1.1 Entstehungsgeschichte
Rz. 1
§ 27a UStG wurde mit einer ganzen Reihe anderer Vorschriften durch das Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz mWv 1.1.1993 zur Umsetzung der Regelungen des Europäischen Binnenmarkts in das deutsche UStG eingefügt. Die Regelung beruht auf dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung und wurde unverändert aus diesem Entwurf in das UStG übernommen.
Rz. 2
Die Vorschrift wurde im Folgenden durch das Jahressteuergesetz 1996, durch Gesetz v. 26.7.2002, durch das EG-Amtshilfe-Anpassungsgesetz, durch das Gesetz v. 22.9.2005 und durch Gesetz v. 8.4.2010 geändert.
Rz. 3
Die nächste inhaltliche Änderung des § 27a UStG erfolgte durch das Gesetz v. 26.6.2013 mWv 30.6.2013. Durch eine Neufassung der unionsrechtlichen Zusammenarbeitsverordnung musste die Verweisung auf diese Regelung in § 27a Abs. 2 S. UStG entsprechend angepasst werden. Allerdings war diese Änderung schon einige Zeit vor der Anpassung durch den Gesetzgeber fällig, denn die neue EU-Verordnung galt bereits seit dem 1.1.2012. Inhaltlich handelt es sich bei der Änderung nicht nur um eine redaktionelle Verweisung, denn die neue EU-Verordnung enthält eine Fülle von geänderten Regelungen, deren Kenntnis zur Verwendung einer USt-IdNr. notwendig sein kann (Rz. 81). Hinzuweisen ist darauf, dass die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates v. 7.10.2010 streng genommen mit "VO … über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und der Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer" auch eine neue Bezeichnung erhalten hat; zur Vereinfachung soll im Folgenden aber weiter der Begriff der Zusammenarbeits-Verordnung verwendet werden, obwohl sich für diese Verordnung auch die Bezeichnung "Betrugsbekämpfungsverordnung" findet. Richtig ist aber wohl eher die zuerst genannte Bezeichnung, weil es inhaltlich um die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten geht, welche zwangsläufig der Betrugsbekämpfung dient.
Rz. 4
Die nächste Änderung des Gesetzeswortlauts des § 27a UStG erfolgte durch Art. 75 des Gesetzes v. 20.11.2019. Dabei handelte es sich aber nur um eine terminologische Anpassung in Abs. 2 S. 2, wonach zukünftig bei der Datenverarbeitung nur der Begriff "verarbeitet" verwendet wird. Weitere neue Regelungen im Zusammenhang mit der USt-IdNr. haben zwar keinen Einfluss in den Gesetzeswortlaut des § 27a UStG gefunden, für die Rechtsanwendung sind sie aber von erheblicher Bedeutung. Mit Wirkung zum 1.1.2020 ist das Vorhandensein einer wirksamen USt-IdNr. des Leistungsempfängers zur materiellen Voraussetzung der Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen geworden; hat der Leistungsempfänger keine USt-IdNr., dann ist die Steuerbefreiung beim Leistenden zwingend zu versagen. Diese Regelung war durch eine Änderung von Art. 138 MwStSystRL vorgegeben und wurde durch eine Anpassung von § 6a UStG in das deutsche UStG eingefügt.
Die Rechtswirkungen der USt-IdNr. haben sich somit für die davon betroffenen Unternehmer deutlich erhöht (Rz. 92 ff.), denn das Vorhandensein einer rechtsgültigen USt-IdNr. des Leistungsempfängers aus dem anderen Mitgliedstaat ist nun zwingende Voraussetzung bei bestimmten umsatzsteuerlichen Sachverhalten.
Rz. 5
Mit Art. 12 des Jahressteuergesetzes 2020 wurde § 27a UStG um einen neuen Abs. 1a und einen in Abs. 2 neu eingefügten S. 3 erweitert. Abs. 1a regelt nun, dass das nach für die Umsatzbesteuerung des Unternehmers zuständige FA die nach Abs. 1 S. 1 bis 3 erteilte USt-IdNr. "begrenzen" kann, wenn ernsthafte Anzeichen vorliegen oder nachgewiesen ist, dass die USt-IdNr. zur Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens verwendet wird. Dies gilt auch, soweit das Umsatzsteueraufkommen anderer Mitgliedstaaten gefährdet ist. Diese neue Möglichkeit der Finanzbehörden klingt nach einem großen Schritt hin zu einer besseren Bekämpfung der Umsatzsteuerhinterziehung bei grenzüberschreitenden Umsätzen, bei einem näheren Blick auf die Regelung werden aber eher neue Fragen aufgeworfen und die rechtliche Umsetzung dürfte erhebliche Schwierigkeiten bereiten (Rz. 79ff.). Nach der neuen Regelung des § 27a Abs. 2 S. 3 UStG übermitteln die Landesfinanzbehörden dem BZSt die nach Abs. 1a erforderlichen Daten. Das ist konsequent, denn das BZSt muss schließlich um die "Begrenzung" der USt-IdNr. wissen, um dies dann in seinen Datenbestand einzupflegen (Rz. 84).
Rz. 6
Mit dem Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer erfolgte mWv 9.6.2021 eine Neufassung des Abs. 2 S. 2 des § 27a UStG. Danach übermitteln die Landesfinanzbehörden nun auch dem Bundeskartellamt die für die Erteilung einer USt-IdNr. erforderlichen Daten zur Vervollständigung der Daten nach § 3 Abs. 3 Nr. 4 des Wettbewerbsregistergesetzes.
Rz. 7 einstweilen frei