Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
2.1 Begriff des Gegenstands
Rz. 20
Nur Gegenstände können geliefert werden; ist das Objekt der Leistung kein Gegenstand, so kann – wenn überhaupt – nur eine sonstige Leistung i. S. v. § 3 Abs. 9 UStG vorliegen.
Gegenstände einer Lieferung i. S. v. § 3 Abs. 1 UStG sind:
- körperliche Gegenstände jeglicher Art, z. B. Sachen gem. § 90 BGB, Tiere gem. § 90a BGB, mit Ausnahme von Geld in seiner Eigenschaft als Entgelt,
- Sachgesamtheiten,
- Sacheinheiten sowie
- alle Wirtschaftsgüter, die im Verkehr wie körperliche Gegenstände behandelt werden.
Keine Gegenstände einer Lieferung sind dagegen:
- Rechte und Dienstleistungen sowie
- immaterielle Wirtschaftsgüter z. B. Firmenwert, Kundenstamm oder Lebensrückversicherungsverträge.
Rz. 21
Als Gegenstand einer Lieferung kommt danach insbesondere alles in Betracht, was man im Wirtschaftsleben als "Ware" bezeichnet. Hierher gehören z. B.
- alle beweglichen Sachen,
- Grundstücke,
- Wasser, Gas, elektrischer Strom, Dampf, Kälte, Wasserkraft sowie
- immaterielle Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsverkehr wie Sachen behandelt werden, z. B. bestimmte Computerprogramme (sog. Standardsoftware und Updates auf Datenträgern).
Rz. 22–24 einstweilen frei
2.2 Art und Umfang des Liefergegenstands
2.2.1 Allgemeines
Rz. 25
Grundsätzlich stellt jede Sache einen eigenen Liefergegenstand dar; die Anzahl der gelieferten Sachen bestimmt deshalb i. d. R. zugleich auch die Anzahl der umsatzsteuerlichen Lieferungen.
Als einheitliche Sache gelten dabei auch die sog. Sacheinheiten, die bürgerlich-rechtlich nur eine Sache darstellen. Für die Annahme einer einheitlichen Sache reicht eine lose körperliche Verbindung aus, die bereits durch die Schwerkraft (z. B. Kaffeekanne und Deckel) bewirkt werden kann. Ohne körperliche Verbindung erkennt das bürgerliche Recht eine Sacheinheit nur an, wenn die einzelnen Stücke als Einzelne ohne Wert sind und nur in ihrer Zusammenfassung für den Verkehr in Betracht kommen, z. B. Getreidehaufen, Kartenspiel und Bienenschwarm.
Rz. 26
Autorad aus Felge und Reifen, Dielengarnitur mit passendem Spiegel, Einzelteile eines Fahrrads oder eines Füllfederhalters, Flaschen mit Schraubverschlüssen, Lampenständer und Lampenschirm, Loseblattwerk, Maschinenaggregat bestehend aus Motor und Pumpe, Schrank und Schublade.
Rz. 27
Ein Zusammenfassen mehrerer Sachen zu einem einzigen Lieferungsgegenstand kommt ausnahmsweise in den Fällen der Sachgesamtheiten in Betracht. Eine Sachgesamtheit entsteht durch die Zusammenfassung mehrerer selbstständiger Gegenstände zu einem einheitlichen Ganzen, das wirtschaftlich als ein anderes Wirtschaftsgut angesehen wird als die Summe der einzelnen Gegenstände. Das Zusammenstellen von verschiedenen Gegenständen zu einer Sachgesamtheit führt zu einem neuen Wirtschaftsgut. Die Sachgesamtheit bildet den einheitlichen Gegenstand der Lieferung. Dieser ist weder identisch mit den einzelnen Gegenständen, aus denen sich die Sachgesamtheit zusammensetzt, noch mit der Summe dieser Gegenstände.
Sachgesamtheiten sind Anzuggarnituren, Badeeinrichtungen, Briefmarkensammlungen, Deckenträger und Deckensteine (sog. Montagedecken), elektrische Schiffsausrüstungen, Fabrikanlagen, Fachbüchereien, Flaschen und Korken, Garnituren aufeinander abgestimmter Fensterbeschläge, Garnituren bestehend aus Geige, Bogen und Etui, Kelteranlagen, Klosettanlagen, kombinierte Landmaschinen, Krawatten mit passenden Taschentüchern, Maschinenparks, Mehrzweckgeräte, Motorenzylinder und -kolben, Rebstöcke mit Spann- und Befestigungsanlagen, Reisenecessaires, Röntgenanlagen, sanitäre Einrichtungen, Schlepper mit Zusatzgeräten, Schneiderzutaten, Schrauben und Muttern, Uhren mit passenden Armbändern, Waschtischeinrichtungen, Werkzeugsätze, Zimmereinrichtungen, Zusatzvorrichtungen für Küchengeräte (Fleischhackmaschinen).
Rz. 28
Der Annahme einer Sachgesamtheit steht weder die Tatsache entgegen, dass die einzelnen Bestandteile getrennt werden können, noch dass sie unverändert zu einer Sachgesamtheit zusammengestellt worden sind. Auch dass der Abnehmer die Bestandteile der Sachgesamtheit selbst verbindet (z. B. durch Leitungen), ist für die rechtliche Beurteilung der Sachgesamtheit ohne Bedeutung. Die Sachgesamtheit umfasst in diesen Fällen nur die vom Lieferer beschafften, zueinander passenden Bestandteile, nicht aber auch die vom Abnehmer beschafften Verbindungsstücke.