Rz. 215
Gemäß § 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG werden bestimmte sonstige Leistungen dort ausgeführt, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden; allgemein spricht man hier vom Ort der Leistung am "Tätigkeitsort". Diese besondere Ortsbestimmung gilt für sonstige Leistungen, die in einem bestimmten – im Gesetz besonders bezeichneten – positiven Tun bestehen. Der Leistungsort bestimmt sich bei dieser Ortsregelung nach dem Ort, an dem die sonstige Leistung tatsächlich bewirkt wird; dagegen ist der Ort, an dem der Erfolg eintritt oder die sonstige Leistung sich auswirkt, ohne Belang. Der Grund für diese Sonderregelung dürfte darin zu sehen sein, dass der tatsächliche Verbrauch dieser Leistungen – mithin ihre Inanspruchnahme – zumeist an dem Tätigkeitsort erfolgt, es ist daher konsequent, sie auch dort der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen. Zudem handelt es sich bei dieser Regelung um eine relativ leicht durchführbare Bestimmung des Leistungsortes.
Rz. 216
Die Ortsbestimmung des § 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG stimmt zu einem Teil mit der Ortsbestimmung des bis zum 31.12.2010 geltenden § 3a Abs. 2 Nr. 3 UStG überein; neu ist insbesondere der Buchst. b – die Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle – eingefügt worden. Dieser Buchst. b war die Jahre zuvor "nicht belegt"; neu gefasst wurde auch der Buchst. c. Zu beachten ist des Weiteren, dass bei den Regelungen der Nr. 3 Buchst. a aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben zum 1.1.2011 weitere Änderungen erfolgten und zusätzlich in den § 3a Abs. 3 UStG eine Nr. 5 für die Einräumung bestimmter Eintrittsberechtigungen an Unternehmer eingefügt wurde, was im Ergebnis eine Sonderregelung zu dem früheren § 3a Abs. 3a UStG darstellt. Allgemein gilt, dass der Leistungsort der in § 3a Abs. 2 Nr. 3 UStG in drei Gruppen genannten sonstigen Leistungen danach ausgerichtet ist, an welchem Ort der Unternehmer jeweils ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil tätig wird; man spricht deshalb auch von am Tätigkeitsort bezogenen Leistungen.
Rz. 217
Zu beachten ist, dass § 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG in den Leistungsalternativen des Buchst. b unabhängig davon gilt, ob der Leistungsempfänger Unternehmer ist oder nicht. In der Alternative der Buchst. a und c – bei den kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Leistungen sowie bei den Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und deren Begutachtung – darf der Leistungsempfänger dagegen kein Unternehmer sein. Diese Unterscheidung innerhalb einer Nummer des § 3a Abs. 3 UStG trägt m. E. allerdings nicht zur Übersichtlichkeit der Regelung bei, auch weil hier zur Abgrenzung immer der (sperrige) Unternehmerbegriff der Leistung "an einen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist" verwendet wird.
Rz. 218–224 einstweilen frei