5.1 Verpflichtung zur Rechnungserteilung
Rz. 31
Gelegentliche Fahrzeuglieferer i. S. d. § 2a UStG sind zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet, in denen auf die Steuerfreiheit der Lieferung hingewiesen wird. Die Rechnungen müssen spätestens bis zum 15. Tag des auf den Verkauf folgenden Monats ausgestellt werden. Die gelegentlichen Fahrzeuglieferer haben von diesen Rechnungen ein Doppel zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Rechnungen müssen für den gesamten Zeitraum lesbar sein. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist. Diese Aufbewahrungsvorschriften für Rechnungen gelten ausdrücklich auch für gelegentliche Fahrzeuglieferer i. S. d. § 2a UStG. Die Rechnungen müssen außerdem die in § 1b Abs. 2 und 3 UStG bezeichneten Merkmale enthalten. Wenn diese Angaben fehlen, hat dies allein jedoch keine Auswirkung auf die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung.
5.2 Abgabe von USt-Voranmeldungen und USt-Jahreserklärungen
Rz. 32
Die gelegentlichen Fahrzeuglieferer haben die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs sowie den eingeschränkten Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 4a UStG in einer üblichen USt-Voranmeldung nach dem Vordruckmuster USt 1 A sowie in einer USt-Jahreserklärung anzugeben. In der USt-Voranmeldung 2021 des Monats der innergemeinschaftlichen Lieferung des Neufahrzeugs ist in Zeile 28, Kennzahl 49 die Bemessungsgrundlage einzutragen. Den eingeschränkten Vorsteuerabzug macht der gelegentliche Fahrzeuglieferer in der USt-Voranmeldung 2021 durch Eintragung in Zeile 60, Kennzahl 59 geltend. In der USt-Jahreserklärung 2021 ist die Bemessungsgrundlage in Zeile 65, Kennzahl 749 einzutragen, der Vorsteuerabzug in Zeile 129, Kennzahl 759 (Rz. 29). USt-Voranmeldungen brauchen nur für den (monatlichen) Voranmeldungszeitraum abgegeben zu werden, in denen eine gelegentliche Fahrzeuglieferung i. S. d. § 2a UStG ausgeführt worden ist (§ 18 Abs. 4a UStG). Die USt-Voranmeldung ist grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach dem Monat der Lieferung des Fahrzeugs abzugeben. Eine eventuelle Dauerfristverlängerung gilt jedoch auch in den Fällen des § 2a UStG.
5.3 Abgabe einer Meldung nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung
Rz. 32a
Eine Zusammenfassende Meldung (§ 18a UStG) braucht der gelegentliche Fahrzeuglieferer i. S. d. § 2a UStG nicht abzugeben. Die Kontrolle der Erwerbsbesteuerung des neuen Fahrzeugs in dem EU-Mitgliedstaat des Abnehmers soll vielmehr durch eine besondere Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern – BZSt – (Rz. 33f.) sichergestellt werden.
Rz. 33
MWv 1.7.2010 sind – neben den gewerblichen Fahrzeughändlern – die gelegentlichen Fahrzeuglieferer i. S. d. § 2a UStG bei der Lieferung neuer Fahrzeuge an Abnehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat (ohne USt-IdNr.) verpflichtet, die in einem Kalendervierteljahr ausgeführten steuerfreien Umsätze mit detaillierten Angaben an das BZSt zu melden. Diese Meldungen dienen den Finanzbehörden in den anderen EU-Mitgliedstaaten dazu, dort den innergemeinschaftlichen Erwerb von in Deutschland verkauften Neufahrzeugen zutreffend zu besteuern. Rechtsgrundlage für diese Verpflichtung ist die Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung v. 18.3.2009, die auf der Ermächtigung in § 18c UStG beruht. Nach § 3 FzgLiefMeldV sind ausdrücklich auch (gelegentliche) Fahrzeuglieferer i. S. d. § 2a UStG zu dieser Meldung verpflichtet. Danach sind folgende Angaben bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahrs zu machen:
- Name und Anschrift des Lieferers (gemeint ist der inländische gelegentliche Fahrzeuglieferer i. S. d. § 2a UStG),
- Steuernummer (bei Privatpersonen die Steuernummer für Einkommensteuerzwecke, bei Neufahrzeuglieferungen von Unternehmern außerhalb ihres Unternehmens die Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke),
- Name und Anschrift des Erwerbers (Käufer des Fahrzeugs im anderen EU-Mitgliedstaat),
- Rechnungsdatum,
- Bestimmungsmitgliedstaat (EU-Mitgliedstaat, in den das Fahrzeug geliefert worden ist),
- Entgelt (Kaufpreis für den Weiterverkauf des Fahrzeugs),
- Art des Fahrzeugs (Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug),
- Fahrzeughersteller,
- Fahrzeugtyp (Typschlüsselnummer),
- Datum der ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs, wenn dieses vor dem Rechnungsdatum liegt,
- Kilometerstand (bei motorbetriebenen Landfahrzeugen), die Zahl der bisherigen Betriebsstunden auf dem Wasser (bei Wasserfahrzeugen) oder die Zahl der bisherigen Flugstunden (bei Luftfahrzeugen), wenn diese am Tag der Lieferung über Null liegen,
- Kraftfahrzeug-Identifizierungsnummer (bei motorbetriebenen Landfahrzeugen), Schiffs-Identifikationsnummer (bei Wasserfahrzeugen) oder Werknummer (bei Luftfahrzeugen).
Rz. 34
Wer der ab 1.7.2010 zu beachtenden Meldeverpflichtung nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit i. S. d. § 26a Abs. 1 Nr. 6 UStG, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden kann (§ 4 FzgLiefMeldV). Damit dem gelegentlichen Fahrzeuglieferer i. S...