2.1 Abgrenzung des gelegentlichen Fahrzeuglieferers vom Unternehmer i. S. d. § 2 UStG
Rz. 13
Der besondere Steuertatbestand des § 2a UStG ist im Wesentlichen auf solche Personen anwendbar, die nicht Unternehmer i. S. d. § 2 UStG sind. Fahrzeuglieferer i. S. d. § 2a UStG ist somit nicht, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, deshalb die Unternehmereigenschaft nach § 2 Abs. 1 UStG begründet und die "Weiterlieferung" des neuen Fahrzeugs im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Inländische Unternehmer i. S. d. § 2 UStG, die ein Neufahrzeug im Rahmen ihres Unternehmens an einen Abnehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat liefern, erbringen regelmäßig in Deutschland steuerbare, aber unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG i. V. m. § 6a UStG steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. Dies gilt auch dann, wenn der ausländische Abnehmer nicht im Besitz einer USt-IdNr. ist, weil neue Fahrzeuge bei Abnehmern aus anderen EU-Mitgliedstaaten dort stets – unabhängig davon, ob der Erwerber eine USt-IdNr. besitzt – der Erwerbsbesteuerung unterliegen.
Rz. 14
Bei der steuerlichen Beurteilung der Lieferung eines neuen Fahrzeugs an einen Abnehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat ist somit zunächst anhand der allgemeinen Grundsätze des § 2 UStG zu prüfen, ob das Fahrzeug von einem Unternehmer i. S. d. § 2 UStG im Rahmen seines Unternehmens geliefert wird. Dies trifft insbesondere auf den Kfz-Handel zu, aber auch auf alle anderen Personen, die nachhaltig Fahrzeuge veräußern. Zum Begriff der Nachhaltigkeit vgl. Abschn. 2.3 Abs. 5ff. UStAE und die dort aufgeführte Rechtsprechung. Auch Unternehmer außerhalb der Kfz-Branche, die ein erworbenes Neufahrzeug zulässigerweise ihrem Unternehmen z. B. als Anlagevermögen zugeordnet haben, unterliegen beim Weiterverkauf dieses Fahrzeugs an einen Abnehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat nicht der Regelung des § 2a UStG. Erst wenn die Prüfung des § 2 UStG ergeben hat, dass das neue Fahrzeug nicht von einem Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens geliefert wird, es sich also um die gelegentliche Lieferung eines Neufahrzeugs durch einen Nichtunternehmer oder durch einen Unternehmer außerhalb seines Unternehmens handelt, kommt § 2a UStG zur Anwendung.
2.2 Personenkreis, der gelegentlicher Fahrzeuglieferer sein kann
Rz. 15
Folgende Personengruppen kommen als gelegentliche Fahrzeuglieferer i. S. d. § 2a UStG in Betracht:
- Nichtunternehmer (insbesondere Privatpersonen, aber auch nichtunternehmerisch tätige juristische Personen);
- Personenvereinigungen, die nicht Unternehmer sind (z. B. Vereine oder Gemeinschaften, die keine Umsätze ausführen);
- Unternehmer i. S. d. § 2 UStG, die das Fahrzeug nicht im Rahmen ihres Unternehmens liefern. Hierzu gehören insbesondere solche Unternehmer, die ein neues Fahrzeug beim Erwerb nicht ihrem Unternehmensvermögen zuordnen konnten oder (durch Verzicht auf den Vorsteuerabzug) freiwillig ihrem nichtunternehmerischen Bereich (Privatvermögen) zugeordnet haben. Dies gilt auch für unternehmerisch tätige juristische Personen, die das Fahrzeug für ihren Hoheitsbereich (juristische Personen des öffentlichen Rechts) oder für ihren ideellen Bereich (Vereine, Gemeinschaften) erworben haben;
- Kleinunternehmer i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG. Diese Personengruppe ist zwar grundsätzlich Unternehmer i. S. d. § 2 UStG. Nach § 19 Abs. 4 S. 1 UStG ist die Kleinunternehmerregelung bei der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge allerdings nicht anwendbar. Das bedeutet, dass auch Kleinunternehmer, die ein für ihr Unternehmen erworbenes neues Fahrzeug an einen Abnehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat liefern, im Ergebnis unter die Sonderregelung des § 2a UStG fallen. Aus dem Erwerb des neuen Fahrzeugs können die ansonsten nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Kleinunternehmer dann jedoch den nach § 15 Abs. 4a UStG eingeschränkten Vorsteuerabzug geltend machen.
Rz. 16
Land- und Forstwirte, die die Durchschnittsatzbesteuerung nach § 24 UStG anwenden, sind Unternehmer i. S. d. § 2 UStG. Deshalb findet auf derartige Land- und Forstwirte, die ein bislang unternehmerisch genutztes Neufahrzeug an einen Abnehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat veräußern, die Sonderregelung des § 2a UStG keine Anwendung. Vielmehr werden diese Land- und Forstwirte bei der Lieferung von Neufahrzeugen grundsätzlich wie Unternehmer i. S. d. § 2 UStG behandelt. Liefern Land- und Forstwirte jedoch ein nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnetes Neufahrzeug (Privatfahrzeug) an einen Abnehmer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, handeln sie als gelegentliche Fahrzeuglieferer i. S. d. § 2a UStG.
2.3 Abgrenzung zur Differenzbesteuerung nach § 25a UStG
Rz. 17
Die Sonderregelung für gelegentliche Fahrzeuglieferer nach § 2a UStG geht der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG vor. Nach der ausdrücklichen Regelung in § 25a Abs. 7 Nr. 1 Buchst. b UStG findet ...