Rz. 68

Der Ausgleich nach § 29 UStG ist ein zivilrechtlicher Anspruch und damit zwingend im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Eine Geltendmachung vor Finanzgerichten scheidet nach § 33 FGO aus.

 

Rz. 69

Da es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch handelt, sind alle allgemeinen Grundsätze der Zivilprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes zu beachten, insbesondere in Fragen der Zuständigkeit und der Ermittlung des Streitwerts. Die danach ergangene Entscheidung hat aber für die Finanzverwaltung und damit für die Umsatzsteuerfestsetzung als solche keine Bindungswirkung.[1]

[1] Vgl. auch zum Problem der nichtvorhandenen Bindungswirkung eines zivilgerichtlichen Urteils gegenüber dem Finanzamt Hummel, in Rau/Dürrwächter, UStG, § 29 UStG Rz. 127ff.

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