Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
2.1.1 Allgemeine Pflichten
Rz. 12
§ 22b Abs. 1 S. 1 UStG regelt allgemein, dass der Fiskalvertreter die Pflichten des im Ausland ansässigen Unternehmers als eigene zu erfüllen hat. Eine Präzisierung der Vorgaben für einzelne Melde- und Erklärungspflichten sowie für Aufzeichnungsvorschriften erfolgt in § 22b Abs. 2 bis Abs. 3 UStG.
Rz. 13
Der Fiskalvertreter hat die Pflichten des vertretenen Unternehmers als "eigene" zu erfüllen. Eine über die Regelungen in § 22b Abs. 2 bis Abs. 3 hinausgehende gesetzliche Präzisierung erfolgt im Gesetz nicht. In der Gesetzesbegründung wird lediglich ausgeführt, dass sich "diese Vertretungsregelung an die des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes anlehnt, die in § 16 Abs. 4 VwVfG auf die Vorschriften der Pflegschaft verweist". Dieser überraschende Hinweis, der seinerseits auf die §§ 1909ff. BGB weiterleitet, führt leider nicht zu einer Klärung der Stellung des Fiskalvertreters. Nach Auffassung der Finanzverwaltung bezieht sich die Verpflichtung des Fiskalvertreters, die Pflichten des vertretenen ausländischen Unternehmers als eigene zu übernehmen, grundsätzlich nur auf die Erklärungspflichten. Die wesentlichen Pflichten des Fiskalvertreters werden dann in § 22b Abs. 2 bis Abs. 3 UStG aufgeführt.
2.1.2 Pflicht zur Abgabe von Voranmeldungen und einer Steuererklärung
Rz. 14
Nach § 22b Abs. 2 S. 1 UStG hat der Fiskalvertreter unter der ihm für seine Zwecke als Fiskalvertreter erteilten Steuernummer eine Steuererklärung nach § 18 Abs. 3 und Abs. 4 UStG abzugeben. In dieser Steuererklärung hat er die Besteuerungsgrundlagen für jeden von ihm vertretenen Unternehmer zusammenzufassen. Nach der Gesetzesergänzung zum 1.1.2020 ist der Fiskalvertreter ab 2020 zusätzlich verpflichtet, vierteljährlich eine Voranmeldung nach § 18 Abs. 1 UStG abzugeben.
Rz. 15
Bis zum 31.12.2019 wurde durch den ausdrücklichen gesetzlichen Verweis auf § 18 Abs. 3 UStG klargestellt, dass der Fiskalvertreter nur verpflichtet war, eine Jahressteuererklärung für die von ihm vertretenen Unternehmer abzugeben. Dies entsprach auch der Logik der Fiskalvertreterregelung, da eine Steuerzahllast oder ein Erstattungsanspruch wegen der ausschließlich steuerfreien Umsätze der Vertretenen und der fehlenden Vorsteuerabzugsberechtigung grundsätzlich nicht entstehen konnte. Eine Verpflichtung zur Abgabe einer monatlichen Voranmeldung konnte sich demnach in Ermangelung einer Steuer nach § 18 Abs. 1 bis Abs. 2a UStG nicht ergeben. Eine Notwendigkeit, sich von der Verpflichtung zur Abgabe von vierteljährlichen Voranmeldungen gem. § 18 Abs. 2 S. 3 UStG befreien zu lassen, konnte bis zum 31.12.2019 nach dem gesetzlichen Verweis auf § 18 Abs. 3 UStG für den Fiskalvertreter ebenfalls nicht abgeleitet werden. Durch den Verweis lediglich auf § 18 Abs. 3 UStG ergab sich darüber hinaus auch, dass in den Fällen einer Betriebsaufnahme oder der Übernahme von sog. Vorratsgesellschaften die Notwendigkeit einer Abgabe monatlicher Voranmeldungen nach § 18 Abs. 2 S. 4 UStG im laufenden wie im folgenden Jahr für den Fiskalvertreter nur für die eigenen Umsätze, nicht aber für die für seine vertretenen Unternehmer abzugebenden Erklärungen gelten konnte.
Rz. 15a
Die Verpflichtung, nur eine Jahressteuererklärung abzugeben, führte aber im Ergebnis dazu, dass der Finanzverwaltung notwendige Informationen über die vom Fiskalvertreter vertretenen Unternehmer nur mit großer Zeitverzögerung zur Verfügung gestellt werden konnten. Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität ist deshalb in § 22b Abs. 2 UStG zum 1.1.2020 die Verpflichtung aufgenommen worden, dass der Fiskalvertreter vierteljährliche Voranmeldungen zusammengefasst für die von ihm vertretenen Unternehmer abzugeben hat. Der Gesetzgeber hat – unabhängig der grundlegenden Vorgaben zur Abgabe einer Voranmeldung nach § 18 Abs. 2 und Abs. 2a UStG – hier den Abgabeturnus auf das Vierteljahr festgelegt, da ein Verweis auf die regulären Abgabeverpflichtungen aufgrund der systembedingt entfallenden Zahlungsverpflichtung nicht zielführend gewesen wäre. Aufgrund der festgeschriebenen vierteljährlichen Abgabeverpflichtung für die Voranmeldung können auch in Sondersituationen (z. B. Neugründung) keine anderen Regelungen anzuwenden sein. Eine Ausnahmeregelung, sich von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen befreien zu lassen, besteht nicht.
Rz. 16
§ 22b Abs. 2 S. 1 UStG verweist im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Abgabe einer Jahressteuererklärung auch auf § 18 Abs. 4 UStG. Dieser Verweis geht – zumindest nach den allgemeinen Grundlagen der Fiskalvertreterregelung – ins Leere, da sich in Ermangelung einer Steuerzahllast oder eines Erstattungsanspruchs keine Abweichung zu den Voranmeldungen ergeben kann. Bis 31.12.2019 war dieser Hinweis auch schon insoweit überflüssig, als Voranmeldungen gar nicht abzugeben waren.
Rz. 17
Sowohl die Jahressteuererklärung als auch die vierteljährlichen Voranmeldungen hat der Fiskalvertreter unter der ihm f...