Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Rz. 9
Korrespondierend zu der Erteilung einer zusätzlichen Steuernummer erhält der Fiskalvertreter vom BZSt auf Antrag eine separate USt-IdNr., unter der der Fiskalvertreter für alle von ihm vertretenen Unternehmer die unionsrechtlich zu meldenden Vorgänge anzumelden hat.
Rz. 10
Die USt-IdNr. wird nach § 27a Abs. 1 UStG Unternehmern i. S. d. § 2 UStG auf Antrag erteilt. Der Antrag auf Erteilung der zusätzlichen USt-IdNr. soll unter Hinweis auf die Fiskalvertretung erfolgen. § 22d Abs. 1 UStG verweist – ohne weitere Ausnahmen oder weitere Voraussetzungen – auf die allgemeinen Regelungen zur Beantragung der USt-IdNr. nach § 27a Abs. 1 UStG. In § 27a Abs. 1 UStG ist keine ausdrückliche Regelung enthalten, dass einem Fiskalvertreter eine zusätzliche – und damit eine zweite – USt-IdNr. erteilt wird. Nach dem Zweck der Regelung ist als Unternehmer für den Zweck der zusätzlich beantragten USt-IdNr. nicht der – die zu meldenden Leistungen ausführende – Unternehmer, sondern der Fiskalvertreter zu verstehen.
Rz. 11
Der Antrag auf Erteilung der USt-IdNr. kann beim BZSt schriftlich gestellt werden. In diesem Fall sind
- der Name und Anschrift des Antragstellers,
- das Finanzamt, das für die Umsatzbesteuerung zuständig ist und
- die Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird
anzugeben.
Rz. 12
Der Antrag kann beim BZSt auch online über das Portal des Bundesamts gestellt werden. In diesem Fall sind
- das Finanzamt, das für die Umsatzbesteuerung des Unternehmens zuständig ist,
- die Steuernummer, unter der das Unternehmen umsatzsteuerlich geführt wird,
- bei Einzelunternehmen der Name, Vorname und das Geburtsdatum des steuerpflichtigen Unternehmensinhabers und
- bei allen anderen Rechtsformen der Namen des Unternehmens (Firma, ohne Rechtsformbezeichnung), Postleitzahl und Ort (Unternehmenssitz)
anzugeben.
Rz. 13
Die Erteilung der zusätzlichen USt-IdNr. erfolgt – unabhängig vom Weg der Beantragung – durch das BZSt schriftlich. Nach dem Regelungszweck ist die zusätzliche USt-IdNr. dem Fiskalvertreter mitzuteilen.
Rz. 14
Im Regelfall wird die Beantragung der USt-IdNr. für die Fiskalvertretung gleichzeitig mit der Anmeldung der Fiskalvertretung – und damit gleichzeitig mit der Beantragung der zusätzlichen Umsatzsteuernummer – erfolgen. Eine Angabe der Steuernummer, unter der der Fiskalvertreter bei seinem Finanzamt für die Fiskalvertretung erfasst wird, wird deshalb nicht möglich sein. Um eine zeitversetzte Beantragung – und damit unnötige Zeitverzögerungen – zu vermeiden, kann der Unternehmer bei Anmeldung bei seinem Finanzamt auch gleichzeitig die Erteilung der USt-IdNr. beantragen. Diese für die erstmalige unternehmerische Erfassung eines Unternehmers bestimmte Regelung muss entsprechend auch für die Beantragung von Steuernummer und USt-IdNr. für die Fiskalvertretung gelten.