Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Rz. 15
Das innergemeinschaftliche Verbringen setzt grundsätzlich ein körperliches Gelangen eines Gegenstands von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat voraus; Verbringenstatbestände, bei denen sich die Gegenstände bei Beginn und Ende der Warenbewegung in demselben Mitgliedstaat befinden oder wenn sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung im Drittlandsgebiet befindet, sind als rechtsgeschäftsloses Verbringen nicht steuerbar. Verbringen ist jede Bewegung eines Gegenstands von einem Teil des Unternehmens in einen anderen Teil. Es ist dabei unerheblich, ob der Unternehmer den Gegenstand selbst oder durch einen unselbstständigen Beauftragten befördert oder ob er den Transport durch einen fremden Dritten (selbstständigen Beauftragten, z. B. Frachtführer, Spediteur) ausführen lässt (Versendung).
Rz. 16
Ein innergemeinschaftliches Verbringen kann sich nur dann ergeben, wenn derselbe Unternehmer zu Beginn in einem Mitgliedstaat die Verfügungsmacht an einem Gegenstand hat und auch am Ende der Beförderung oder Versendung in einem anderen Mitgliedstaat (noch) verfügungsberechtigt über diesen Gegenstand ist. Der verbrachte Gegenstand muss deshalb vor dem Transport in den anderen Mitgliedstaat dem Unternehmen zugeordnet worden sein (vgl. Rz. 10) und der Unternehmer darf die Verfügungsmacht an dem Gegenstand noch nicht verloren haben. Ohne eine grenzüberschreitende Warenbewegung kann sich kein innergemeinschaftliches Verbringen ergeben. Dabei ist es unerheblich, ob der Unternehmer diesen Gegenstand vor der Zuordnung zu seinem Unternehmen erworben oder in das Inland eingeführt hat bzw. ob es sich um einen selbst hergestellten Gegenstand handelt.
Grenzüberschreitende Warenbewegung
Händler H aus Deutschland verkauft auf Wochenmärkten Korbwaren an Kunden. Teilweise verkauft er seine Waren auch auf dänischen Wochenmärkten. Dazu fährt er mit seinem Verkaufswagen mit der Ware auf die Wochenmärkte in Dänemark und verkauft dort vor Ort seine Waren.
H führt mit den Verkäufen in Dänemark dort der Besteuerung unterliegende Lieferungen aus. Allerdings ist den Inlandslieferungen in Dänemark ein innergemeinschaftliches Verbringen vorgeschaltet. Er verbringt aus Deutschland im Rahmen des innergemeinschaftlichen Verbringens nach § 3 Abs. 1a UStG die Ware als fiktive Lieferung gegen Entgelt. Soweit er in Dänemark registriert ist und eine dänische USt-IdNr. hat, ist das Verbringen steuerbefreit und führt in Deutschland nur zu melderechtlichen Konsequenzen (Anmeldung in der Zusammenfassenden Meldung nach § 18a UStG, gesonderte Aufnahme in der USt-Voranmeldung nach § 18b UStG). In Dänemark muss er damit korrespondierend einen steuerbaren innergemeinschaftlichen Erwerb analog § 1a Abs. 2 UStG der Besteuerung unterwerfen, der auch nicht analog § 4b UStG steuerbefreit ist. Die entstehende Erwerbsteuer in Dänemark ist dann aber unter entsprechenden nationalen Voraussetzungen als Vorsteuer abzugsfähig. Per Saldo ergibt sich damit im Bestimmungsstaat eine Steuerzahllast aus dem Verkauf der Ware.
Rz. 17
Ein innergemeinschaftliches Verbringen kann sich auch ergeben, wenn ein Gegenstand für einen Unternehmer aus dem Drittlandsgebiet in das Inland gelangt, um dann in einen anderen Mitgliedstaat zu gelangen, soweit der Gegenstand im Inland zum freien Verkehr in der Europäischen Union abgefertigt wird (z. B. Transport aus der Schweiz mit Abfertigung zum freien Verkehr in Deutschland und Weitertransport nach Dänemark).
Rz. 18
Ein Gegenstand gelangt nur dann zur (eigenen) Verfügung des Unternehmers in einen anderen Mitgliedstaat, wenn er dem Unternehmen des Verbringenden auf Dauer zugeordnet bleibt. Es ist nicht erforderlich, dass der Unternehmer dort über eine Betriebsstätte o. Ä. verfügt; auch die umsatzsteuerrechtliche Erfassung in dem Bestimmungsstaat ist nicht Tatbestandsvoraussetzungen für ein innergemeinschaftliches Verbringen. Steuerbares Verbringen liegt insbesondere dann vor, wenn in den anderen Mitgliedstaat verbrachte Gegenstände dort als
- Anlagevermögen (vgl. Rz. 19),
- Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffe (Verarbeitung oder Verbrauch im Bestimmungsland) (vgl. Rz. 20) oder
- Umlaufvermögen (z. B. Weiterverkauf im Bestimmungsland) (vgl. Rz. 21),
genutzt werden.