2.1 Tausch
Rz. 8
§ 3 Abs. 12 S. 1 UStG verwendet den zivilrechtlichen Begriff des Tauschs (§ 480 BGB). Danach finden auf den Tausch die Regeln über den Kaufvertrag entsprechende Anwendung, sodass ein Tausch ein gegenseitiger Vertrag über den Umsatz eines individuellen Werts gegen einen anderen individuellen Wert oder ggf. eine Gattungssache ist, wobei das Fehlen eines Kaufpreises in Geld das wesentliche Unterscheidungsmerkmal zum Kaufvertrag darstellt. Die Vertragsparteien sind hinsichtlich des hingegebenen Gegenstands Verkäufer, hinsichtlich des empfangenen Gegenstands Käufer. In Anknüpfung an diese zivilrechtliche Vorgabe definiert § 3 Abs. 12 S. 1 UStG einen Vorgang als Tausch, bei dem das Entgelt für eine Lieferung wiederum in einer Lieferung besteht. Ob ein Vorgang der Umsatzsteuer unterliegt, beurteilt sich aber nach den steuerrechtlichen Vorschriften und hängt nicht vom Zivilrecht ab.
2.2 Tauschähnlicher Umsatz
Rz. 9
Beim tauschähnlichen Umsatz besteht das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung (§ 3 Abs. 12 S. 2 UStG). Es kann aber auch – da jede Leistung zugleich Gegenleistung ist – das Entgelt für eine Lieferung in einer sonstigen Leistung bestehen, die jedoch in Geld ausdrückbar sein muss.
Ein Rechtsanwalt erhält für die Verteidigung eines Möbelhändlers statt des Geldhonorars eine Sachzuwendung in Form eines Möbelstücks.
Rz. 10
Auch die Definition des tauschähnlichen Umsatzes in § 3 Abs. 12 S. 2 UStG hat nur klarstellende Bedeutung (Rz. 2). Zur Ermittlung des Entgelts bei tauschähnlichen Umsätzen vgl. die Kommentierung § 10 UStG Rz. 1ff.
Rz. 10a
Bezieht ein Unternehmer für einen von ihm angestrebten Personalabbau Leistungen von sog. Outplacement-Unternehmen, mit denen unkündbar und unbefristrete Beschäftigte individuell - insbesondere durch sog. Bewerbungstrainings - bei der Begründung neuer Beschäftigungsverhältnisse unterstützt werden sollen, liegt mangels Leistung an die Mitarbeiter kein tauschähnlicher Umsatz vor, selbst dann nicht, wenn die Outplacementberatung im Zusammenhang mit einer Vertragsaufhebung erfolgte.
2.3 Tausch mit Baraufgabe
Rz. 11
In den Fällen des Tauschs oder des tauschähnlichen Umsatzes decken sich in der Praxis die wechselseitigen Leistungen wertmäßig nur selten. Derjenige, der die wertmäßig geringere Leistung erbringt, leistet dann regelmäßig eine Aufzahlung (sog. Baraufgabe). Beim Zahlungsempfänger gehört die Barzahlung neben dem Wert des hingegebenen Gegenstands zum Entgelt, während die Leistung des zur zusätzlichen Bezahlung Verpflichteten nach dem gemeinen Wert der höherwertigen Leistung abzüglich der Baraufgabe zu bemessen ist. Häufige Fälle in der Praxis: Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens beim Verkauf eines Kfz; Austauschverfahren in der Kfz-Wirtschaft.
Liegt ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem rabattierten Wärmebezug einer Kommune und deren Einrichtungen und der entgeltlichen Einräumung von Wegenutzungsrechten seitens der Kommune zugunsten des entsprechenden Energieversorgungsunternehmens vor, handelt es sich bei dem Rabatt des Unternehmens um einen Teil des Entgelts im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes mit Baraufgabe.
Höchstrichterlich ungeklärt ist die Frage, ob Leistungen eines Unternehmers im Zusammenhang mit der Entsorgung und Aufbereitung chloridhaltiger Kohlenwasserstoffe (CKW) für den Erhalt des Lösungsmittels (teilweise) auch tauschähnliche Umsätze mit Baraufgabe sind oder mit der Entsorgung lediglich eine sonstige Leistung der Abfallentsorgung gegenüber dem Kunden erbracht wird.
2.4 Leistung an Zahlungs statt
Rz. 12
Umsatzsteuerlich liegt auch dann ein Tausch oder tauschähnlicher Umsatz vor, wenn die Beteiligten ursprünglich eine Leistung gegen Geldzahlung vereinbart haben, der zur Leistung Verpflichtete dann aber als Gegenleistung eine Lieferung oder sonstige Leistung an Zahlungs statt (§ 364 BGB) annimmt; denn das Umsatzsteuerrecht knüpft nicht an die Vereinbarungen der Parteien, sondern an vollzogene Leistungen an. Die Gegenleistung des an Zahlungs statt leistenden Unternehmers ist auch dann steuerbar, wenn der Liefergegenstand aus seinem Privatvermögen stammt, aber zur Erfüllung einer unternehmerischen Verpflichtung dient.