2.7.1 Wiederverkäufer
Rz. 76
Nur Wiederverkäufer können § 25a UStG anwenden. Der Wiederverkäufer wird in § 25a Abs. 1 Nr. 1 UStG durch eine Fiktion definiert:
Zitat
Als Wiederverkäufer gilt, wer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert.
Rz. 77
Es muss sich also bei den Unternehmern, die § 25a UStG anwenden können, nicht zwingend um einen typischen Gebrauchtwarenhändler, wie z. B. einen Gebrauchtfahrzeug-, Antiquitäten- oder Altmetallhändler handeln. Während § 25a Abs. 1 UStG 1990 den Ankauf eines Gebrauchtfahrzeugs zum "Zwecke des gewerbsmäßigen Verkaufs" verlangte, genügt es bei § 25a UStG i. d. F. ab dem 1.1.1995, dass der Wiederverkäufer gewerbsmäßig mit den Gegenständen handelt oder sie versteigert.
Rz. 78
Deshalb sind seit dem 1.1.1995 auch z. B. Banken, die Sicherungsgut aus der Hand von Privatpersonen verwerten, von § 25a UStG betroffen.
Rz. 79
Auch für die als Eigenhändler auftretenden Versteigerer, die von § 25a UStG i. d. F. vor dem 1.1.1995 nicht begünstigt waren, gilt § 25a UStG i. d. F. ab dem 1.1.1995. Die Versteigerer handeln typischerweise in eigenem Namen für fremde Rechnung, sodass die Lieferung des Gebrauchtgegenstandes im Wege des Kommissionsgeschäfts gem. § 3 Abs. 3 UStG an den Ersteigerer gelangt. Die Lieferung des Einlieferers (Kommittenten) an den Versteigerer (Kommissionär) findet daher zeitgleich mit der Lieferung des Versteigerers statt. Wenn die Lieferung an den Kommissionär einen Gebrauchtgegenstand betrifft und ohne Umsatzsteuer stattfindet, kommt für die Lieferung des Versteigerers an den Ersteigerer § 25a UStG zur Anwendung.
Rz. 80
Ein Unternehmer wird nicht dadurch zum Wiederverkäufer, dass er Gegenstände seines Anlagevermögens, welche er unter den sonstigen Voraussetzungen des § 25a UStG angeschafft hat, nach deren Gebrauch im Unternehmen veräußert.
Verkauf von Anlagevermögen
Ein selbstständiger Malermeister, der neben der Ausführung von Malerarbeiten auch gelegentlich Farben veräußert, verkauft einen Pkw-Combi, den er von einem Privatmann gekauft hatte, nach dreijähriger Nutzung im Rahmen seines Unternehmens. Der Malermeister hat den Wagen zwar ohne USt eingekauft, und er ist durch die gelegentliche Lieferung von Farben auch ein Wiederverkäufer, aber seine Wiederverkäufertätigkeit bezieht sich nicht auf das Fahrzeug, das er nicht zum Zweck des Wiederverkaufs erworben hat – anders als die in Rz. 81 erwähnten Banken, welche die ihnen sicherungsübereigneten Fahrzeuge im Verwertungsfall nur zum Zwecke des Wiederverkaufs erwerben. Der BFH hatte allerdings Zweifel, ob die Lieferung des Fahrzeugs in derartigen Fällen überhaupt steuerbar ist.
Der EuGH hat – entschieden, dass die Steuerbarkeit in diesen Fällen nur gegeben ist, wenn und soweit der Unternehmer den ohne Vorsteuerabzug erworbenen Gegenstand seinem Unternehmen zugeordnet hat. Das muss lt. Abschn. 15.2c Abs. 16 UStAE spätestens bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen dokumentiert werden. Die Verwaltung folgt damit der Rechtsprechung des BFH.
Rz. 81
Die OFD Koblenz, hat – unter Bezugnahme auf eine Entscheidung der Umsatzsteuer-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder – die Auffassung vertreten, dass auch unter den Bedingungen des § 25a UStG erworbene Gegenstände des Anlagevermögens, z. B. die Büroeinrichtung, von einem Gebrauchtwarenhändler nach den Regeln des § 25a UStG veräußert werden können. Die Anwendbarkeit des § 25a UStG sei deshalb nicht auf die Veräußerung von Umlaufvermögen beschränkt.
Rz. 82
Der BFH hat diese Meinung im Urteil v. 29.6.2011 zu Recht nicht geteilt. Durch das BMF v. 11.10.2011 hat sich die Verwaltung dem BFH angeschlossen und Abschn. 25a.1 Abs. 4 S. 3 UStAE mit einer Übergangsfrist bis zum 1.1.2012 entsprechend neu gefasst. Seither gilt für die im obigen Beispiel geschilderten Fälle unsere Lösung – beim BFH war es ein Kioskbetreiber, der ein aus Privathand erworbenes Fahrzeug jahrelang in seinem Unternehmen einsetzte. Die Veräußerung fiel deshalb nicht unter das Regime des § 25a UStG.
Rz. 83
Abschn. 25a.1 Abs. 4 UStAE verlangt unter Hinweis auf das BFH-Urteil v. 18.1.2008, dass der Unternehmer die Gegenstände für sein Unternehmen erworben haben muss. Dies ergibt sich zwar – anders als bei § 25a UStG 1990 – nicht wörtlich aus dem Text des § 25a UStG, aber aus dem Begriff des Wiederverkäufers folgt, dass nur der Handel gemeint ist, der mit Gegenständen stattfindet, die zu einem Unternehmen gehören.
Rz. 84
Die Zuordnung zum Unternehmen, die im Regelfall durch die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs dokumentiert wird, kann, weil die Gegenstände typischerweise ohne USt an den Unternehmer geliefert werden (Rz. 17), in dieser Weise nicht belegt werden. Vielmehr muss es genügen, dass die Absicht des Wiederverkaufs gegeben ist. Das ist allerdings eine subjektive Entscheidung des Unternehmers. § 25a Abs. 1 Nr. 1 UStG 1990 verlangte ausdrücklich einen Erwerb "für sein Un...