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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 25a Differenzbesteuerung / 2.7.1 Wiederverkäufer

Werner Widmann
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Rz. 76

Nur Wiederverkäufer können § 25a UStG anwenden. Der Wiederverkäufer wird in § 25a Abs. 1 Nr. 1 UStG durch eine Fiktion definiert:

Zitat

Als Wiederverkäufer gilt, wer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert.

 

Rz. 77

Es muss sich also bei den Unternehmern, die § 25a UStG anwenden können, nicht zwingend um einen typischen Gebrauchtwarenhändler, wie z. B. einen Gebrauchtfahrzeug-, Antiquitäten- oder Altmetallhändler handeln. Während § 25a Abs. 1 UStG 1990 den Ankauf eines Gebrauchtfahrzeugs zum "Zwecke des gewerbsmäßigen Verkaufs" verlangte, genügt es bei § 25a UStG i. d. F. ab dem 1.1.1995, dass der Wiederverkäufer gewerbsmäßig mit den Gegenständen handelt oder sie versteigert.

 

Rz. 78

Deshalb sind seit dem 1.1.1995 auch z. B. Banken, die Sicherungsgut aus der Hand von Privatpersonen verwerten, von § 25a UStG betroffen.[1]

 

Rz. 79

Auch für die als Eigenhändler auftretenden Versteigerer, die von § 25a UStG i. d. F. vor dem 1.1.1995 nicht begünstigt waren[2], gilt § 25a UStG i. d. F. ab dem 1.1.1995. Die Versteigerer handeln typischerweise in eigenem Namen für fremde Rechnung, sodass die Lieferung des Gebrauchtgegenstandes im Wege des Kommissionsgeschäfts gem. § 3 Abs. 3 UStG an den Ersteigerer gelangt. Die Lieferung des Einlieferers (Kommittenten) an den Versteigerer (Kommissionär) findet daher zeitgleich mit der Lieferung des Versteigerers statt. Wenn die Lieferung an den Kommissionär einen Gebrauchtgegenstand betrifft und ohne Umsatzsteuer stattfindet, kommt für die Lieferung des Versteigerers an den Ersteigerer § 25a UStG zur Anwendung.[3]

 

Rz. 80

Ein Unternehmer wird nicht dadurch zum Wiederverkäufer, dass er Gegenstände seines Anlagevermögens, welche er unter den sonstigen Voraussetzung...

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