Rz. 17

Die Grundlagen der neuen Aufzeichnungspflichten für die sog. Zahlungsdienstleister findet sich in § 22g Abs. 1 S. 1 UStG, in dem die aufzeichnungspflichtigen Angaben im Einzelnen aufgeführt werden. Das Ziel der Aufzeichnung besteht darin, die an dem Zahlungsvorgang beteiligten Personen und den Grund der Zahlung möglichst genau zu dokumentieren.

Gem. § 22g Abs. 1 UStG haben Zahlungsdienstleister bei grenzüberschreitenden Zahlungen im Einzelnen Folgendes aufzuzeichnen:

  1. zum Zahlungsempfänger von den ihnen vorliegenden Informationen

    1. Name oder die Bezeichnung des Unternehmens des Zahlungsempfängers,
    2. jede Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
    3. jede sonstige Steuernummer,
    4. Adresse des Zahlungsempfängers und
    5. IBAN des Zahlungskontos des Zahlungsempfängers oder, falls die IBAN nicht vorhanden ist, jedes andere Kennzeichen, das den Zahlungsempfänger eindeutig identifiziert und seinen Ort angibt,
  2. die BIC oder jedes andere Geschäftskennzeichen, das eindeutig den Zahlungsdienstleister, der im Namen des Zahlungsempfängers handelt, identifiziert und seinen Ort angibt, wenn der Zahlungsempfänger Geldmittel erhält, jedoch bei diesem kein Zahlungskonto innehat, sowie
  3. genaue Angaben zu allen im jeweiligen Kalendervierteljahr erbrachten grenzüberschreitenden Zahlungen und in diesem Zusammenhang stehenden, erkannten Zahlungserstattungen:

    1. Datum und Uhrzeit der Zahlung oder der Zahlungserstattung,
    2. Betrag und Währung der Zahlung oder der Zahlungserstattung,
    3. den Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus dem die Zahlung stammt, oder den Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem die Zahlungserstattung erfolgt, sowie die Informationen, die für die Ermittlung des Ursprungs der Zahlung oder für die Ermittlung der Bestimmung der Erstattung genutzt worden sind,
    4. jede Bezugnahme, die die Zahlung oder Zahlungserstattung eindeutig ausweist, und
    5. gegebenenfalls die Angabe, dass die Zahlung in den Räumlichkeiten des leistenden Unternehmers eingeleitet wird.
 

Rz. 18

§ 22g Abs. 1 S. 1 UStG bestimmt damit detailliert diejenigen Informationen über grenzüberschreitende Zahlungen, welche die Zahlungsdienstleister aufzuzeichnen haben. Damit werden die in Art. 243d MwStSystRL[1] vorgesehenen Aufzeichnungspflichten umgesetzt. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit sollen Zahlungsdienstleister nur verpflichtet sein, Aufzeichnungen über jene grenzüberschreitenden Zahlungen zu führen, die auf eine wirtschaftliche Tätigkeit hindeuten. Aus diesem Grund regelt § 22g Abs. 1 S. 2 UStG einen "Schwellenwert" auf der Grundlage der an einen Zahlungsempfänger in einem Kalenderquartal geleisteten Zahlungen, ab dem die Aufzeichnungspflicht greift. Zahlungsdienstleister sind nur dann zur Aufzeichnung verpflichtet, wenn sie je Kalendervierteljahr im Rahmen ihrer jeweiligen Zahlungsdienste mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen an denselben Zahlungsempfänger tätigen (Rz. 20). M.E. stellt dies eine erhebliche Einschränkung der Aufzeichnungspflichten zugunsten der Zahlungsdienstleiter dar.[2] Mit dieser Regelung wird Art. 243b Abs. 2 MwStSystRL umgesetzt. Liegen dem Zahlungsdienstleister mehrere, unterschiedliche Namen oder Bezeichnungen zum Unternehmen des Zahlungsempfängers oder seiner Adresse vor, können auch mehrere Angaben gemacht werden. Eine unter S. 1 Nr. 1 Buchst. d genannte Adresse des Zahlungsempfängers kann neben der privaten Anschrift oder der Anschrift des Unternehmens z. B. auch die Anschrift eines Warenlagers des Zahlungsempfängers oder eine E-Mail-Adresse sein. Zahlungsdienstleister sind nicht verpflichtet, Nachforschungen zu den in Abs. 1 S. 1 Nr. 1 geforderten Informationen zu tätigen.[3]

Rz. 19 einstweilen frei

[1] Eingefügt durch die Richtlinie (EU) 2020/284 v. 18.2.2020, ABl.EU 2020, Nr. L62, S. 7 mWv 1.1.2024.
[2] Das Problem dürfte allerdings darin bestehen, woher der Zahlungsdienstleister am Beginn eines Quartals wissen soll, wie viele Zahlungen ein einzelner Zahlungsempfänger in diesem Quartal tatsächlich erhält. Eigentlich muss er diese Angaben immer "aufzeichnen", er muss sie aber nur bei Überschreitung des Schwellenwerts an das BZSt übermitteln, denn jede nachträgliche Aufzeichnung dürfte sehr aufwendig sein.
[3] So die Gesetzesbegründung des JStG 2022 in der BT-Drs. 20/3879, S. 112.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge