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Fällt der Besteller einer Werklieferung vor deren Fertigstellung in Insolvenz, beschränkt sich nach den zum Konkursrecht ergangenen und für Insolvenzfälle fortgeltenden Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung[1] der Leistungsaustausch zwischen Werkunternehmer und Werkbesteller auf den bereits gelieferten Teil. Die Finanzverwaltung hat sich der Auffassung des BFH in Abschn. 3.9 Abs. 1 S. 2 UStAE angeschlossen.

Die (Teil-)Lieferung gilt in dem Zeitpunkt als ausgeführt, in dem die Ablehnungserklärung des Insolvenzverwalters wirksam wird, da der leistende Werkunternehmer zu diesem Zeitpunkt seine Leistungsbereitschaft beendet. Wird der Liefergegenstand nicht befördert oder versendet, wird der Ort nach § 3 Abs. 7 S. 1 im Übrigen nach Abs. 6 UStG bestimmt.

[1] BFH v. 24.4.1980, V S 14/79, BStBl II 1980, 541, UR 1980, 223 m. Anm. Weiß.

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