Rz. 29

Der Fiskalvertreter hat die Aufzeichnungen für jeden von ihm vertretenen Unternehmer gesondert zu führen.[1] Dabei müssen die Aufzeichnungen den Namen und die Anschrift der von ihm vertretenen Unternehmer enthalten.

 

Rz. 30

Da die von dem Fiskalvertreter vertretenen ausländischen Unternehmer nur steuerfreie Leistungen ausführen können und keinen Vorsteuerabzug haben, ergeben sich nur eingeschränkte Aufzeichnungspflichten. Insbesondere entfallen die Aufzeichnungsvorschriften für den Vorsteuerabzug, für ausgeführte steuerpflichtige Leistungen unterschiedlicher Steuersätze sowie für die Vorsteuerberichtigung.

 

Rz. 31

Vertritt der Fiskalvertreter mehrere ausländische Unternehmer, sind die Aufzeichnungen für jeden vertretenen Unternehmer gesondert zu führen; dies ist ab 2020 grundsätzlich auch für die zur Jahressteuererklärung abzugebende Anlage FV notwendig. Damit wird ermöglicht, dass die Finanzverwaltung bei Prüfungen die Besteuerungsgrundlagen der einzelnen vertretenen Unternehmer einfacher nachvollziehen kann. Auch die Namen und die Anschriften der vertretenen ausländischen Unternehmer müssen aus den Unterlagen leicht und eindeutig ersichtlich sein. Diese Anforderung soll der besseren Prüfung durch die Finanzbehörden dienen.[2]  Ob sich dadurch in der Praxis aber steuerrelevante Sachverhalte ermitteln lassen (z. B. ob der vertretene Unternehmer entgegen den Möglichkeiten der Fiskalvertretung einen Vorsteuervergütungsantrag beim BZSt gestellt hat), muss bezweifelt werden. Zumindest nach der Gesetzesbegründung[3] zur Einführung der zur Jahressteuererklärung ab 2020 abzugebenden Anlage FV ergibt sich, dass nach Feststellungen des Bundesrechnungshofs den Finanzämtern, in denen Fiskalvertreter registriert sind, bisher keine oder nur sehr wenige Informationen über die von diesen Vertretenen vorlagen. Zur Sicherstellung des deutschen Umsatzsteueraufkommens bei im Ausland ansässigen Unternehmern sei es jedoch erforderlich, dass den Finanzämtern aktuelle Informationen über die von den Fiskalvertretern vertretenen Unternehmer zeitnäher als früher vorliegen.

 

Rz. 32

Unter bestimmten Voraussetzungen kann es zu einer unrichtig ausgewiesenen USt nach § 14c Abs. 1 UStG oder einer unberechtigt ausgewiesenen USt nach § 14c Abs. 2 UStG kommen (vgl. Rz. 44). In diesen Fällen hat der Fiskalvertreter auch die entsprechenden Aufzeichnungen nach § 22 Abs. 2 Nr. 4 UStG (in diesem Fall die unrichtig oder unberechtigt ausgewiesene USt) zu führen. Nach dem Sinn der Regelung kann es sich bei der Fiskalvertretung aber nur um eine unrichtig ausgewiesene USt nach § 14c Abs. 1 UStG handeln.

[2] Püschner, in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 22b UStG Rz. 24 (Lfg. 146).
[3] Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BT-Drs. 19/13436, 185.

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