6.1 Allgemeines
Rz. 90
Sachverhalt |
Aufzeichnung |
Unternehmer erbringt Reiseleistungen nach § 25 Abs. 1 S. 1 UStG und zusätzlich noch andere Umsätze |
Abgrenzung, d. h. übrige Umsätze müssen ermittelbar sein |
Unternehmer erbringt umsatzsteuerfreie und umsatzsteuerpflichtige Reiseleistungen |
Abgrenzung, d. h. getrennte Aufzeichnung beider Umsatzarten |
§ 25 Abs. 5 UStG; Einzelaufzeichnungspflichten |
- Betrag, den der Leistungsempfänger für die Leistung aufwendet
- Beträge, die der Unternehmer für Reisevorleistungen aufwendet
- Bemessungsgrundlage nach § 25 Abs. 3 UStG
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Die Vorschrift des § 25 Abs. 5 UStG ergänzt § 22 UStG. Durch sie werden die Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG inhaltlich an die Sonderregelung für die Besteuerung von Reiseleistungen und die daraus resultierenden praktischen Erfordernisse angepasst. § 22 UStG behält Bedeutung für die Fälle, in denen § 25 UStG keine Anwendung findet (z. B. weil die Reise mit eigenen Mitteln und Einrichtungen des Unternehmers ausgeführt wird (44ff.). Auch für die nach § 25 Abs. 4 S. 2 UStG abzugsfähigen VStBeträge (Rz. 87ff.) ist § 22 UStG weiterhin von Bedeutung.
Rz. 91
Unternehmer, die nicht nur Reiseleistungen i. S. v. § 25 Abs. 1 S. 1 UStG ausführen, müssen in ihren Aufzeichnungen diese Leistungen von ihren übrigen Umsätzen abgrenzen. Zu den übrigen Umsätzen gehören auch die Reiseleistungen, auf die § 25 UStG keine Anwendung findet.
Rz. 92
Die Aufzeichnungspflicht des Unternehmers erstreckt sich nicht nur auf die umsatzsteuerpflichtigen Reiseleistungen i. S. v. § 25 Abs. 1 S. 1 UStG, sondern umfasst auch die nach § 25 Abs. 2 UStG umsatzsteuerfreien Reiseleistungen. Führt der Unternehmer sowohl umsatzsteuerpflichtige als auch umsatzsteuerfreie Reiseleistungen aus, so muss aus seinen Aufzeichnungen gem. § 25 Abs. 5 Nr. 4 UStG hervorgehen, welche Leistungen steuerpflichtig und welche steuerfrei sind. Dazu ist es erforderlich, dass entweder in den Aufzeichnungen die steuerpflichtigen und die steuerfreien Reiseleistungen voneinander abgegrenzt oder die steuerpflichtigen Reiseleistungen getrennt von den steuerfreien aufgezeichnet werden. Zum buchmäßigen Nachweis bei steuerfreien Reiseleistungen vgl. Rz. 59ff.
Rz. 93
Nach § 25 Abs. 5 UStG hat der Unternehmer im Einzelnen über Reiseleistungen i. S. v. § 25 Abs. 1 S. 1 UStG Folgendes aufzuzeichnen:
- den Betrag, den der Leistungsempfänger für die Reiseleistung aufwendet (Rz. 94ff.),
- die Beträge, die der Unternehmer für Reisevorleistungen aufwendet (Rz. 97ff.),
- die Bemessungsgrundlage nach § 25 Abs. 3 UStG (Rz. 101ff.) und
- wie sich die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Beträge und die Bemessungsgrundlage nach Abs. 3 auf steuerpflichtige und steuerfreie Leistungen verteilen.
Der Unternehmer muss zwar die Bemessungsgrundlage nach § 25 Abs. 3 UStG errechnen. Dennoch wird dies in der Praxis zweckmäßig sein.
6.2 Aufzeichnung des Reisepreises (§ 25 Abs. 5 Nr. 1 UStG)
Rz. 94
Allgemeiner Grundsatz |
Für die Reiseleistung vereinbarter Preis inkl. USt; ebenso Preisminderung und -erhöhung für jede einzelne Reiseleistung, auch bei Anwendung des § 25 Abs. 3 S. 3 UStG |
Vereinfachung: Der Unternehmer führt an einen Leistungsempfänger mehrere Reiseleistungen i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1 UStG aus |
Gesamtpreis der Reiseleistungen |
Unternehmer führt gemischte Reiseleistungen aus und erbringt einen Teil dieser mit eigenen Mitteln |
Die nach § 25 UStG und die nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu versteuernden Umsätze müssen getrennt aufgezeichnet werden bzw. ermittelbar sein; deshalb ist neben dem für die Reise berechneten Gesamtpreis der auf die Reiseleistung nach § 25 Abs. 1 S. 1 UStG entfallende Preisanteil und der Preis oder das Entgelt für die mit eigenen Mitteln des Unternehmers erbrachten Leistungen aufzuzeichnen. |
Nach § 25 Abs. 5 Nr. 1 UStG ist der Unternehmer verpflichtet, die von den Leistungsempfängern für die Reiseleistung i. S. v. § 25 Abs. 1 S. 1 UStG aufgewendeten Beträge aufzuzeichnen. Aufgezeichnet werden müssen die für Reiseleistungen vereinbarten – berechneten – Preise einschließlich der USt. Bei steuerfreien Reiseleistungen wird dem Leistungsempfänger (Reisenden) natürlich keine USt in Rechnung gestellt. Etwaige Zahlungsabzugsbeträge (z. B. Skonti) müssen grundsätzlich aufgezeichnet werden. Wird ein Zahlungsabzugsbetrag bereits in der Rechnung abgesetzt, so muss nur der geminderte Rechnungsendbetrag aufgezeichnet werden. Ändert sich der vereinbarte Preis nachträglich, so hat der Unternehmer auch den Betrag der jeweiligen Preisminderung oder -erhöhung aufzuzeichnen.
Rz. 95
Der Unternehmer muss grundsätzlich den Preis für jede einzelne Reiseleistung aufzeichnen. Das gilt auch dann, wenn nach § 25 Abs. 3 S. 3 UStG die Bemessungsgrundlage statt für die einzelne Leistung für bestimmte Gruppen von Reiseleistungen oder für die in einem Besteuerungszeitraum erbrachten Reiseleistungen insgesamt ermittelt wird (Rz. 80). Führt der Unternehmer an einen Leistungsempfänger mehrere Reiseleistungen aus, so braucht er, da er in diesem Fall...