Rz. 9

Unberührt von der Verpflichtung, eine Rechnung ausstellen zu müssen, bleiben die Inhalte für die Rechnung. Eine ordnungsgemäße Rechnung hat die in § 14 Abs. 4 UStG aufgeführten Bestandteile zu beinhalten. Soweit eine innergemeinschaftliche Lieferung ausgeführt wird, müssen zusätzlich nach § 14a Abs. 3 UStG noch die USt-IdNr. des leistenden Unternehmers sowie des Leistungsempfängers enthalten sein und die besonderen Fristen beachtet werden.

 

Rz. 10

§ 22c UStG ergänzt für den Fall der Fiskalvertretung diese allgemeinen Vorgaben zu den Rechnungsinhalten. § 22c UStG stellt aber keine eigenständige Anspruchsgrundlage dar, dass im Falle der Fiskalvertretung mit einer Rechnung abzurechnen ist. Die Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung kann sich nur aus den allgemeinen Anspruchsgrundlagen ableiten. Es werden lediglich zusätzliche Inhalte für die Rechnung im Falle der Fiskalvertretung mit aufgenommen.

 

Rz. 11

In der Rechnung müssen – soweit ein Fiskalvertreter bestellt worden ist – zusätzlich die folgenden Punkte mit aufgenommen werden:

  • ein Hinweis auf die Fiskalvertretung
  • der Name und die Anschrift des Fiskalvertreters und
  • die dem Fiskalvertreter für die Zwecke der Fiskalvertretung zusätzlich erteilte USt-IdNr.
 

Rz. 12

Der Hinweis auf die Fiskalvertretung ist an keine bestimmte Form gebunden. Gemäß der Gesetzesbegründung[1]"muss die Fiskalvertretung nach außen deutlich werden". Ein allgemeiner Hinweis auf die Fiskalvertretung wird diesem Anspruch genügen. Auch ein Hinweis im Zusammenhang mit dem Namen des Fiskalvertreters (Fiskalvertreter ist ...) muss ein nach außen erkennbarer Hinweis sein.[2]

 

Rz. 13

In der Rechnung müssen auch der Name und die Anschrift des Fiskalvertreters enthalten sein. Entsprechend dem Zweck der Regelung werden grundsätzlich an diese Angaben dieselben Ansprüche zu stellen sein, wie an die Angaben der Vertragsparteien in einer Rechnung nach § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG. Obwohl in § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG der "vollständige Name" und die "vollständige Anschrift" gefordert wird, und in § 22c UStG der Zusatz "vollständig" fehlt, kann sich im Ergebnis keine andere Rechtsfolge ergeben. Diese Angaben dienen dazu, im Zweifelsfall den Fiskalvertreter eindeutig zu identifizieren – an diesem Maßstab müssen sich die zusätzlichen Rechnungsangaben messen lassen. Ist anhand der Angaben die eindeutige Identifizierung möglich, handelt es sich um ausreichende Rechnungsangaben. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang, dass die Angaben über den Fiskalvertreter zumindest im Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen müssen. Der Name und die Anschrift des Fiskalvertreters ersetzt aber – unabhängig davon, ob die Rechnung vom Fiskalvertreter oder vom vertretenen Unternehmer ausgestellt wird – nicht den Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers – es müssen sich aus der Rechnung immer beide Namen und Anschriften ergeben.

 

Rz. 14

In der Rechnung muss auch die USt-IdNr. des Fiskalvertreters angegeben werden, die diesem für die Zwecke der Fiskalvertretung vom BZSt für Steuern – zuständig dafür der Dienstsitz in Saarlouis – zusätzlich erteilt worden ist. Die dem Fiskalvertreter für dessen eigene umsatzsteuerliche Zwecke erteilte USt-IdNr. ist auf der Rechnung nicht mit anzugeben. Nach § 22d Abs. 1 UStG wird dem Fiskalvertreter für die Zwecke der Fiskalvertretung eine zusätzliche USt-IdNr. erteilt, unter der er für alle von ihm vertretenen ausländischen Unternehmer handelt. Unter dieser USt-IdNr. hat der Fiskalvertreter auch die ZM für alle, von seinen vertretenen Unternehmern ausgeführten, meldepflichtigen Umsätze beim BZSt anzumelden.

 

Rz. 15

Bei Ausführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung muss nach § 14a Abs. 3 S. 2 UStG unter anderem auch die USt-IdNr. des leistenden Unternehmers mit enthalten sein. Über § 22c UStG wird diese Anforderung formal nicht außer Kraft gesetzt. Allerdings entspricht es der wirtschaftlichen Logik, dass dem durch einen Fiskal­vertreter vertretenen ausländischen Unternehmer im Regelfall keine USt-IdNr. in Deutschland selbst erteilt worden ist, sodass diese Anforderung in den Fällen der Fiskalvertretung ins Leere geht. Insoweit muss – ohne dass sich dies ausdrücklich aus dem Gesetz ableiten lässt – die USt-IdNr. des Fiskalvertreters an die Stelle der USt-IdNr. des leistenden Unternehmers treten. Ohne diese Annahme würde der mit der Fiskalvertretung erwünschte Vereinfachungseffekt für den ausländischen Unternehmer wie auch für die Finanzverwaltung nicht erreicht werden. Gleiches muss für die nach § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG in der Rechnung anzugebende Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers gelten.

[1] BT-Drs. 13/4839, 86.
[2] So auch Püschner, in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 22c UStG Rz. 7.2.

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