Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Rz. 22
Nach § 22b Abs. 2a UStG gilt die Verpflichtung zur Abgabe einer ZM wie die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung. Danach hat der Fiskalvertreter unter der ihm für die Zwecke der Fiskalvertretung separat nach § 22d Abs. 1 UStG erteilten USt-IdNr. die ZM für alle von ihm vertretenen Unternehmer zusammengefasst abzugeben. In der ab dem 1.1.2020 geltenden Fassung des § 22b Abs. 2a UStG ist ausdrücklich klar gestellt, dass die Abgabe der ZM nach Maßgabe des § 18a UStG erfolgt.
Rz. 23
In der ZM sind für jeden Empfänger die USt-IdNr. und die Summe der im jeweiligen Meldezeitraum an diesen Empfänger ausgeführten Leistungen anzugeben. Diese Verpflichtung wird von dem Fiskalvertreter übernommen. In der ZM hat der Fiskalvertreter alle Besteuerungsgrundlagen aller von ihm vertretenen Unternehmer einheitlich anzumelden. Sollte dabei von verschiedenen seiner vertretenen Unternehmer Lieferungen an denselben Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt worden sein, sind diese verschiedenen Lieferungen ebenfalls zusammenzufassen. In der ab dem Veranlagungszeitraum 2020 aber zur Jahressteuererklärung abzugebenden Aufstellung (Anlage FV) sind dann die jeweiligen Leistungen nach den einzelnen leistenden Unternehmern getrennt anzugeben. In der Aufstellung zur Jahressteuererklärung sind aber die jeweiligen Meldetatbestände nicht getrennt zu erfassen, sondern für jeden vertretenen Unternehmer die Summe der jeweiligen Bemessungsgrundlagen anzugeben.
Rz. 24
In § 22b Abs. 2a UStG wird nur allgemein zur Abgabe der ZM auf die entsprechend anzuwendenden Regelungen nach § 18a UStG verwiesen. Da die USt-Erklärung nur jährlich abzugeben ist (vgl. Rz. 15), stellte sich – zumindest bis zum Veranlagungszeitraum 2019 – die Frage, ob dies auch grundsätzlich für die ZM gelten soll. Vor dem Hintergrund des unterschiedlichen Regelungszwecks für Jahressteuererklärung und ZM war dies auch schon in der Vergangenheit abzulehnen. Die ZM dient der Weitermeldung steuerrelevanter Daten in einen anderen Mitgliedstaat zur Prüfung der dort den Leistungsempfänger treffenden Steuerfolgen, insbesondere des innergemeinschaftlichen Erwerbs analog § 1a UStG. Ziel der Regelung ist es, diese Daten möglichst zeitnah dem anderen Mitgliedstaat zur Verfügung zu stellen. In diesem Sinne erfolgte auch mWv 1.1.2010 – in Deutschland erst zum 1.7.2010 umgesetzt – die Anpassung der Regelungen zur Abgabe der ZM in der Europäischen Union. Durch den in der Neufassung des § 22b Abs. 2a UStG aufgenommenen direkten Verweis auf die Abgabe der ZM nach Maßgabe des § 18a UStG ab 2020 dürfte dies aus Sicht des Gesetzgebers nunmehr auch klar gestellt sein.
Rz. 25
Für die Abgabe der ZM nach § 18a UStG gelten deshalb die allgemeinen Fristen. Da innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte oder nicht steuerbare sonstige Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG, die seit dem 1.1.2010 ebenfalls meldepflichtig in der ZM sind, sich bei der Fiskalvertretung aufgrund der allgemeinen Voraussetzungen nicht ergeben können, sind die folgenden Möglichkeiten zur Abgabe der ZM in Abhängigkeit der Höhe der zu meldenden steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen festzustellen:
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bis 30.6.2010 |
seit 1.7.2010 |
Grundregelung |
Die ZM ist grundsätzlich vierteljährlich abzugeben. |
Die ZM ist grundsätzlich monatlich abzugeben. |
Quartalsweise Abgabe der ZM |
Entfällt, da es der Grundregelung entspricht. |
Wenn die Summe der innergemeinschaftlichen Lieferungen weder für das laufende Kalendervierteljahr noch für eines der vier vorangegangenen Quartale jeweils mehr als 50.000 EUR betragen hat. |
Jährliche Abgabe der ZM |
Wenn die Summe der Lieferungen und sonstigen Leistungen im vorangegangenen Kalenderjahr 200.000 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich auch nicht übersteigen wird und die Summe der innergemeinschaftlichen Lieferungen im vorangegangenen Kalenderjahr 15.000 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich auch nicht übersteigen wird. |
Abgabefrist |
Bis zum 10. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums, bei Dauerfristverlängerung für die USt-Voranmeldung, verlängert sich die Frist um einen Monat. |
Grundsätzlich bis zum 25. des folgenden Monats. |
Rz. 26
Aufgrund der Regelungen zur Abgabe der Jahressteuererklärung (vgl. Rz. 15) hatte der Fiskalvertreter bis einschließlich des Besteuerungszeitraums 2019 nur eine jährliche Umsatzsteuererklärung, nicht aber Voranmeldungen abzugeben. Allerdings war der Unternehmer bis 31.12.2019 wohl auch nicht verpflichtet, sich von der Abgabe quartalsweiser Voranmeldungen nach § 18 Abs. 2 S. 3 UStG befreien zu lassen. Diese Befreiung setzt aber gerade § 18a Abs. 9 UStG für die Möglichkeit der jährlichen Abgabe der ZM voraus. Sinngemäß muss dies aber auch ohne eine solche ausdrückliche Befreiung für den Fiskalvertreter gelten, sodass er eine jährliche ZM bis zum 25.1. des Folgejahrs (bis einschließlich 2009: 10.1. des Folgejahrs) bis einschließlich des Besteuerungszeitraums 2019 abzugeben hatte, wenn er di...