § 3 Nr. 1 bis Nr. 3 StBerG zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen beschränkt. Damit war im Ergebnis die systematisch gebotene Reduzierung der Fiskalvertretung auf inländische Personen erreicht.
Rz. 12
Die weiteren Änderungen des StBerG führten dann nicht zu Folgeänderungen in § 22a Abs. 2 UStG. So wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit Europäischer Rechtsanwälte in Deutschland die Befugnis zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen nach § 3 Nr. 4 StBerG auch auf in der Schweiz ansässige Personen erweitert. Da in § 22a Abs. 2 UStG die Beschränkung der Fiskalvertretung aber auf die in § 3 Nr. 1 bis Nr. 3 StBerG genannten Personen enthalten war, führte dies nicht zu einem weiteren Korrekturbedarf bei der Umsatzsteuer. Ebenso verhielt es sich mit der mWv 12.4.2008 erfolgten Aufhebung des § 3 Nr. 4 StBerG und der gleichzeitigen Einführung der umfassenden Regelung zur Befugnis vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen für Personen in einem anderen Mitgliedstaat, in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz durch das 8. StBÄndG. Diese in § 3a StBerG genannten Personen sind durch die eindeutige Regelung des § 22a UStG nicht zur Fiskalvertretung befugt.