Rz. 90

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 (Rz. 16)[1] wurde zugleich die wichtige Bezugnahme in § 25f UStG (Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung) auf die §§ 26a, 26c UStG an den Wegfall des § 26b UStG angepasst. In der Vorschrift des § 25f UStG ist geregelt, dass Vorsteuerabzug und Steuerbefreiungen zu versagen sind, sofern der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit der von ihm erbrachten Leistung oder seinem Leistungsbezug an einem Umsatz beteiligt, bei dem der Leistende oder ein anderer Beteiligter auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe in eine begangene Hinterziehung von Umsatzsteuer oder Erlangung eines nicht gerechtfertigten Vorsteuerabzugs im Sinne des § 370 AO oder in eine Schädigung des Umsatzsteueraufkommens im Sinne der §§ 26a, 26c UStG einbezogen war.[2] Klarzustellen ist zunächst, dass der Gesetzgeber aufgrund des Wortlauts der Vorschrift – er nennt ausdrücklich das Vorliegen einer Schädigung des Umsatzsteueraufkommens – wohl nur eine Bezugnahme auf den Abs. 1 des § 26a UStG vornehmen wollte, eine Einbeziehung der Ordnungswidrigkeitentatbestände des Abs. 2 wäre unsinnig und unverhältnismäßig. Dennoch wäre hier eine genaue Verweisung wünschenswert gewesen.

 

Rz. 90a

Im Übrigen ist die Regelung des § 25f UStG m. E. nicht wirklich überzeugend, denn es handelt sich um eine schwer greifbare Sanktionsnorm mit möglichen erheblichen steuerlichen Nachteilen für die davon Betroffenen. Dadurch, dass sie sich dem Wortlaut nach auf den Leistenden[3] und alle anderen an einem Umsatz Beteiligten bezieht, ist der Anwendungsbereich dem Grund nach sehr weit. Sofern hier ein "Wissen" oder ein "Wissenmüssen" bei einem Beteiligten vorliegt und dies auch nachweisbar ist, sind diesem Beteiligten und unter Umständen auch anderen Beteiligten – unabhängig von den straf- oder bußgeldrechtlichen Folgen – sämtliche steuerliche Vergünstigungen zu versagen. Das ist zweifellos eine harte Rechtsfolge und bei ihrem Eintritt muss es m. E. bei Ordnungswidrigkeiten dazu führen, dass diese Umstände unbedingt im Rahmen der Anwendung des Opportunitätsgrundsatzes zu berücksichtigen (Rz. 76ff. und 204ff.) sind. Wegen der unklaren Formulierung des § 25f UStG ist hier aber die entscheidende Frage, ob sich diese Verweisung nur auf Taten nach §§ 26a, 26c UStG – mit hin bei Straftaten – oder auch auf solche bezieht, bei denen nur der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 26a Abs. 1 UStG verwirklicht wurde.[4]

M.E. wäre es wohl unverhältnismäßig bei einer "bloßen" Nichtzahlung der Umsatzsteuer dann als weitere Konsequenz etwa dem Leistungsempfänger, der um die Zahlungsschwierigkeiten seines Leistenden wusste, den Vorsteuerabzug zu versagen, dies würde wohl auch nicht mit der Rechtsprechung des BGH und EuGH im Einklang sein.[5]

Insoweit kann die Verweisung in § 25f UStG m. E. nur so zu verstehen sein, dass auch der Tatbestand des § 26c verwirklicht sein muss und dass die Regelung bei bloßen Ordnungswidrigkeiten nicht gilt. Für die Praxis bedarf es hier aber wohl erstmals einer Klärung durch die Rechtsprechung.

[1] BGBl I 2019, 3096, geschaffen wurde die Regelung des § 25f UStG bereits mWv 1.1.2020 mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlichen Vorschriften, BGBl I 2019, 2151.
[2] Vgl. zu den Hintergründen dieser umstrittenen Regelung hier Widmann, § 25f UStG Rz. 1ff.
[3] Vgl. zu dem Problem, ob sich die Vorschrift auch auf die eigene Hinterziehung bezieht, ablehnend hier Widmann, § 25f UStG Rz. 25 und Grommes, in Rolletschke/Kemper, Steuerstrafrecht, § 25f UStG Rz. 20.
[4] Dass hier nicht auch die Taten des § 26a Abs. 2 UStG gemeint sein können, versteht sich eigentlich von selbst.

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