Rz. 27
Durch die Neuregelung der Aufzeichnungspflichten in § 22f Abs. 1 UStG zum 1.7.2021 hat sich die Zahl der aufzuzeichnenden Punkte schon rein nummerisch auf neun erhöht. Der Erfassungsaufwand hat sich also erhöht, wobei die Betreiber der elektronischen Schnittstellen i. d. R. über die meisten der hier genannten Daten verfügen dürften.
Rz. 28
Inhaltlich wenig auszuführen ist zunächst zu der Nr. 1 des § 22f Abs. 1 S. 1 UStG der aufzuzeichnenden Angaben, der Aufzeichnung des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift des liefernden Unternehmers. Probleme kann hier allerdings die im Gesetzeswortlaut vorhandene Ergänzung der "vollständigen" Aufzeichnung der Angaben aufwerfen, denn diese Angaben werden nicht immer vollständig wiedergegeben. Fehlt z. B. der Vorname des Kunden, dann dürfte es wohl an der Vollständigkeit des Namens mangeln. Weitere Probleme im Zusammenhang mit der Adresse von Unternehmern sind hinlänglich vom Vorsteuerabzug her bekannt und diese dürften ähnlich bei dieser Aufzeichnungspflicht zutage treten; man denke hier nur an die Problematik im Zusammenhang mit Briefkastenadressen und Büroserviceunternehmen. In der Praxis werden hier jedenfalls Fälle auftreten, bei denen eine vollständige Aufzeichnung von Name und Adresse zweifelhaft sein kann. Selbst die richtige Erfüllung dieser (einfachen) Aufzeichnungspflicht kann also im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten, man darf nicht übersehen, dass es hier um massenhaft abgewickelte Geschäftsvorfälle geht.
Rz. 29
Die zweite Aufzeichnungspflicht erfordert die Erfassung der elektronischen Adresse oder Website des liefernden Unternehmers. Diese Angaben werden dem Betreiber der elektronischen Schnittstelle durchweg bekannt sein, weil die Kommunikation mit dem liefernden Unternehmer zumeist über diese elektronische Adresse erfolgen dürfte. Dennoch sollte hier eine ausdrückliche Dokumentation zusammen mit dem Namen und der Adresse (Nr. 1) erfolgen, weil solche elektronischen Adressen mitunter nicht von langer Beständigkeit sind.
Rz. 30
Bei den Aufzeichnungspflichten der Nr. 3 und Nr. 7 des § 22f Abs. 1 S. 1 UStG (USt-IdNr. sowie Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes) dürften die Probleme der Aufzeichnung vor allem bei Zahlendrehern oder sonstigen Flüchtigkeitsfehlern entstehen, grundsätzlich werden diese Angaben aber bei den Betreibern der elektronischen Schnittstellen vorhanden sein. Allerdings darf der Unternehmer nunmehr keinesfalls auf die Anfrage und Aufzeichnung der USt-IdNr. verzichten, jede Nichtaufzeichnung dieser Nummer führt zweifellos zur Verletzung der Aufzeichnungspflicht; das bis zum 30.6.2021 noch geltende "Bescheinigungsverfahren" über die steuerliche Erfassung (Rz. 35ff.) gilt unter der Regelung ab dem 1.7.2021 nicht mehr. Wichtig ist hier Folgendes: Der Betreiber einer elektronischen Schnittstelle darf keinesfalls Lieferungen von Unternehmern über seine Plattform zulassen, die über keine steuerliche Erfassung in der Europäischen Union und keine USt-IdNr. verfügen. I.E. führt das zur Verpflichtung aller ausländischen Unternehmer, die Ware nach Deutschland über eine elektronische Schnittstelle liefern, sich in einem Staat der europäischen Union steuerlich registrieren lassen. Ausnahmen dieser Aufzeichnungspflicht gelten nur für bestimmte Unternehmer, die sich in Deutschland nicht steuerlich registrieren lassen müssen. Hingewiesen sei noch darauf, dass die in der Nr. 7 genannte Verpflichtung zur Aufzeichnung des "Zeitpunktes des Umsatzes" einen bisher im Umsatzsteuergesetz unbekannten Begriff verwendet. Gegen eine Übertragung der Grundsätze des § 13 UStG – des Zeitpunktes der Steuerentstehung – spricht hier, dass weder im Gesetz noch in der Gesetzesbegründung auf diese Vorschrift verwiesen wird.
Rz. 31
Neu eingeführt in § 22f Abs. 1 UStG wurden zum 1.7.2021 (Rz. 4) die Aufzeichnungspflichten der Nr. 4 und 5 der Vorschrift. Seitdem sind – neben der zwingenden Angabe der USt-IdNr. – auch die Steuernummer und die Bankverbindung oder die virtuelle Kontoverbindung des liefernden Unternehmers aufzuzeichnen. Beide Aufzeichnungspflichten stehen allerdings unter der rechtlich wenig präzisen Einschränkung, dass diese Daten nur aufzuzeichnen sind, soweit sie dem Betreiber der elektronischen Schnittstelle bekannt sind. Fehlt es an einer entsprechenden Aufzeichnung, dann lässt sich diese Pflichtverletzung leicht mit dem Einwand ausräumen, dass diese Angaben nicht bekannt waren. Die Finanzbehörden werden sich i. d. R. schwer damit tun, diesen Einwand zu widerlegen.
Rz. 32
In der Praxis problematisch kann m. E. die Erfüllung der Aufzeichnungspflicht der Nr. 6 des § 22f Abs. 1 S. 1 UStG sein, denn die Nennung des Orts des Beginns der Beförderung oder Versendung sowie des Bestimmungsortes ist nur dann ohne Weiteres durch den Betreiber der elektronischen Schnittstelle möglich, wenn dieser die Versendung übernimmt. Dagegen dürfte dem Betreiber der elektronischen Schnittstelle – z. B. bei einer Abwicklung über eBay – der Ort und der Beginn der Befö...