Rz. 97

Neben der Beweisfunktion kommt der USt-IdNr. auch eine Funktion als Dokumentationsmerkmal in der Rechnung zu. Seit dem 1.1.2004 muss der Steuerpflichtige auch in Deutschland in Rechnungen für Mehrwertsteuerzwecke seine Steuernummer oder wahlweise seine USt-IdNr. ausweisen, unter der er eine Lieferung oder eine Dienstleistung bewirkt hat[1], die USt-IdNr. kann mithin die Steuernummer ersetzen.[2] Darüber hinaus ergibt sich aus § 14a Abs. 3 S. 1 und 2 UStG die Verpflichtung zur Angabe der USt-IdNr. des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers bei Rechnungen über steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen i. S. d. § 6a UStG. Der Angabe der USt-IdNr. bedarf es gem. § 14a Abs. 1 UStG auch bei sonstigen Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG, sofern der Leistungsempfänger die Steuer dafür schuldet.

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