Rz. 54

Die Geschäftsbedingungen inländischer Versandhandelsunternehmen gestatten es ihren Abnehmern häufig, Artikel zur Ansicht zu bestellen oder bestellte Artikel bei Nichtgefallen binnen einer bestimmten Frist zurückzusenden. Fraglich ist, ob und zu welchem Zeitpunkt aus umsatzsteuerlicher Sicht Lieferungen stattfinden:

 

Beispiele:

  1. Kauf "auf Probe"

    Ein Versandhaus verschickt Waren "per Post auf Probe" (aufschiebende Bedingung) an inländische Kunden.

    Zur Frage, wann der Zeitpunkt der Lieferung anzunehmen ist, ist § 3 Abs. 6 S. 1 UStG nicht anzuwenden.[1] Dem Abnehmer wird die faktische Befähigung zur Verfügung an dem Gegenstand und damit umsatzsteuerliche Verfügungsmacht erst nach Ablauf der 14-tägigen Billigungsfrist oder bei vorheriger Zahlung verschafft.

    Erklärt der Kunde rechtzeitig durch Rücksendung der Ware die Nichtbilligung, kommt ein Kaufvertrag nicht zustande; eine Lieferung wird somit nicht ausgeführt.

    Bis zur Billigung der Sendung durch die Empfänger durften diese nicht wie ein Eigentümer beliebig mit den Waren verfahren, denn es stand noch nicht fest, ob sie die Waren zurückzugeben hatten. Damit waren ihnen bis zu diesem Zeitpunkt weder Substanz noch Wert der Ware übertragen worden. Da noch keine Versendung "des Gegenstands der Lieferung" stattfand, bestimmt sich der Ort der Lieferungen nach § 3 Abs. 7 S. 1 UStG. Zum Zeitpunkt der Lieferung (Billigung durch die Empfänger der Sendung) befanden sich die Gegenstände bei den Kunden. Dort liegt der Leistungsort.[2]

  2. Kauf mit Rückgaberecht

    Ein Versandhaus schließt mit seinen Kunden Kaufverträge mit Rückgaberecht.

    Der Bestellung folgt in diesen Fällen der unbedingte Vertragsabschluss mit dem Kunden. In diesen Fällen bestimmt sich der Lieferort nach § 3 Abs. 6 S. 1 UStG; die Lieferung gilt als mit Beginn der Beförderung bzw. Versendung ausgeführt.[3]

    Macht ein Kunde von seinem Rückgaberecht Gebrauch, erfolgt eine Rückgängigmachung der Lieferung.[4]

 

Rz. 55

Auch wenn ein Unternehmen einem Kunden Auswahlsendungen zusendet, steht der Liefergegenstand bei Beginn der Beförderung/Versendung noch nicht fest; vielmehr entscheidet der Abnehmer erst durch seine Wahl, an welchem Gegenstand Verfügungsmacht verschafft werden soll. Der Ort bestimmt sich auch in diesem Fall nach § 3 Abs. 7 S. 1 UStG und liegt dort, wo der Kunde auswählt.

Zur Ortsbestimmung bei innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätzen, bei denen ein inländischer Unternehmer Waren an Nichtunternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet versendet, s. § 3c UStG.

Rz. 56–62 einstweilen frei

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