Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
1.1 Zweck der Regelung
Rz. 1
Der Fiskalvertreter übernimmt die Pflichten des von ihm vertretenen ausländischen Unternehmers. Außerdem hat er die gleichen Rechte des vertretenen Unternehmers. Da der Fiskalvertreter nicht in einem bestimmten Verfahren zugelassen werden muss, sondern nur in Abhängigkeit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe die Tätigkeit als Fiskalvertreter nach § 22a UStG ausüben darf, müssen Regelungen vorhanden sein, um unter bestimmten – engen – Voraussetzungen einem Unternehmer die Fiskalvertretung zu untersagen.
Rz. 2
Die Untersagung der Fiskalvertretung kann nach § 22e UStG erfolgen, wenn der Fiskalvertreter wiederholt gegen die ihm obliegenden Pflichten verstößt. Die Untersagung erfolgt durch die für den Fiskalvertreter zuständige Finanzbehörde. Die Regelungen zur Fiskalvertretung waren zum 1.1.1997 u. a. eingeführt worden, um die Erfüllung von Melde- und Erklärungspflichten ausländischer Unternehmer sicherzustellen. Wenn ein mit diesen Melde- und Erklärungspflichten betrauter inländischer Fiskalvertreter gegen diese Pflichten nachhaltig verstößt, erscheint es gerechtfertigt, ihm die Fiskalvertretung zu untersagen.
Rz. 3
Die Untersagung nach § 22e UStG betrifft aber nur die nach § 22a Abs. 2 UStG zur Fiskalvertretung befugten Personen nach § 4 Nr. 9 Buchst. c StBerG (Speditionsunternehmen und andere gewerbliche Unternehmen), nicht jedoch die Personen, die nach § 3 StBerG zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. Für diese Personengruppe kann eine Untersagung nur durch berufsrechtliche Maßnahmen erfolgen.
Rz. 4
Die Untersagung der Fiskalvertretung ist ein Verwaltungsakt, gegen den innerhalb eines Monats ein Einspruch eingelegt werden kann. Der Einspruch hemmt nach ausdrücklichem Verweis in § 22e Abs. 2 UStG die Vollziehung des Verwaltungsakts. Soweit das Einspruchsverfahren ganz oder teilweise erfolglos verlaufen ist, steht dem Fiskalvertreter das Klageverfahren zu. Auch hier wird durch Verweis in § 22e Abs. 2 UStG auf § 69 Abs. 5 FGO geregelt, dass die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt wird.
1.2 Entwicklung der Vorschrift
Rz. 5
§ 22e UStG wurde zusammen mit den übrigen Regelungen zur Fiskalvertretung mWv 1.1.1997 durch das Umsatzsteuer-Änderungsgesetz 1997 umgesetzt (vgl. § 22a UStG Rz. 9ff.). Die Regelung ist seit Einführung nicht verändert worden. Die in § 22a Abs. 2 UStG mit dem 7. StBÄndG erfolgte Änderung zum 1.7.2000 – Reduzierung der zur Fiskalvertretung befugten Personen nach § 3 Nr. 1 bis Nr. 3 StBerG (vgl. § 22a UStG Rz. 11) – hat nicht zu einer Folgeänderung in § 22e Abs. 1 UStG geführt.
1.3 Stellung im Unionsrecht
Rz. 6
§ 22e UStG basierte bei Einführung 1997 – ebenso wie auch die anderen Vorschriften zur Regelung der Fiskalvertretung – auf Art. 22 Abs. 7 der 6. EG-Richtlinie. Durch die Änderung der 6. EG-Richtlinie zum 1.1.2002 sowie durch die Überführung der Regelungen der 6. EG-Richtlinie in die MwStSystRL zum 1.1.2007 ergaben sich keine inhaltlichen Änderungen, die eine Anpassung des § 22e UStG notwendig gemacht hätten. Zur unionsrechtlichen Entwicklung und der Vereinbarkeit der Regelungen zur Fiskalvertretung vgl. § 22a UStG Rz. 13ff.