Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
3.1 Bemessungsgrundlage der pauschalen Vorsteuer
Rz. 18
Der Unternehmer kann 7 % seines steuerpflichtigen Umsatzes pauschal als Vorsteuer abziehen. Dabei gehen in die Berechnungsgrundlage alle Umsätze i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ein, auch, wenn sie aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stammen; ausgenommen sind allerdings die Umsätze "Einfuhr" und "innergemeinschaftlicher Erwerb". Soweit der Unternehmer unentgeltliche Wertabgaben nach § 3 Abs. 1b oder Abs. 9a UStG tätigt, führen diese Umsätze ebenfalls zu begünstigten Umsätzen i. S. d. Regelung; zur Abgrenzung der nichtwirtschaftlichen Sphäre vgl. auch Rz. 14.
Rz. 19
Die pauschale USt von 7 % ist auf den Umsatz des Unternehmers zu berechnen. Aus den steuerpflichtigen Einnahmen der Einrichtung ist deshalb die entstandene USt – im Regelfall nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG mit 7 % – herauszurechnen.
3.2 Ausschluss weiterer Vorsteuerbeträge
Rz. 20
Neben den pauschalen Vorsteuerbeträgen hat der Unternehmer keinen weiteren Vorsteuerabzug. Dies betrifft sowohl Vorsteuerbeträge für laufende Aufwendungen als auch Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung von Investitionsgütern.
Rz. 21
Von dem Verbot des Abzugs weiterer Vorsteuerbeträge sind auch die Umsatzsteuerbeträge erfasst, die sich aufgrund der Einfuhrumsatzsteuer oder bei innergemeinschaftlichen Erwerben ergeben. Hier hat der Unternehmer die USt an sein FA (bzw. bei der Einfuhrumsatzsteuer an die zuständige Zollverwaltung) abzuführen; ein Vorsteuerabzug ist jedoch ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn der Unternehmer für eine ihm gegenüber ausgeführte Leistung zum Steuerschuldner nach § 13b UStG wird; auch in diesem Fall muss die von ihm geschuldete USt an das FA abgeführt werden, da sich in Ermangelung eines Ausgangsumsatzes keine pauschale Vorsteuer ergibt.
Übergang der Steuerschuldnerschaft auf pauschalierenden Verein
Ein gemeinnütziger Verein, der § 23a UStG anwendet, lässt sich von einem in Polen ansässigen Rechtsanwalt beraten. Der Rechtsanwalt berechnet für die Beratung 500 EUR.
Die Leistung des Rechtsanwalts ist in Deutschland steuerbar und auch steuerpflichtig. Der Verein wird nach § 13b Abs. 1 und Abs. 5 S. 1 UStG Steuerschuldner für die an ihn ausgeführte Leistung. Damit schuldet der Verein 95 EUR; ein korrespondierender Vorsteuerabzug ergibt sich nicht, da keine Ausgangsleistung ausgeführt wird und ein über den pauschalen Ansatz hinausgehender Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.
Der Verein ist dadurch aber nicht wirtschaftlich mehr belastet, als wenn er die Leistung von einem deutschen Rechtsanwalt bezogen hätte. In diesem Fall hätte der Verein an den Rechtsanwalt 500 EUR zuzüglich 95 EUR USt zahlen müssen – im Ergebnis also auch 595 EUR.
Rz. 22
Soweit der Unternehmer die Pauschalierung nach § 23a UStG anwendet, kann während dieser Anwendung eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG entsprechend dem Vereinfachungszweck und dem Abzugsverbot weiterer Vorsteuerbeträge nicht zur Anwendung kommen, wenn der Unternehmer einen Gegenstand anders für vorsteuerabzugsberechtigende oder vorsteuerabzugsschädliche Umsätze verwendet, als zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs. Etwas anderes gilt allerdings bei einem Wechsel der Besteuerungsform (Rz. 32).
3.3 Weitere Vereinfachung nach § 66a UStDV
Rz. 23
Der Unternehmer, der nach § 23a UStG den Durchschnittssatz für die Vorsteuer anwendet, ist nach § 66a UStDV von den Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 und Nr. 6 UStG befreit. Damit braucht der Unternehmer keine Aufzeichnungen über die an ihn ausgeführten steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen sowie der von ihm bewirkten Einfuhren zu führen. Die Aufzeichnungsvorschriften für innergemeinschaftliche Erwerbe hat der Unternehmer aber in vollem Umfang zu befolgen, da ihn insoweit die vollen Besteuerungspflichten nach § 1a UStG treffen.
3.4 Abgrenzung zu anderen Vorschriften
Rz. 24
Die Regelung des § 23a UStG steht in keinem Widerspruch zu der Regelung des § 19 UStG zur Besteuerung der Kleinunternehmer. Übersteigt der maßgebliche Gesamtumsatz nicht die in § 19 Abs. 1 UStG genannte Umsatzgrenze von 22.000 EUR im vorangegangenen Kj., kann der Unternehmer anstelle der Besteuerung nach Durchschnittssätzen auch die Nichterhebung der USt für Kleinunternehmer in Anspruch nehmen. Dies kann insoweit von Vorteil sein, da für die Kleinunternehmer Besonderheiten bei der Besteuerung von innergemeinschaftlichen Erwerben nach § 1a Abs. 3 UStG bestehen, § 23a UStG aber den Bereich des innergemeinschaftlichen Erwerbs aus der Anwendung ausklammert und der Unternehmer insoweit in vollem Umfang unter die Regelungen zur Besteuerung eines innergemeinschaftl...