Rz. 12

§ 22b Abs. 1 S. 1 UStG regelt allgemein, dass der Fiskalvertreter die Pflichten des im Ausland ansässigen Unternehmers als eigene zu erfüllen hat. Eine Präzisierung der Vorgaben für einzelne Melde- und Erklärungspflichten sowie für Aufzeichnungsvorschriften erfolgt in § 22b Abs. 2 bis Abs. 3 UStG.

 

Rz. 13

Der Fiskalvertreter hat die Pflichten des vertretenen Unternehmers als "eigene" zu erfüllen. Eine über die Regelungen in § 22b Abs. 2 bis Abs. 3 hinausgehende gesetzliche Präzisierung erfolgt im Gesetz nicht. In der Gesetzesbegründung[1] wird lediglich ausgeführt, dass sich "diese Vertretungsregelung an die des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes anlehnt, die in § 16 Abs. 4 VwVfG auf die Vorschriften der Pflegschaft verweist". Dieser überraschende Hinweis, der seinerseits auf die §§ 1909ff. BGB weiterleitet, führt leider nicht zu einer Klärung der Stellung des Fiskalvertreters.[2] Nach Auffassung der Finanzverwaltung[3] bezieht sich die Verpflichtung des Fiskalvertreters, die Pflichten des vertretenen ausländischen Unternehmers als eigene zu übernehmen, grundsätzlich nur auf die Erklärungspflichten. Die wesentlichen Pflichten des Fiskalvertreters werden dann in § 22b Abs. 2 bis Abs. 3 UStG aufgeführt.

[1] BT-Drs. 13/4839, 85.
[2] Lange, UR 1996, 401.
[3] BMF v. 11.5.1999, IV D – S 7395 – 6/99, BStBl I 1999, 515, Rz. 20.

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