Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Rz. 14
Nach § 22b Abs. 2 S. 1 UStG hat der Fiskalvertreter unter der ihm für seine Zwecke als Fiskalvertreter erteilten Steuernummer eine Steuererklärung nach § 18 Abs. 3 und Abs. 4 UStG abzugeben. In dieser Steuererklärung hat er die Besteuerungsgrundlagen für jeden von ihm vertretenen Unternehmer zusammenzufassen. Nach der Gesetzesergänzung zum 1.1.2020 ist der Fiskalvertreter ab 2020 zusätzlich verpflichtet, vierteljährlich eine Voranmeldung nach § 18 Abs. 1 UStG abzugeben.
Rz. 15
Bis zum 31.12.2019 wurde durch den ausdrücklichen gesetzlichen Verweis auf § 18 Abs. 3 UStG klargestellt, dass der Fiskalvertreter nur verpflichtet war, eine Jahressteuererklärung für die von ihm vertretenen Unternehmer abzugeben. Dies entsprach auch der Logik der Fiskalvertreterregelung, da eine Steuerzahllast oder ein Erstattungsanspruch wegen der ausschließlich steuerfreien Umsätze der Vertretenen und der fehlenden Vorsteuerabzugsberechtigung grundsätzlich nicht entstehen konnte. Eine Verpflichtung zur Abgabe einer monatlichen Voranmeldung konnte sich demnach in Ermangelung einer Steuer nach § 18 Abs. 1 bis Abs. 2a UStG nicht ergeben. Eine Notwendigkeit, sich von der Verpflichtung zur Abgabe von vierteljährlichen Voranmeldungen gem. § 18 Abs. 2 S. 3 UStG befreien zu lassen, konnte bis zum 31.12.2019 nach dem gesetzlichen Verweis auf § 18 Abs. 3 UStG für den Fiskalvertreter ebenfalls nicht abgeleitet werden. Durch den Verweis lediglich auf § 18 Abs. 3 UStG ergab sich darüber hinaus auch, dass in den Fällen einer Betriebsaufnahme oder der Übernahme von sog. Vorratsgesellschaften die Notwendigkeit einer Abgabe monatlicher Voranmeldungen nach § 18 Abs. 2 S. 4 UStG im laufenden wie im folgenden Jahr für den Fiskalvertreter nur für die eigenen Umsätze, nicht aber für die für seine vertretenen Unternehmer abzugebenden Erklärungen gelten konnte.
Rz. 15a
Die Verpflichtung, nur eine Jahressteuererklärung abzugeben, führte aber im Ergebnis dazu, dass der Finanzverwaltung notwendige Informationen über die vom Fiskalvertreter vertretenen Unternehmer nur mit großer Zeitverzögerung zur Verfügung gestellt werden konnten. Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität ist deshalb in § 22b Abs. 2 UStG zum 1.1.2020 die Verpflichtung aufgenommen worden, dass der Fiskalvertreter vierteljährliche Voranmeldungen zusammengefasst für die von ihm vertretenen Unternehmer abzugeben hat. Der Gesetzgeber hat – unabhängig der grundlegenden Vorgaben zur Abgabe einer Voranmeldung nach § 18 Abs. 2 und Abs. 2a UStG – hier den Abgabeturnus auf das Vierteljahr festgelegt, da ein Verweis auf die regulären Abgabeverpflichtungen aufgrund der systembedingt entfallenden Zahlungsverpflichtung nicht zielführend gewesen wäre. Aufgrund der festgeschriebenen vierteljährlichen Abgabeverpflichtung für die Voranmeldung können auch in Sondersituationen (z. B. Neugründung) keine anderen Regelungen anzuwenden sein. Eine Ausnahmeregelung, sich von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen befreien zu lassen, besteht nicht.
Rz. 16
§ 22b Abs. 2 S. 1 UStG verweist im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Abgabe einer Jahressteuererklärung auch auf § 18 Abs. 4 UStG. Dieser Verweis geht – zumindest nach den allgemeinen Grundlagen der Fiskalvertreterregelung – ins Leere, da sich in Ermangelung einer Steuerzahllast oder eines Erstattungsanspruchs keine Abweichung zu den Voranmeldungen ergeben kann. Bis 31.12.2019 war dieser Hinweis auch schon insoweit überflüssig, als Voranmeldungen gar nicht abzugeben waren.
Rz. 17
Sowohl die Jahressteuererklärung als auch die vierteljährlichen Voranmeldungen hat der Fiskalvertreter unter der ihm für die Zwecke der Fiskalvertretung erteilten – gesonderten – Steuernummer abzugeben. Nach dem Gesetzeswortlaut sind dabei die Besteuerungsgrundlagen für "jeden" von ihm vertretenen Unternehmer zusammenzufassen. Aus dieser Formulierung wurde teilweise ein Wahlrecht abgeleitet, für jeden vertretenen ausländischen Unternehmer eine Erklärung abzugeben. In der Gesetzesbegründung zur Einführung der Regelung wurde lediglich vermerkt, dass die Umsätze für jeden vom Fiskalvertreter vertretenen ausländischen Unternehmer zusammenzufassen sind, um der Finanzverwaltung einen leichteren Überblick zu verschaffen. An dieser Formulierung ist auch im Rahmen der Neufassung durch die Einführung der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen zum 1.1.2020 festgehalten worden.
Rz. 18
Entsprechend dem Zweck der Regelung wie auch aus Gründen der praktischen Umsetzung ist der Annahme eines Wahlrechts nicht zu folgen; dies ergibt sich seit 2020 auch deutlich durch die Verpflichtung des Fiskalvertreters, der Jahressteuererklärung eine Aufstellung der vertretenen Unternehmer sowie die auf diese jeweils entfallenen Besteuerungsgrundlagen beizufügen. Nach § 22d Abs. 1 UStG erhält der Fiskalvertreter eine zusätzliche Steuernummer, unter der er für alle von ihm vertretenen ausländischen Unternehmer auftritt. Es ist schon technisch nicht möglich, unter ei...