Rz. 22
Der Begriff der Zahlung umfasst einen Zahlungsvorgang, der zur Bereitstellung, zur Übermittlung oder zur Abhebung eines Geldbetrags führt. Zudem fallen auch Finanztransfergeschäfte gem. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 ZAG darunter. Zahlungen in Kryptowerten sind davon nicht erfasst. Gem. § 22g Abs. 2 UStG sind grenzüberschreitende Zahlungen i. S. d. § 22g Abs. 1 S. 1 UStG Zahlungen, die von einem Zahler, der sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme der in Art. 6 der Richtlinie 2006/112/EG in der jeweils gültigen Fassung genannten Gebiete befindet, erbracht werden an einen Zahlungsempfänger, der sich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im Drittlandsgebiet befindet. Zur Bestimmung des Ortes des Zahlers und des Zahlungsempfängers ist die Kennung der IBAN des Zahlungskontos des Zahlers und des Zahlungsempfängers oder ein anderes Kennzeichen, das eindeutig den Zahler oder den Zahlungsempfänger identifiziert und seinen Ort angibt, heranzuziehen. Sofern eine Zuordnung nach § 22g Abs. 2 S. 2 UStG mangels vorliegender entsprechender Kennzeichen ausscheidet, ist der Ort des Zahlungsdienstleisters maßgeblich, der im Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers handelt, anhand der BIC oder eines anderen Geschäftskennzeichens, das eindeutig den Zahlungsdienstleister identifiziert und seinen Ort angibt.
Rz. 23
Der S. 1 des § 22g Abs. 2 UStG bestimmt den Begriff der "grenzüberschreitenden Zahlung". Der S. 2 der Regelung enthält eine Regelung zur Ortsbestimmung des Zahlers bzw. Zahlungsempfängers. Die Regelungen setzen Art. 243b Abs. 1 Unterabs. 2 und Art. 243c der Richtlinie (EU) 2020/284 um. Festzuhalten ist, dass die Aufzeichnungspflichten des § 22g UStG somit nicht bei rein innerdeutschen Zahlungsvorgängen bestehen. Die Regelung dient ausschließlich der Nachvollziehbarkeit grenzüberschreitender Zahlungen innerhalb der Europäischen Union. Erfasst werden nach der Regelung des § 22g Abs. 2 S. 1 UStG allerdings auch Zahlungen, die aus dem Gebiet der Europäischen Union heraus in einen Drittstaat geleistet werden.
Rz. 24
Die Bestimmung einer grenzüberschreitenden Zahlung hat anhand der internationalen Bankkontonummer (IBAN) des Zahlungskontos des Zahlers und des Zahlungsempfängers oder eines anderen Kennzeichens zu erfolgen, das eindeutig den Zahler oder Zahlungsempfänger identifiziert und deren jeweiligen Ort angibt. Liegen dem Zahlungsdienstleister im Fall von E-Geld-Zahlungen Informationen darüber vor, dass die Kennung der IBAN vom tatsächlichen Ort des Zahlungsempfängers, welcher bei der Registrierung angegeben wird, abweicht (z. B. anhand amtlicher Dokumente wie Personalausweis, Reisepass oder Führerschein), sind diese genaueren Indikatoren bei der Ortsbestimmung zu berücksichtigen und vorzuziehen. Die Auswahlentscheidung sollte dokumentiert werden. Liegen dem Zahlungsdienstleister weder eine IBAN noch ein anderes Kennzeichen zur eindeutigen Identifizierung vor, sind bei der Ermittlung des Ortes alle dem Zahlungsdienstleister zur Verfügung stehenden Informationen bzw. Indikatoren zu berücksichtigen, die Anhaltspunkte über die Ansässigkeit geben. So kann bei Kartenzahlungen in Bezug auf den Zahlungsempfänger auf die Händleradresse und hinsichtlich des Ortes des Zahlers auf die Bankidentifikationsnummer (BIN) abgestellt werden.