Rz. 25

Der Unternehmer darf nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Führung von Büchern verpflichtet sein. Die Verpflichtung zur Führung von Büchern kann sich sowohl aus handelsrechtlichen Grundsätzen als auch aus Vorschriften der Abgabenordnung ergeben.

 

Rz. 26

Nach handelsrechtlichen Grundsätzen ist der Kaufmann nach § 238 i. V. m. § 1 Abs. 2 HGB nach der Reform des HGB zum 1.7.1998 zur Führung von Büchern verpflichtet, es sei denn, dass sein Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Alternativ ist eine Buchführungsverpflichtung auch dann gegeben, wenn nach § 2 HGB die Firma des Unternehmers in den Fällen, in denen ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht vorhanden ist, in das Handelsregister eingetragen ist. Eine gesetzliche Buchführungspflicht ergibt sich auch bei Kapitalgesellschaften.[1] Da die handelsrechtliche Buchführungspflicht kraft Gesetzes entsteht, kommt es in diesen Fällen nicht darauf an, ob der Unternehmer tatsächlich Bücher führt. Allein aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung scheidet er aus dem Kreis der anwendungsberechtigten Unternehmer aus.

 

Rz. 27

Die Verpflichtung zur Führung von Büchern kann sich aber auch aus abgabenrechtlichen Vorschriften ergeben. So ist nach § 141 Abs. 1 AO der gewerbliche Unternehmer zur Führung von Büchern und zur Aufstellung von Abschlüssen aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen verpflichtet, wenn der Umsatz mehr als 600.000 EUR[2] (ohne steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 UStG) im Kj. übersteigt oder der Gewinn aus Gewerbebetrieb mehr als 60.000 EUR[3] im Kj. übersteigt. Für Land- und Forstwirte ergibt sich danach eine Buchführungspflicht, wenn der Wert der selbstbewirtschafteten Flächen einen Wirtschaftswert von mehr als 25.000 EUR[4] übersteigt[5] oder der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft mehr als 60.000 EUR[6] im Kj. übersteigt. Freiberufliche Unternehmer können nach § 141 AO nicht zur Führung von Büchern verpflichtet sein.

 

Rz. 28

Da sich die Buchführungspflicht nach § 141 AO nach der ausdrücklichen Regelung in § 141 Abs. 2 AO erst dann ergibt, wenn die Finanzbehörde den Unternehmer auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat, kann allein aus dem Überschreiten der Grenzen noch keine Nichtanwendbarkeit der Durchschnittssätze nach § 23 UStG abgeleitet werden. Erst ab dem Beginn des auf die Mitteilung des FA folgenden Kalenderjahrs wäre dann die Anwendung der Durchschnittssätze für den betreffenden Unternehmer nicht mehr möglich.

[1] Z. B. § 3 Abs. 1 AktG bei Aktiengesellschaften oder § 13 Abs. 3 GmbHG bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, jeweils i. V. m. § 6 Abs. 1 HGB.
[2] Seit dem 1.1.2016; v. 1.1.2007 bis 31.12.2015 500.000 EUR; v. 1.1.2004 bis 31.12.2006 350.000 EUR, davor 260.000 EUR.
[3] Seit dem 1.1.2016; v. 1.1.2008 bis 31.12.2015 50.000 EUR; v. 1.1.2004 bis 31.12.2007 30.000 EUR, davor 25.000 EUR.
[4] Seit dem 1.1.2004 bis 31.12.2024; davor 20.500 EUR.
[5] Diese in § 141 Abs. 1 Nr. 3 AO enthaltene Regelung ist im Rahmen der Grundsteuerreform mWv 1.1.2025 gestrichen worden, Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts v. 26.11.2019, BGBl I 2019, 1794.
[6] Seit dem 1.1.2016; v. 1.1.2008 bis 31.12.2015 50.000 EUR; 1.1.2004 bis 31.12.2007 30.000 EUR, davor 25.000 EUR.

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