Rz. 21

Der in § 3c Abs. 2 Nr. 2 UStG aufgeführte Abnehmerkreis entspricht demjenigen Erwerberkreis, der nach § 1a Abs. 3 UStG einen innergemeinschaftlichen Erwerb nicht zu versteuern hat (sog. Halbunternehmer, vgl. auch § 1a UStG Rz. 222ff.). Zu dieser Gruppe von Abnehmern gehören, vorausgesetzt sie haben die Erwerbsschwelle (§ 1a UStG Rz. 228ff.) nicht überschritten und auch nicht auf die Anwendung der Erwerbsschwelle verzichtet (§ 1a UStG Rz. 238ff.):

  • Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzugsberechtigung ausführen (§ 3c Abs. 2 Nr. 2a UStG); bei Lieferungen in einen anderen EU-Mitgliedstaat sind dessen nationale Regelungen, die von den deutschen abweichen können, maßgebend;
  • Kleinunternehmer, die nach den Vorschriften ihres Sitzstaates von der Steuer befreit sind oder auf andere Weise von der Besteuerung ausgenommen sind (§ 3c Abs. 2 Nr. 2b UStG). Liefert ein deutscher Unternehmer in einen anderen Mitgliedstaat, sind dessen innerstaatliche Regelungen für Kleinunternehmer zu beachten. Es darf keine Option zur Regelbesteuerung erfolgt sein.
  • Unternehmer, die nach dem Recht des für ihre Besteuerung zuständigen Mitgliedstaates die Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse anwenden (§ 3c Abs. 2 Nr. 2c UStG). Führt der Unternehmer neben den in § 24 UStG aufgeführten auch normal besteuerte Umsätze aus, so ist § 3c UStG nur insoweit anwendbar, als die Lieferungen für den der Besteuerung nach § 24 UStG unterliegenden Bereich erfolgen[1]
  • juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben (§ 3c Abs. 2 Nr. 2d UStG). Der Begriff der juristischen Person richtet sich nach dem nationalen Recht des jeweiligen Abnehmerstaates.[2]
 

Rz. 22

Überschreiten diese sog. Halbunternehmer die Erwerbsschwelle, unterliegen sie im Bestimmungsland der Erwerbsbesteuerung (§ 1a Abs. 1 UStG). Lediglich beim Erwerb neuer Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtiger Waren spielt die Erwerbsschwelle keine Rolle. Der Erwerb dieser Waren ist stets als innergemeinschaftlicher Erwerb durch den Abnehmer zu besteuern (§ 1a UStG Rz. 243ff.), sodass § 3c UStG ausscheidet.

 

Rz. 23

Für innergemeinschaftliche Lieferungen ins Inland beträgt die Erwerbsschwelle 12.500 EUR.[3] Für Lieferungen inländischer Unternehmer in das übrige Gemeinschaftsgebiet ist die Erwerbsschwelle des jeweiligen Mitgliedstaates maßgebend.[4] Daraus folgt, dass deutsche Lieferer sich bei ihren Kunden, die zu den sog. Halbunternehmern gehören, danach erkundigen müssen, ob diese die jeweilige Erwerbsschwelle ihres Landes nach den dort geltenden Regeln überschritten haben oder auf deren Anwendung verzichten.[5] Die Verwendung einer USt-IdNr. durch den ausländischen Abnehmer befreit den deutschen Lieferer nicht von dieser Pflicht.[6] Vertraut der deutsche Lieferer auf die (unrichtigen) Angaben des Abnehmers, so läuft er Gefahr, sich in Deutschland wegen Hinterziehung ausländischer USt nach § 370 Abs. 6 S. 2 AO strafbar zu machen, wenn er die an sich gebotene Besteuerung im Bestimmungsland unterlässt.[7]

[1] So auch Reiß, in Rau/Dürrwächter, UStG, § 3c UStG Rz. 44; Martin, in Sölch/Ringleb, UStG, § 3c UStG Rz. 12.
[2] Zum Begriff der juristischen Person nach deutschem Recht s. § 1a UStG Rz. 97. Bei Leistungen an gesetzliche Krankenversicherungen erfolgt eine Leistung an juristische Personen, vgl. FG Düsseldorf v. 3.11.2014, 1 V 2937/14 A(U), Haufe-Index 7759284.
[3] Bis 31.12.2001: 25.000 DM; § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG; vgl. dazu im Einzelnen § 1a UStG Rz. 228ff.
[4] § 3c Abs. 2 letzter Satz UStG, vgl. die Übersicht unter Rz. 41.
[5] Martin, in Sölch/Ringleb, UStG, § 3c UStG Rz. 18.
[6] EuGH v. 16.12.2010, C-430/09, Euro Tyre Holding, BFH/NV 2011, 397.
[7] Martin, in Sölch/Ringleb, UStG, § 3c UStG Rz. 18.

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