2.1 Rechtsentwicklung bis 1967
Rz. 14
Sonderbestimmungen hinsichtlich der Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Sachverhalte sind fast so alt wie das deutsche Umsatzsteuerrecht selbst. § 76 Abs. 2 des Warenumsatzstempelgesetzes v. 26.6.1916 und das UStG v. 26.7.1918 setzten die Land- und Forstwirtschaft den Gewerbebetrieben gleich. Doch bereits mit den §§ 4, 51 und 52 der Durchführungsbestimmungen zum UStG v. 25.6.1926 wurden Erleichterungen bei der Eigenverbrauchsbesteuerung und den Aufzeichnungspflichten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe eingeführt. In § 7 Abs. 2 Nr. 1 des UStG v. 16.10.1934 war dann schließlich eine Steuerermäßigung für die Lieferungen und den Eigenverbrauch land- und forstwirtschaftlicher Betriebe vorgesehen.
Rz. 15
Auch das Kontrollratsgesetz Nr. 15 v. 11.2.1946 sah eine Steuerermäßigung für land- und forstwirtschaftliche Erzeugerleistungen vor. In der DDR wurde dann das vorher geltende Umsatzsteuerrecht im Prinzip übernommen, die Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) waren aber von der Steuerpflicht ausgenommen. Dagegen bestand in der Bundesrepublik Deutschland schließlich in § 4 Nr. 19 UStG 1951 mit Wirkung ab dem 1.10.1964 eine Steuerbefreiung für die land- und forstwirtschaftlichen Erzeugerleistungen.
2.2 Rechtsentwicklung von 1968 bis 1991
Rz. 16
Seit der Einführung der Durchschnittssatzbesteuerung in § 24 UStG mit Wirkung ab dem 1.1.1968 (Rz. 1) sind viele Anhebungen und bislang eine einzelne Absenkung der Durchschnittssätze und Vorsteuerpauschalen erfolgt (Rz. 6). Daneben sind die nachfolgenden Gesetzesänderungen hervorzuheben.
Rz. 17
Als Reaktion auf die Preis- und damit Einkommensverluste, die der deutschen Landwirtschaft durch die damalige Aufwertung der Deutschen Mark entstanden, wurden durch das Gesetz über einen Ausgleich für Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark auf dem Gebiet der Landwirtschaft (Aufwertungsausgleichgesetz – AufwAG) v. 23.12.1969 mit Wirkung ab dem 1.1.1970 im Wesentlichen die landwirtschaftlichen Durchschnittssätze in § 24 UStG angehoben und es wurde durch Art. 4 AufwAG für bestimmte landwirtschaftliche Umsätze ein Anspruch auf eine prozentuale Kürzung der geschuldeten USt eingeführt. Durch das Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur (HStruktG) v. 18.12.1975 wurde u. a. der Kürzungsanspruch nach Art. 4 AufwAG verteilt über die Jahre 1976 bis 1980 stufenweise wieder abgebaut und das AufwAG mit Wirkung v. 1.1.1981 aufgehoben.
Rz. 18
Mit dem Gesetz zur Neufassung des UStG und zur Änderung anderer Gesetze v. 26.11.1979 wurde das UStG an die 6. EG-Richtlinie (Rz. 29) angepasst. Da der Gesetzgeber § 24 UStG 1980 in der Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger nach Art. 25 i. V. m. Anhang A, B und C der 6. EG-Richtlinie abgesichert sah, erfolgte insofern keine Änderung der Durchschnittssatzbesteuerung (Rz. 29ff.). Durch das Zweite Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur (2. HStruktG) v. 22.12.1981 wurden u. a. die Gewerbebetriebe kraft Rechtsform mit Wirkung v. 1.7.1982 aus der Durchschnittssatzbesteuerung ausgeschlossen (Rz. 34 und Rz. 90ff.).
Rz. 19
Da der deutschen Landwirtschaft aufgrund von Maßnahmen des Rates der EGen im Bereich der landwirtschaftlichen Marktordnungen und des Währungsausgleichs neuerlich Einkommensverluste entstanden, gewährte der Gesetzgeber der Landwirtschaft durch das Erste Gesetz zur Änderung des UStG v. 29.6.1984 nach dem Vorbild des AufwAG eine Sonderbeihilfe zulasten des Umsatzsteueraufkommens. Dies geschah durch eine Anhebung der Durchschnittssätze für die meisten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und die Einführung eines Kürzungsanspruchs für land- und forstwirtschaftliche Betriebe im neuen § 24a UStG. Gesetzestechnisch waren diese vorübergehend geltenden Fassungen des § 24 Abs. 1 UStG und des § 24a UStG im damaligen § 28 Abs. 5 und Abs. 6 UStG geregelt.
Rz. 20
Durch das Steuerbereinigungsgesetz 1985 v. 14.12.1984 wurde die Frist für die Optionserklärung nach § 24 Abs. 4 UStG verlängert, um den Land- und Forstwirten die Option zur Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes zu erleichtern.
Rz. 21
Für das Gebiet der DDR galten in der Zeit v. 1.7.1990 bis zum 31.12.1990 das UStG (UStG DDR) und die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV DDR), jeweils v. 22.6.1990. Nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik am 3.10.1990 blieben die neuen Bundesländer gemäß Art. 8 i. V. m. Anlage I Kap. IV Sachgebiet B Abschn. II Nr. 14, 24, 25 und 41 des Einigungsvertrags v. 31.8.1990 umsatzsteuerlich zunächst noch ein eigenständiges Erhebungsgebiet, bis dann ab dem 1.1.1991 das UStG v. 8.2.1991 in der gesamten Bundesrepublik galt.