Einzeleinfuhr
Unternehmer B in Basel lässt einen Gegenstand durch die Spedition S an seinen Abnehmer F in Freiburg im Breisgau versenden. Gemäß vertraglicher Lieferungsvereinbarung "frei Freiburg verzollt und versteuert" entrichtet der Spediteur als Beauftragter des B in dessen Namen und auf dessen Rechnung bei der Einfuhr ins Inland (die im Zeitpunkt der Abfertigung zum freien Verkehr stattfindet) die deutsche Einfuhrumsatzsteuer.
Der Lieferungsort gilt nach § 3 Abs. 8 UStG als im Inland belegen. B hat die Lieferung der deutschen USt zu unterwerfen und kann dabei die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, da er im Zeitpunkt der Einfuhr die umsatzsteuerliche Verfügungsmacht am Einfuhrgegenstand besaß.
Reihenlieferung
Importeur I in Iserlohn bestellt Ware beim Unternehmer B in Basel und beauftragt diesen gleichzeitig, die Ware durch Frachtführer an seinen Abnehmer K in Karlsruhe zu versenden. Gemäß vertraglicher Lieferungsvereinbarung "frei Karlsruhe verzollt und versteuert" entrichtet der Frachtführer als Beauftragter des B bei der Einfuhr ins Inland die deutsche Einfuhrumsatzsteuer.
Es handelt sich um ein Reihengeschäft i. S. v. § 3 Abs. 6 S. 5 UStG. Die Lieferung des B an I ist die Versendungslieferung (sog. bewegte Lieferung, nur für diese kann § 3 Abs. 8 in Betracht kommen, Abschn. 3.13 Abs. 2 S. 3 UStAE). Der Ort der Lieferung des B liegt abweichend von § 3 Abs. 6 S. 1 UStG nicht in der Schweiz, sondern gilt gem. § 3 Abs. 8 UStG als im Inland belegen.
B hat die Lieferung der deutschen USt zu unterwerfen und kann dabei die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.
Der Ort der Lieferung des I an K liegt gem. § 3 Abs. 7 Nr. 2 UStG dort, wo die Versendung endet, also in Karlsruhe im Inland. Die Lieferung des I an K ist steuerpflichtig; I kann die ihm von B berechnete USt als Vorsteuer abziehen.
Ausfuhrlieferung
Unternehmer F in Freiburg im Breisgau befördert einen Gegenstand mit eigenem Lkw zu seinem Abnehmer B in Basel. F entrichtet gemäß der Liefervereinbarung "frei Basel verzollt und versteuert" die schweizerische Einfuhrumsatzsteuer.
Der Ort der Lieferung des F liegt nach § 3 Abs. 6 S. 1 UStG dort, wo die Beförderung beginnt, also in Freiburg im Inland. Die Lieferung des F ist in Deutschland steuerbar und unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. § 6 UStG als Ausfuhrlieferung steuerfrei. § 3 Abs. 8 UStG ist nicht anwendbar, weil die Ware nicht vom Drittlandsgebiet ins Inland gelangt (sondern vom Inland ins Drittlandsgebiet).