Rz. 35

Eine Verfehlung nach § 26a Abs. 1 UStG bedarf der Verwirklichung der objektiven und der subjektiven Merkmale des Tatbestandes. Bereits an dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass es hier in subjektiver Hinsicht mindestens eines vorsätzlichen Verhaltens in Form des bedingten Vorsatzes[1] bedarf, das bloße fahrlässige Verhalten stellt § 26a Abs. 1 UStG nicht unter Strafe, was nach § 10 OWiG die Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tatbegehung wäre.[2]

Der Versuch des § 26a Abs. 1 UStG ist nicht strafbar, denn dieser kann bei Ordnungswidrigkeiten nur geahndet werden, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt[3]; eine solche Regelung sieht § 26a Abs. 1 UStG aber nicht vor. Ein Versuch der Tat ist im Übrigen auch praktisch kaum denkbar, weil "der Versuch einer unterlassenen Steuerzahlung" kaum feststellbar ist, weil er sich weitgehend in der Vorstellung des "Täters" abspielt.

 

Rz. 36

§ 26a Abs. 1 UStG ist eine Steuerordnungswidrigkeit i. S. d. § 377 Abs. 1 AO, sodass zwar gem. § 377 Abs. 2 AO für allgemeine Steuerordnungswidrigkeiten die gesetzlichen Regelungen des 1. Teils des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)[4] Anwendung finden, soweit die Abgabenordnung keine speziellen Regelungen vorsieht. Für § 26a Abs. 1 UStG gelten somit auch die allgemeinen Regelungen der Abgabenordnung, aus denen sich aber vor allem gesetzliche Zuständigkeiten ergeben (Rz. 200). Wegen des sehr weiten Anwendungsbereichs des Tatbestandes des § 26a Abs. 1 UStG (Rz. 38) erfolgt die Eingrenzung des Tatbestandes daher ausschließlich über die Regelungen des im Ordnungswidrigkeitsrecht geltenden Opportunitätsgrundsatzes (Rz. 76ff. und Rz. 204ff.).

 

Rz. 37

Hinzuweisen ist mit Blick auf den "neuen" § 26a Abs. 1 UStG noch darauf, dass dem sehr weiten Tatbestand durch die Inbezugnahme in § 25f UStG eine weitere Bedeutung zugekommen ist; darauf ist im Folgenden auch kritisch einzugehen (Rz. 90).

[1] Dolus eventualis; vgl. zum Begriff und vor allem zur Abgrenzung von der bewussten Fahrlässigkeit Fischer, StGB, § 15 StGB Rz. 11ff. m. w. N.
[2] Vgl. zum subjektiven Tatbestand des § 26a Abs. 1 UStG hier in Rz. 80ff.
[4] §§ 1 bis 34 OWiG.

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