Rz. 510
Die Abs. 6 und 7 des § 3a UStG beinhalten eine Übernahme der Regelungen des bis zum 31.12.2009 geltenden § 1 UStDV in das UStG; es handelt sich um weitere Ausnahmeregelungen der Abs. 1 und 2 des § 3a UStG. Die Vorschrift des § 1 UStDV beruhte ursprünglich auf folgendem Hintergrund: Gemäß Art. 9 Abs. 3 der 6. EG-Richtlinie durften die Mitgliedstaaten in den Fällen des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der 6. EG-Richtlinie und bei der Vermietung von Beförderungsmitteln eine Verlegung des Leistungsorts vom Inland in das Drittlandsgebiet und vom Drittlandsgebiet in das Inland vornehmen, wenn diese sonstigen Leistungen im Inland oder im Drittlandsgebiet genutzt oder ausgewertet wurden; eine entsprechende Regelung findet sich jetzt in Art. 59a MwStSystRL. Durch diese Sonderregelung soll es ermöglicht werden, dass solche Leistungen tatsächlich am Ort ihres Verbrauchs (ihrer Nutzung) besteuert werden. § 3a Abs. 6 und 7 UStG unterscheiden sich demnach darin von § 3a Abs. 5 UStG, dass nur auf den Ort der Nutzung einer Dienstleistung und nicht auf die Ansässigkeit des Dienstleistungsempfängers abgestellt werden muss. Das kann in Einzelfällen ein gewichtiger Unterschied sein, wobei nicht übersehen werden darf, dass sich die Ansässigkeit nachträglich viel einfacher überprüfen lässt, als der Ort der tatsächlichen Nutzung einer Dienstleistung; gerade bei den (beweglichen) Beförderungsmitteln kann dies schwierig werden.
Rz. 511
Bereits die ursprüngliche Regelung bezog sich nur auf Leistungen von Unternehmern aus dem Drittlandsgebiet und nicht auf solche aus anderen Mitgliedstaaten. Der deutsche Gesetzgeber hatte in § 3a Abs. 5 UStG a. F. eine dem Unionsrecht entsprechende Ermächtigungsnorm zur Schaffung einer Rechtsverordnung eingefügt, die mit § 1 UStDV umgesetzt wurde. Als zusätzliche Einschränkung fand sich in § 3a Abs. 5 UStG a. F. die Anforderung, dass die Regelung erforderlich sein musste, um eine Doppel- oder Nichtbesteuerung zu vermeiden oder um Wettbewerbsnachteile zu verhindern. Die Grundlage des § 1 UStDV wurde durch das JStG 1996 geschaffen. Durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2010 wurde die Regelung des § 3a Abs. 6 Nr. 2 UStG mWv 1.1.2011 dahingehend geändert, dass der sich an die Worte "juristische Person des öffentlichen Rechts" anschließende Textbestandteil "soweit sie nicht Unternehmer ist und ihr keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist" ersatzlos gestrichen wurde (Rz. 518).
Rz. 512
§ 3a Abs. 7 UStG beruht auf dem bis zum 31.12.2009 geltenden § 1 Abs. 2 UStDV. Die Grundlage des § 1 UStDV wurde durch das JStG 1996 geschaffen. Mit der 10. USt-Änderungsverordnung hatte der Verordnungsgeber dann den Änderungsrahmen des § 3a Abs. 5 UStDV a. F. weiter ausgeschöpft, indem er in § 1 Abs. 2 UStDV den Leistungsort bei der Vermietung bestimmter Beförderungsgegenstände verlagert hatte.
Rz. 512a
Angemerkt sei zu den Sonderregelungen der Abs. 6 und 7 des § 3a UStG, dass ihre Anwendung durchaus anspruchsvoll ist, vor allem für solche Rechtsanwender, die nicht regelmäßig mit solchen Sachverhalten konfrontiert sind. Insbesondere durch die vielfältigen Verweisungen auf andere Regelungen und den teilweise "versteckten" Tatbestandsmerkmalen innerhalb des § 3a UStG ist das Verständnis des Zusammenwirkens der verschiedenen gesetzlichen Regelungen mitunter anspruchsvoll.