Rz. 12

Die Finanzverwaltung[1] hat in ihrem Einführungsschreiben umfangreich zu den Anwendungs- und Übergangsregelungen Stellung genommen. Grundsätzlich ergeben sich aufgrund der jeweils unterjährigen Änderungszeitpunkte 2022 und 2024 besondere Anforderungen an die Praxis. Maßgeblich ist für die zutreffende Anwendung des Steuersatzes:

  • die Ausführung der jeweiligen Leistung bzw. der Abschluss eines Leistungszeitraums[2] oder
  • soweit Teilleistungen ausgeführt werden, die Ausführung der Teilleistung[3] bzw. der Abschluss des Teilleistungszeitraums.

Wie bei jeder anderen Änderung der gesetzlichen Regelungen konserviert die Vereinnahmung von Anzahlungen, Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen oder Vorschüssen nicht den Steuersatz, der im Zeitpunkt der Vereinnahmung gilt. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass der leistende Unternehmer die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten[4] anwenden sollte.

 

Rz. 13

Die Finanzverwaltung hat darüber hinaus auch Vereinfachungen bzw. Nichtbeanstandungsregelungen für die jeweiligen Stichtage getroffen:

  • Zulassung der Abrechnung nach Gastagen.[5]
  • Einräumung fiktiver Teilleistungszeiträume zum 1.10.2022 bzw. 31.3.2024. Obwohl die Ablesung regelmäßig nicht zum Änderungsstichtag erfolgt, können die Versorger zum jeweiligen Stichtag von einem fiktiven Teilleistungszeitraum ausgehen. Soweit die Ablesung für einen Zeitraum nach dem 1.10.2022 erfolgt, ist das Ableseergebnis nach Tagen in die Zeit vor dem 1.10.2022 und die Zeit ab dem 1.10.2022 aufzuteilen.
  • Vereinfachungsregelungen für Abschlagszahlungen. Abschlagsrechnungen müssen nicht korrigiert werden, es können die vereinnahmten Abschlagszahlungen weiterhin mit 19 % besteuert werden und die Anpassung in der Jahresrechnung vorgenommen werden. Der zum Vorsteuerabzug berechtigte Leistungsempfänger kann für den Vorsteuerabzug entsprechend verfahren.
  • Nichtbeanstandungsregelung für Lieferungen im November 2022. In B2B-Fällen können Lieferungen im November 2022 mit 19 % besteuert werden, der Leistungsempfänger hat dann den Vorsteuerabzug aus den 19 %, soweit er vorsteuerabzugsberechtigt ist[6]; dies soll entsprechend gelten, wenn der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet.
  • Rechnungen, die vor dem 1.10.2022 über die vor diesem Zeitpunkt vereinnahmte Teilentgelte für nach dem 30.9.2022 erbrachte steuerpflichtige Leistungen oder Teilleistungen ausgestellt wurden, konnten auch schon den abgesenkten Steuersatz aufnehmen.
 

Rz. 14

Bei nachträglichen Änderungen der Bemessungsgrundlage (z. B. Jahresrückvergütungen, Jahresboni, Treuerabatte), die einen Leistungszeitraum betreffen, in dem sowohl ein Steuersatz von 7 % als auch 19 % anzuwenden ist, muss eine entsprechende Aufteilung vorgenommen werden. Der leistende Unternehmer hat den jeweiligen Aufteilungsmaßstab festzulegen und dem Leistungsempfänger einen Beleg mit einer entsprechenden Aufteilung zu erteilen.[7] Die Finanzverwaltung lässt auch hier für die Ermittlung eines sachgerechten Aufteilungsmaßstabs Vereinfachungsregelungen zu:

  • Der Unternehmer kann die Entgeltminderungen entsprechend den vor und nach dem 1.10.2022 erbrachten steuerpflichtigen Umsätzen aufteilen.
  • Bei einer insgesamt für 2022 gewährten Rückvergütung kann die Aufteilung pauschal zu 75 % mit 19 % Umsatzsteuer und 25 % mit 7 % Umsatzsteuer abgerechnet werden.
  • Es kann auch von einer Aufteilung abgesehen werden und die Korrektur für das gesamte Jahr einheitlich mit 19 % vorgenommen werden.

Der Leistungsempfänger hat die Minderung seiner Vorsteuer entsprechend dem vom leistenden Unternehmer ausgewählten Methode und dem von ihm ausgestellten Beleg vorzunehmen.

[4] Istbesteuerung nach § 20 S. 1 UStG.
[5] In der Gaswirtschaft hat sich die Abrechnung nach Gastagen, beginnend um 6 Uhr, etabliert. Dies entspricht auch § 2 S. 1 Nr. 1 GasNEV (Gasnetzentgeltverordnung) zum Gaswirtschaftsjahr.
[6] Insoweit wird die Anwendung von § 14c Abs. 1 UStG ausgeschlossen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge