Rz. 20

Die Untersagung der Fiskalvertretung ist ein Verwaltungsakt i. S. d. § 118 AO, der zwar nicht schriftlich erteilt werden muss, bei einer so einschneidenden Maßnahme wie der Untersagung der Fiskalvertretung erscheint aber jede andere Form als der schriftlichen Erteilung ungeeignet. Der Verwaltungsakt muss begründet und dem Fiskalvertreter bekannt gegeben worden sein. Es gelten insoweit die allgemeinen Vorschriften über den Erlass eines Verwaltungsakts.[1] Entsprechend gelten auch die Vorschriften über den Widerruf und die Rücknahme des Verwaltungsakts, der Rechtsbehelfsbelehrung sowie des Rechtsschutzes (Einspruch, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand).

 

Rz. 21

In § 22e UStG werden keine allgemeinen Rechtsfolgen des Verfahrens zur Untersagung der Fiskalvertretung geregelt. Allerdings wird in § 22e Abs. 2 UStG ausdrücklich vorgegeben, dass § 361 Abs. 4 AO sowie § 69 Abs. 5 FGO bezüglich des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Untersagung der Fiskalvertretung gelten. Dies erscheint auch geboten, da die Untersagung der Fiskalvertretung einen Teil der Berufsausübung der betroffenen Person berührt und insoweit eine einschneidende Maßnahme ist, die nach einem erfolgreichen Rechtsbehelfsverfahren in ihren wirtschaftlichen Folgen auch nicht rückgängig zu machen wäre.

 

Rz. 22

Der Fiskalvertreter kann gegen den Verwaltungsakt der Untersagung der Fiskalvertretung nach § 347 AO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einlegen. Grundsätzlich würde die Einlegung des Rechtsbehelfs nicht die Vollziehung des Verwaltungsakts hemmen, sodass der Fiskalvertreter – unabhängig vom Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens – vorläufig an der Ausübung der Fiskalvertretung gehindert wäre. Da aber nach § 22e Abs. 2 UStG ausdrücklich der vorläufige Rechtsschutz nach § 361 Abs. 4 AO[2] gilt, wird die Vollziehung der Untersagung gehemmt. Der Fiskalvertreter kann die Fiskalvertretung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens weiterhin ausüben. In besonderen Fällen kann die Finanzverwaltung zwar nach § 361 Abs. 4 S. 2 AO die hemmende Wirkung des Rechtsbehelfs durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält. Da es sich bei Verstößen gegen die Pflichten des Fiskalvertreters wegen der allgemeinen Voraussetzungen für die Fiskalvertretung nach § 22a Abs. 1 UStG aber im Regelfall um Verstöße gegen Melde- und Erklärungspflichten handelt, wird ein besonderes öffentliches Interesse nicht zu begründen sein. Eine Vollziehung der Untersagung der Fiskalvertretung vor Beendigung des Rechtsbehelfsverfahrens ist damit nach § 361 Abs. 4 S. 2 AO nicht möglich.

 

Rz. 23

Über den Einspruch des Fiskalvertreters hat die den Bescheid erlassende Behörde durch eine Einspruchsentscheidung zu entscheiden.[3] Die Einspruchsentscheidung ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sollte die Finanzbehörde mit ihrer Einspruchsentscheidung dem Einspruch des Fiskalvertreters nicht stattgegeben haben, kann der Fiskalvertreter Klage beim zuständigen Finanzgericht erheben. Da auch in diesem Fall nicht automatisch die Vollziehung der Untersagung gehemmt wäre, regelt § 22e Abs. 2 UStG – entsprechend der Regelung zur Hemmung im Einspruchsverfahren –, dass die Hemmung nach § 69 Abs. 5 FGO entsprechend gilt. Damit ist die Vollziehung der Untersagung der Fiskalvertretung bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens gehemmt. Zwar besteht auch hier grundsätzlich nach § 69 Abs. 5 S. 2 FGO die Möglichkeit, die Hemmung bei öffentlichem Interesse durch besondere Anordnung zu beseitigen. Wie bei der vergleichbaren Regelung im Einspruchsverfahren, wird es aber im Falle der Fiskalvertretung kein ausdrückliches öffentliches Interesse geben, das eine solche Anordnung begründen könnte.

[1] Vgl. Pahlke, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, §§ 118ff. AO.
[2] Nach § 361 Abs. 4 AO wird die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts gegen die Untersagung des Gewerbebetriebs oder der Berufsausübung durch Einlegen eines Einspruchs gehemmt.

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