Rz. 56
Neu eingeführt in § 22f UStG wurde mWv 1.7.2021 (Rz. 4) der Abs. 3 der Vorschrift, wonach derjenige, der mittels einer elektronischen Schnittstelle die Erbringung einer sonstigen Leistung an einen Empfänger nach § 3a Abs. 5 S. 1 UStG unterstützt, Aufzeichnungen nach Art. 54c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15.3.2011 (ABl.EU 2022, Nr. L 77 = MwStVO) zu führen hat. Nach dem Satz 2 des § 22f Abs. 3 UStG gilt Gleiches in den Fällen des § 3 Abs. 3a UStG. Diese etwas versteckt im Abs. 3 des § 22f UStG eingefügte Regelung sorgt für eine erhebliche Einschränkung des Anwendungsbereiches der Aufzeichnungspflichten der Vorschrift seit dem 1.7.2021 (Rz. 4). Sämtliche erbrachte sonstige Leistungen an Endverbraucher – das sind die in § 3a Abs. 5 UStG genannten Rechtssubjekte – und auch die in § 3 Abs. 3a UStG neu geregelten Lieferungen über elektronische Schnittstellen sind von den Betreibern nicht nach § 22f UStG aufzuzeichnen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass hier keine Aufzeichnungspflichten mehr bestehen. Diese richten sich vielmehr nur seit dem 1.7.2021 nach der Regelung in 54c MwStVO und sie sind dadurch erweitert worden, dass nunmehr auch Aufzeichnungen über die Unterstützung der Erbringung von sonstigen Leistungen an Verbraucher zu führen sind. Eine Erleichterung stellt dies für die betroffenen Unternehmer sicher nicht dar, denn nunmehr existieren zwei Rechtsgrundlagen, nach denen sie Aufzeichnungen zu führen haben. Das ist nicht nur auf den ersten Blick hin verwirrend, auch das Zusammenwirken der verschiedenen Aufzeichnungspflichten ist genauso schwer verständlich, wie die Frage, wer denn eigentlich von welchen Aufzeichnungspflichten betroffen ist. Im Ergebnis bleibt aber festzuhalten, dass seit dem 1.7.2021 für sämtliche Umsätze über elektronische Schnittstellen und auch für die Erbringung von Dienstleistungen an Nichtunternehmer umfangreiche Aufzeichnungspflichten bestehen (Rz. 24).
Rz. 57
Festzuhalten ist zunächst, dass die Aufzeichnungspflichten des Art. 54c MwStVO denen des § 22f Abs. 1 UStG weitgehend entsprechen. Zeichnet der Unternehmer die dort genannten Merkmale der erbrachten Leistungen auf, dann kann er eigentlich nichts falsch machen, denn er wird beiden Vorgaben gerecht. Der Inhalt des Art. 54c MwStVO lautet:
"(1) Ein Steuerpflichtiger gemäß Artikel 242a der Richtlinie 2006/112/EG muss die folgenden Aufzeichnungen über Leistungen führen, bezüglich derer er gemäß Artikel 14a der Richtlinie 2006/112/EG behandelt wird, als ob er die Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätte, oder wenn er an der Erbringung elektronisch erbrachter Dienstleistungen beteiligt ist, bezüglich derer er gemäß Artikel 9a dieser Verordnung als im eigenen Namen handelnd angesehen wird:
a) Die Aufzeichnungen gemäß Artikel 63c dieser Verordnung, wenn sich der Steuerpflichtige entschieden hat, eine der Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch zu nehmen;
b) die Aufzeichnungen gemäß Artikel 242 der Richtlinie 2006/112/EG, wenn sich der Steuerpflichtige nicht dafür entschieden hat, eine der Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch zu nehmen.
(2) Ein Steuerpflichtiger gemäß Artikel 242a der Richtlinie 2006/112/EG muss die folgenden Angaben über Leistungen, die nicht unter Absatz 1 fallen, aufbewahren:
a) Name, Postanschrift und elektronische Adresse oder Website des Lieferers oder Dienstleistungserbringers, dessen Lieferungen oder Dienstleistungen durch die Nutzung der elektronischen Schnittstelle unterstützt werden, und — falls erhältlich —
i) die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder nationale Steuernummer des Lieferers oder Dienstleistungserbringers;
ii) die Bankverbindung oder Nummer des virtuellen Kontos des Lieferers oder Dienstleistungserbringers;
b) eine Beschreibung der Gegenstände, ihres Wertes und des Ortes, an dem die Versendung oder die Beförderung der Gegenstände endet, zusammen mit dem Zeitpunkt der Lieferung, und falls erhältlich die Bestellnummer oder die eindeutige Transaktionsnummer;
c) eine Beschreibung der Dienstleistungen, ihres Wertes und Angaben, mittels derer Ort und Zeit der Erbringung der Dienstleistungen bestimmt werden können, und falls erhältlich die Bestellnummer oder die eindeutige Transaktionsnummer.“
Rz. 58
Die Regelung des Art. 54c MwStVO ist zwar etwas anders aufgebaut als die des § 22f Abs. 1 UStG, inhaltlich bestehen aber nur geringe Abweichungen. Der wohl wesentliche Unterschied besteht darin, dass der Verpflichtung zur Aufzeichnung der USt-IdNr. des leistenden Unternehmers nach nationalem Recht unverzichtbar ist. Art. 54c MwStVO verlangt dies dagegen nur, falls diese Nummer (hier die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer) "erhältlich" ist (Abs. 2 Buchst. a). Da die USt-IdNr. der Dokumention der Unternehmereigenschaft des leistenden Unternehmers dient, verwundert diese Abweichung, denn mit der USt-IdNr. wird die steuerliche Erfassung des leistenden Unternehmers nachgewiesen. Mi...