Rz. 57

Erwerber i. S. d. auf § 3 Abs. 3a S. 2 UStG Bezug nehmenden S. 4 ist

  • ein in § 3a Abs. 5 S. 1 bezeichneter Empfänger oder
  • eine in § 1a Abs. 3 Nr. 1 genannte Person, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet; im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend.
 

Rz. 58

Erwerber i. S. d. § 3 Abs. 3a S. 2 UStG sind damit Nichtunternehmer[1] sowie Unternehmer, die nur steuerfreie und damit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze ausführen, Kleinunternehmer, pauschalierende Land- und Forstwirte und juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder den Gegenstand nicht für das Unternehmen erwerben.[2]

 

Rz. 59

Im Hinblick auf die in § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG genannten Personen ist der Erwerberkreis auf diejenigen Personen beschränkt, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle i. S. d. § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG überschreiten, noch auf ihre Anwendung nach § 1a Abs. 4 UStG verzichten. Sofern die Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates endet, ist die von diesem EU-Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend. Die Erwerbsschwellen in den anderen EU-Mitgliedstaaten betragen nach nicht amtlicher Veröffentlichung der EU-Kommission zum 1.4.2018[3]:

  • Belgien: 11.200 EUR,
  • Bulgarien: 20.000 BGN,
  • Dänemark: 80.000 DKK,
  • Estland: 10.000 EUR,
  • Finnland: 10.000 EUR,
  • Frankreich: 10.000 EUR,
  • Griechenland: 10.000 EUR,
  • Irland: 41.000 EUR,
  • Italien: 10.000 EUR,
  • Kroatien: 77.000 HKR,
  • Lettland: 10.000 EUR,
  • Litauen: 14.000 EUR,
  • Luxemburg: 10.000 EUR,
  • Malta: 10.000 EUR,
  • Niederlande: 10.000 EUR,
  • Österreich: 11.000 EUR,
  • Polen: 50.000 PLN,
  • Portugal: 10.000 EUR,
  • Rumänien: 34.000 RON,
  • Schweden: 90.000 SEK,
  • Slowakei: 14.000 EUR,
  • Slowenien: 10.000 EUR,
  • Spanien: 10.000 EUR,
  • Tschechien: 326.000 CZK,
  • Ungarn: 10.000 EUR,
  • Zypern: 10.251 EUR.
 

Rz. 60

Folgende Fälle sind gemäß Art. 5a MwStVO als indirekte Beteiligung des Lieferers am Versand oder der Beförderung der Gegenstände anzusehen:

  1. die Versendung oder Beförderung der Gegenstände wird vom Lieferer als Unterauftrag an einen Dritten vergeben, der die Gegenstände an den Erwerber transportiert oder transportieren lässt;
  2. die Versendung oder Beförderung der Gegenstände erfolgt durch einen Dritten, der Lieferer trägt jedoch entweder die gesamte oder die teilweise Verantwortung für die Lieferung der Gegenstände an den Erwerber;
  3. der Lieferer stellt dem Erwerber die Transportkosten in Rechnung, zieht diese ein und leitet sie dann an einen Dritten weiter, der die Versendung oder Beförderung der Waren übernimmt;
  4. der Lieferer bewirbt in jeglicher Weise gegenüber dem Erwerber die Zustelldienste eines Dritten, stellt den Kontakt zwischen dem Erwerber und einem Dritten her oder übermittelt einem Dritten auf andere Weise die Informationen, die dieser für die Zustellung der Gegenstände an den Erwerber benötigt.

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