Rz. 98
Neben den zuvor genannten Funktionen der USt-IdNr. kommen dieser (nach der umsatzsteuerlichen Regelung) einige weitere wichtige Funktionen zu. Gemeint sind damit solche Rechtsfolgen, welche unmittelbar oder auch mittelbar an das Vorliegen und/oder die Benennung einer USt-IdNr. anknüpfen.
Rz. 99
Aufgrund der erheblichen praktischen Bedeutung sind an erster Stelle die steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen nach §§ 4 Nr. 1b, 6a UStG zu nennen, obwohl die Verwendung und Angabe der USt-IdNr. nach dem Wortlaut der §§ 4 Nr. 1b, 6a UStG seit dem 1.1.2020 materiell-rechtliche Voraussetzung für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen geworden sind (Rz. 97a). Bereits zuvor konnte allerdings ohne die USt-IdNr. des Abnehmers weder eine ordnungsgemäße Rechnung nach § 14a Abs. 3 UStG erstellt werden (Rz. 97), noch konnten die nach § 6a Abs. 3 UStG i. V. m. §§ 17a und 17c Abs. 1 S. 1 UStDV erforderlichen Angaben zum buch- und belegmäßigen Nachweis der Lieferung vollständig erbracht werden. Daraus war zu folgern, dass eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ohne die USt-IdNr. des Abnehmers praktisch nicht vorliegen konnte, insbesondere wenn es wegen falscher Abgaben des Leistungsempfängers auf den Gutglaubensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG ankam (Rz. 100). Das war insoweit folgerichtig, weil der Abnehmer einer innergemeinschaftlichen Lieferung durch die Angabe seiner USt-IdNr. zu verstehen gibt, dass er den Gegenstand in Deutschland steuerfrei erwerben will, weil der Erwerb in dem Mitgliedstaat der Bestimmung der Lieferung der Umsatzbesteuerung unterliegt. Bezogen auf § 17c UStDV sei ergänzt, dass eine materiell-rechtliche Wirkung des Buch- und Belegnachweises als Voraussetzung der Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung seit der Entscheidung des EUGH in den Rechtssachen Teleos und Collee zunächst nicht mehr bestand, nachdem auch der BFH dies unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung mit Urteil v. 6.12.2007 bestätigt hatte. Dies wurde allerdings durch die spätere Rechtsprechung des BFH wieder relativiert, weil danach auf den vollständigen Buch- und Belegnachweis nur ausnahmsweise verzichtet werden konnte.
Mit Wirkung zum 1.1.2020 ist die Wirkung der USt-IdNr. als materielle Voraussetzung der Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen durch ein Änderung von § 6a Abs. 1 UStG allerdings wieder eingeführt worden (Rz. 4, Rz. 14 und Rz. 97a).
Rz. 100
Auch die Voraussetzungen für die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Vertrauensschutzes nach § 6a Abs. 4 UStG bei falschen Angaben des Leistungsempfängers knüpfen mittelbar an das Vorliegen der USt-IdNr. an. Die Annahme des guten Glaubens setzt nämlich neben dem Erbringen des vollständigen Buch- und Belegnachweises grundsätzlich die vorherige Durchführung einer qualifizierten Bestätigungsanfrage nach § 18e UStG voraus, mit einer solchen Anfrage hat der Unternehmer i. d. R. dann die "Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns" unter Beweis gestellt, wenn das BZSt die Übereinstimmung der Daten bestätigt. Eine einfache oder qualifizierte Bestätigungsanfrage kann allerdings nur gestellt werden, wenn die richtige USt-IdNr. des Leistungsempfängers bekannt ist.
Rz. 101
Ein innergemeinschaftlicher Erwerb nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 5, 1a UStG wird grundsätzlich an dem Zielort der Versendung oder Beförderung versteuert. Abweichend davon ist der Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs nach § 3d S. 2 UStG – und damit der Ort der Besteuerung – in dem Mitgliedstaat vorzunehmen, dessen USt-IdNr. der Erwerber gegenüber dem Lieferer verwendet hat, solange der Erwerber nicht nachweist, dass die Besteuerung in einem eventuell abweichenden Mitgliedstaat des Zielorts durchgeführt worden ist. Demnach kann die Verwendung einer USt-IdNr. durch den Erwerber den Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs und damit die Steuerbarkeit des Erwerbs zwischen einzelnen Mitgliedstaaten verlagern. Die bis zum 1.1.2010 geltende Möglichkeit der Verlagerung des Orts der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung sowie der Vermittlung der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung und damit zusammenhängender selbstständiger Nebenleistungen nach § 3b Abs. 3 bis 6 UStG (a. F.) besteht aufgrund der Neufassung des § 3b Abs. 3 UStG nicht mehr.
Rz. 102 – 103 einstweilen frei