Rz. 7
Nach der Grundregel des § 3d S. 1 UStG wird der innergemeinschaftliche Erwerb in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Dabei ist es unerheblich, ob die Beförderung oder Versendung durch den liefernden Unternehmer bzw. in dessen Auftrag durch einen Dritten oder durch den Abnehmer bzw. in dessen Auftrag durch einen Dritten (Abholfall) erfolgt (zu den Begriffen des Beförderns und Versendens § 3 UStG Rz. 193ff.). Die Fortbewegung des Gegenstands kann auch durch eine Kombination aus Beförderung und Versendung erfolgen (§ 3 UStG Rz. 199).
Rz. 8
Bei gebrochenen innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen (§ 3b UStG Rz. 61) sowie bei Vor- und Nachläufen zu innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen (§ 3b UStG Rz. 72ff.) liegt das für den Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs maßgebliche Ende der Warenbewegung am tatsächlichen Ende der gesamten Beförderung, d. h. am Ende des letzten Teilstücks. Kurzfristige Unterbrechungen der Beförderung sind unschädlich, wenn der Abnehmer zu Beginn der Warenbewegung feststeht und ein kontinuierlicher Ablauf des Transportvorgangs vorliegt. Von einem feststehenden Abnehmer ist auszugehen, wenn dieser mit hinreichender Sicherheit leicht und einwandfrei, insbesondere aus Unterlagen, abgeleitet werden kann bzw. der Abnehmer den Liefergegenstand bei Beginn der Versendung bereits verbindlich bestellt oder bezahlt hat. Eine nur wahrscheinliche Begründung einer Abnehmerstellung ohne tatsächliche Abnahmeverpflichtung reicht für die Annahme eines feststehenden Abnehmers hingegen nicht aus. Diese für innergemeinschaftliche Lieferungen geltenden Grundsätze müssen aufgrund der Verknüpfung zwischen innergemeinschaftlicher Lieferung und innergemeinschaftlichem Erwerb auch hier gelten.
Rz. 9
Wird der Gegenstand im Auftrag des Abnehmers vor der Beförderung oder Versendung in den Bestimmungsstaat im Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung beginnt oder in einem dritten Mitgliedstaat be- oder verarbeitet, ohne dass hierdurch ein neuer Liefergegenstand entsteht, endet die Beförderung oder Versendung erst, wenn der Gegenstand nach der Be- oder Verarbeitung an seinen finalen Bestimmungsort gelangt. Der Lieferer kann in diesen Fällen die StBefreiung als innergemeinschaftliche Lieferung im Abgangsmitgliedstaat beanspruchen (§ 6a UStG Rz. 14), sodass entsprechend ein innergemeinschaftlicher Erwerb auf der Abnehmerseite korrespondieren muss (§ 6a UStG Rz. 2).
Unternehmer D aus Deutschland erwirbt bei Unternehmer I aus Italien Ware, die er in Österreich durch den Unternehmer A geringfügig bearbeiten und im Anschluss daran nach Deutschland transportieren lässt. Die Bearbeitung der Ware in Österreich erfolgte im Auftrag des Abnehmers D. — Der finale Bestimmungsort der Ware ist Deutschland, sodass D in Deutschland einen innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 3d S. 1 UStG bewirkt. Unter den Voraussetzungen des Art. 138 MwStSystRL kann I in Italien den Umsatz als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandeln.
Rz. 10
Das Ende der Beförderung ist regelmäßig dort, wohin der Gegenstand durch den Lieferer bzw. Abnehmer gebracht wurde. Die Beförderung ist beendet, wenn der Liefergegenstand diesen Bestimmungsort erreicht hat. Eine sich anschließende erstmalige Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat hat auf den ursprünglichen Bestimmungsort keinen Einfluss. Das Ende der Versendung ist regelmäßig dort, wohin der oder die mit der Beförderung Beauftragten nach der bei Beginn der Beförderung erteilten Weisung den Gegenstand final gebracht haben.