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§ 3 Abs. 12 S. 1 UStG verwendet den zivilrechtlichen Begriff des Tauschs (§ 480 BGB). Danach finden auf den Tausch die Regeln über den Kaufvertrag entsprechende Anwendung, sodass ein Tausch ein gegenseitiger Vertrag über den Umsatz eines individuellen Werts gegen einen anderen individuellen Wert oder ggf. eine Gattungssache ist, wobei das Fehlen eines Kaufpreises in Geld das wesentliche Unterscheidungsmerkmal zum Kaufvertrag darstellt. Die Vertragsparteien sind hinsichtlich des hingegebenen Gegenstands Verkäufer, hinsichtlich des empfangenen Gegenstands Käufer. In Anknüpfung an diese zivilrechtliche Vorgabe definiert § 3 Abs. 12 S. 1 UStG einen Vorgang als Tausch, bei dem das Entgelt für eine Lieferung wiederum in einer Lieferung besteht. Ob ein Vorgang der Umsatzsteuer unterliegt, beurteilt sich aber nach den steuerrechtlichen Vorschriften und hängt nicht vom Zivilrecht ab.[1]

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