2.3.1 Allgemeines
Rz. 25
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Reiseleistungen des Unternehmers |
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Vermittlungsleistungen |
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Veranstaltungsleistungen |
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an Nichtunternehmer / Unternehmer (ab 18.12.2019) |
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Einsatz von Eigenleistungen |
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Inanspruchnahme von Reisevorleistungen |
Regelbesteuerung |
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Margenbesteuerung |
Gesamte Reiseleistungen (Erlöse) des Unternehmers
./. Erlösanteil von Vermittlungsleistungen (Regelbesteuerung)
= Veranstaltungsleistungen
./. Erlösanteil von Leistungen an Unternehmer (Regelbesteuerung, ab 18.12.2019 Margenbesteuerung, daher nicht mehr abzuziehen)
= Gemischte Leistungen
./. Erlösanteil von Eigenleistungen (Regelbesteuerung)
= Reiseleistungen nach § 25 Abs. 1 UStG
(Margenbesteuerung)
Der umsatzsteuerrechtliche Begriff der Reiseleistungen ist umfassender als der in § 651a Abs. 1 BGB verwendete Begriff. Während §§ 651a ff. BGB nur Anwendung finden, wenn der Reiseveranstalter eine Gesamtheit von Reiseleistungen und nicht nur eine Einzelleistung erbringt, kommen als Reiseleistungen i. S. v. § 25 UStG alle Leistungen in Betracht, die ein Unternehmer Reisenden gegenüber im Zusammenhang mit einer Reise üblicherweise erbringt. Sie setzen sich regelmäßig aus mehreren Leistungen, insbesondere Beförderungs- und Unterbringungsleistungen zusammen. Als Reiseleistungen sind insbesondere anzusehen:
- die Beförderung des Reisenden zum Urlaubsort und zurück einschließlich Transfer (z. B. vom Flughafen zum Hotel und umgekehrt),
- die Unterbringung und Verpflegung der Reisenden,
- die Betreuung am Urlaubsort durch einen Reiseleiter,
- die Durchführung von Veranstaltungen am Zielort (z. B. Stadtrundfahrten, Ausflugsfahrten, Schlossbesichtigungen, Kunstführungen, Theater- oder Konzertbesuche),
- die Leistungen eines Konsularservices zur Beschaffung von Einreisedokumenten.
Bei der Vercharterung einer Yacht liegen keine Beförderungs- oder Unterbringungsleistungen vor, wenn die Mieter während der Charterzeit die Nutzung der Yacht frei bestimmen können.
Rz. 25a
Eine Reiseleistung i. S. v. § 25 Abs. 1 UStG liegt auch dann vor, wenn der Unternehmer nur eine Leistung erbringt. Das gilt allerdings nur dann, wenn es sich um eine Beherbergungsleistung handelt.
Rz. 26
Entsprechend dem weiten Charakter des Begriffs der Reiseleistungen ist der Anwendungsbereich des § 25 UStG nicht nur auf originär touristische Leistungen beschränkt. Nach zutreffender Verwaltungsmeinung sind daher auch Studien- und Sprachreisen als Reiseleistungen anzusehen. Das gilt auch bei langfristigen Studienaufenthalten im Ausland, die mit einer Reise kombiniert sind. Bei Werbefahrten mit Ausflugscharakter (sog. Kaffeefahrten), bei denen der Vertriebsunternehmer als Veranstalter auftritt, steht nach zutreffender Verwaltungsauffassung die touristische Leistung gegenüber den Teilnehmern eindeutig im Vordergrund, sodass sie ihren Gesamtcharakter als Reiseleistungen i. S. v. § 25 UStG auch nicht durch die Verkaufsveranstaltung verlieren.
2.3.2 Art der Leistung
Rz. 27
Im Gegensatz zum früheren Recht gelten alle bei der Durchführung einer Reise an einen Leistungsempfänger erbrachten Leistungen (wie Beförderung, Hotelunterbringung, Verpflegung) als einheitliche sonstige Leistung des Reiseveranstalters an den Reisenden, soweit der Reiseveranstalter gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt, für die Durchführung der Reise Reisevorleistungen in Anspruch nimmt und die Reiseleistungen nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind. Diese einheitliche sonstige Leistung des Reiseveranstalters ist als Leistung eigener Art – unabhängig vom Charakter der einzelnen Leistungsbestandteile – anzusehen. Daraus folgt, dass die einzelnen Komponenten einer Reiseleistung, die für sich betrachtet Lieferungen sind (z. B. die Überlassung eines Reisehandbuchs), keine besondere umsatzsteuerliche Behandlung erfahren. Steuervergünstigungen, die für einzelne Leistungsbestandteile in Betracht kämen, können für die einheitliche sonstige Leistung i. S. v. § 25 Abs. 1 UStG nicht in Anspruch genommen werden (auch nicht antei...