Rz. 28

Sowohl im Unionsrecht als auch national durch die Finanzverwaltung[1] umgesetzt, werden bestimmte – abschließend aufgezählte – Sachverhalte von der Verbringensfiktion des § 3 Abs. 1a UStG ausgenommen. Bei einer solchen, der Art nach vorübergehenden Verwendung, kommt es auf die Dauer, wie lange der Gegenstand tatsächlich in einem anderen Mitgliedstaat verbleibt, nicht an.[2]

3.2.1 Versandhandelsumsätze

 

Rz. 29

Führt der Unternehmer Lieferungen aus, die in den Anwendungsbereich des § 3c UStG fallen (sog. Versandhandelsregelung), verlagert sich der Ort seiner Lieferung von dem Ort, an dem die Warenbewegung beginnt, in den Bestimmungsmitgliedstaat, wo die Ware sich am Ende der Beförderung oder Versendung befindet.[1] Der liefernde Unternehmer realisiert bei einem Verkauf eines Gegenstands an einen Nichtunternehmer in einem anderen Mitgliedstaat einen in Deutschland nicht steuerbaren Umsatz, der für ihn aber nach den entsprechenden Regelungen des Bestimmungsmitgliedstaats zu einem dort steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz führt. Nach der eindeutigen unionsrechtlichen Regelung des Art. 17 Abs. 2 Buchst. a MwStSystRL ist in diesem Fall kein innergemeinschaftliches Verbringen vorgeschaltet.

3.2.2 Werklieferungen in einem anderen Mitgliedstaat

 

Rz. 30

Führt ein deutscher Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet eine dort steuerbare Werklieferung aus (z. B. Errichtung eines Bauwerks oder Montage einer maschinellen Anlage), unterliegen alle Gegenstände, die er zur Ausführung seiner Leistung in den Bestimmungsmitgliedstaat verbracht hat, nicht der Lieferfiktion des § 3 Abs. 1a UStG.[1] Es kommt dabei nicht darauf an, ob es sich bei den Gegenständen um Material handelt, das bei der Ausführung der Werklieferung verwendet worden ist und damit nach Abschluss der Leistung in dem Bestimmungsmitgliedstaat verbleibt, oder ob es sich um bloße Hilfsmittel (z. B. Baumaschinen) handelt, die nach ihrem Einsatz wieder in den Ausgangsmitgliedstaat zurückverbracht werden. Sowohl das Verbringen der Hilfsmittel in den anderen Mitgliedstaat als auch das Zurückverbringen von der Baustelle in den Ausgangsmitgliedstaat führt nicht zur Anwendung der Lieferfiktion des § 3 Abs. 1a UStG oder der Erwerbsfiktion des § 1a Abs. 2 UStG. Dies wird national von der Finanzverwaltung entsprechend umgesetzt.[2]

 
Praxis-Beispiel

Werklieferung in anderem Mitgliedstaat

Bauunternehmer B aus Bayern errichtet in Österreich ein Wohnhaus. Zum Zweck der Ausführung der Bauarbeiten nimmt er aus Bayern Baumaterialien sowie auch Baumaschinen mit nach Österreich. Die Baumaterialien gehen in das Bauwerk mit ein, während die Baumaschinen nach Fertigstellung des Bauwerks wieder nach Deutschland zurückgelangen.

B führt in Österreich eine steuerbare Werklieferung aus (Ort der Leistung nach § 3 Abs. 7 S. 1 UStG, wo sich der errichtete Gegenstand im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet). Sowohl der Transport der Baumaterialien als auch der Baumaschinen nach Österreich stellt keine Lieferung nach § 3 Abs. 1a UStG dar und führt nicht zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich analog des § 1a Abs. 2 UStG. Der Rücktransport der Baumaschinen ist ebenfalls ein rechtsgeschäftloses Verbringen, das nicht zu umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen führt. Sollten die Baumaschinen nicht nach Deutschland zurückgelangen, ist ein innergemeinschaftliches Verbringen nachzuholen (vgl. dazu auch Rz. 42ff.).[3]

3.2.3 Lieferungen in Beförderungsmitteln

 

Rz. 31

Liefert ein Unternehmer einen Gegenstand an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, gilt der Abgangsort des Beförderungsmittels als der Ort der Lieferung.[1] Nach Art. 17 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL führt der Transport von Ware aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat zur Ausführung einer solchen Lieferung i. S.d Art. 37 MwStSystRL nicht als Lieferung im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Verbringens nach § 3 Abs. 1a UStG und nicht als innergemeinschaftlicher Erwerb nach § 1a Abs. 2 UStG in dem anderen Mitgliedstaat.

 
Praxis-Beispiel

Lieferung in einem Flugzeug

Die deutsche Fluggesellschaft G lädt in Frankfurt/Main Waren in ein Flugzeug, die während der Flüge an diesem Tag in der Europäischen Union verkauft werden sollen. Ein Teil der Waren werden auf einem Flug von Kopenhagen nach München verkauft.

Mit dem Verkauf der Waren auf dem Flug von Kopenhagen nach München werden in Dänemark nach Art. 37 MwStSystRL (analog § 3e Abs. 1 UStG) steuerbare Lieferungen ausgeführt. Der Transport der Waren von Frankfurt/Main nach Kopenhagen stellt keine Lieferung i. S. d. § 3 Abs. 1a UStG dar – der Sachverhalt unterliegt nicht als innergemeinschaftliches Verbringen der Besteuerung.

3.2.4 Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte

 

Rz. 32

Für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze enthäl...

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