Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Rz. 25
Der Unternehmer darf nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Führung von Büchern verpflichtet sein. Die Verpflichtung zur Führung von Büchern kann sich sowohl aus handelsrechtlichen Grundsätzen als auch aus Vorschriften der Abgabenordnung ergeben.
Rz. 26
Nach handelsrechtlichen Grundsätzen ist der Kaufmann nach § 238 i. V. m. § 1 Abs. 2 HGB nach der Reform des HGB zum 1.7.1998 zur Führung von Büchern verpflichtet, es sei denn, dass sein Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Alternativ ist eine Buchführungsverpflichtung auch dann gegeben, wenn nach § 2 HGB die Firma des Unternehmers in den Fällen, in denen ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht vorhanden ist, in das Handelsregister eingetragen ist. Eine gesetzliche Buchführungspflicht ergibt sich auch bei Kapitalgesellschaften. Da die handelsrechtliche Buchführungspflicht kraft Gesetzes entsteht, kommt es in diesen Fällen nicht darauf an, ob der Unternehmer tatsächlich Bücher führt. Allein aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung scheidet er aus dem Kreis der anwendungsberechtigten Unternehmer aus.
Rz. 27
Die Verpflichtung zur Führung von Büchern kann sich aber auch aus abgabenrechtlichen Vorschriften ergeben. So ist nach § 141 Abs. 1 AO der gewerbliche Unternehmer zur Führung von Büchern und zur Aufstellung von Abschlüssen aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen verpflichtet, wenn der Umsatz mehr als 600.000 EUR (ohne steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 UStG) im Kj. übersteigt oder der Gewinn aus Gewerbebetrieb mehr als 60.000 EUR im Kj. übersteigt. Für Land- und Forstwirte ergibt sich danach eine Buchführungspflicht, wenn der Wert der selbstbewirtschafteten Flächen einen Wirtschaftswert von mehr als 25.000 EUR übersteigt oder der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft mehr als 60.000 EUR im Kj. übersteigt. Freiberufliche Unternehmer können nach § 141 AO nicht zur Führung von Büchern verpflichtet sein.
Rz. 28
Da sich die Buchführungspflicht nach § 141 AO nach der ausdrücklichen Regelung in § 141 Abs. 2 AO erst dann ergibt, wenn die Finanzbehörde den Unternehmer auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat, kann allein aus dem Überschreiten der Grenzen noch keine Nichtanwendbarkeit der Durchschnittssätze nach § 23 UStG abgeleitet werden. Erst ab dem Beginn des auf die Mitteilung des FA folgenden Kalenderjahrs wäre dann die Anwendung der Durchschnittssätze für den betreffenden Unternehmer nicht mehr möglich.