Ausgangsfall: Ferienhaus im Inland
Der im Inland ansässige Eigentümer E eines im Inland belegenen Ferienhauses beauftragt den im Inland ansässigen G, im eigenen Namen und für Rechnung des E Mieter für kurzfristige Ferienaufenthalte in seinem Ferienhaus zu besorgen. – Da G als Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung (kurzfristige steuerpflichtige Vermietungsleistungen gem. § 4 Nr. 12 S. 2 UStG) eingeschaltet wird und dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung handelt, gilt die kurzfristige Vermietungsleistung im Rahmen der fingierten Leistungskette als an ihn und von ihm erbracht. Die zivilrechtlich vereinbarte Geschäftsbesorgung ist umsatzsteuerrechtlich irrelevant. Die Vermietungsleistungen des E an G sind nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 S. 2 Buchst. a UStG steuerbare und nach § 4 Nr. 12 S. 2 UStG steuerpflichtige Vermietungsleistungen. Nach Auffassung der Verwaltung (vgl. Rz. 8) erbringt G an die Mieter steuerbare und (mangels einschlägiger Steuerbefreiung) steuerpflichtige Reiseleistungen nach § 25 UStG. Im Rahmen der Besteuerung von Reiseleistungen besteht für G jedoch wegen § 25 Abs. 4 UStG keine Möglichkeit des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen über die fiktiv an ihn ausgeführte Leistung des E. Die Abrechnung dieser Leistung kann auch im Wege der Gutschrift durch G erfolgen.
Variante 1: Ferienhaus im übrigen Gemeinschaftsgebiet
Sachverhalt wie im Ausgangsfall, jedoch befindet sich das Ferienhaus im übrigen Gemeinschaftsgebiet, z. B. in Schweden. – Die Vermietungsleistungen des E an G sind nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 S. 2 Buchst. a UStG (Belegenheitsprinzip) im Inland nicht steuerbar, sondern werden nach dem Recht des anderen EU-Mitgliedstaats besteuert. Nach Auffassung der Verwaltung (vgl. Rz. 8) erbringt G an die Mieter des Ferienhauses eine Reiseleistung nach § 25 UStG. Deren Ort liegt nach § 25 Abs. 1 S. 4 UStG. i. V. m. § 3a Abs. 1 UStG am Sitz des Unternehmers G im Inland. Mangels einschlägiger Steuerbefreiung ist die von G an den Mieter erbrachte Reiseleistung auch steuerpflichtig.
Variante 2: Ferienhaus im Drittlandsgebiet
Sachverhalt wie im Ausgangsfall, jedoch befindet sich das Ferienhaus im Drittlandsgebiet, z. B. in der Schweiz. – Die Vermietungsleistungen des E an G sind wie in Variante 1 wegen des Belegenheitsprinzips im Inland nicht steuerbar. Da G nach Auffassung der Verwaltung (vgl. Rz. 8) an die Mieter eine Reiseleistung erbringt, ist diese nach § 25 Abs. 2 UStG wegen der Bewirkung der Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet im Inland steuerfrei.