Rz. 18
Die Regelung des § 3d S. 2 UStG greift grundsätzlich auch für innergemeinschaftliche Erwerbe im Rahmen von Reihengeschäften (§ 3 Abs. 6a UStG). Liegen jedoch alle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelungen des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts (§ 25b UStG) vor, fällt die Rechtsfolge des § 3d S. 2 UStG für den mittleren Unternehmer (= erster Abnehmer) weg, sodass er keinen innergemeinschaftlichen Erwerb in dem Mitgliedstaat versteuern muss, dessen USt-IdNr. er verwendet hat. Voraussetzung ist, dass der mittlere Unternehmer nachweist, dass sein Erwerb nach § 25b Abs. 3 UStG als besteuert gilt und er seiner Erklärungspflicht nach § 18a Abs. 7 S. 1 Nr. 4 UStG nachgekommen ist. Da bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften auch der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d S. 1 UStG als besteuert gilt, muss der mittlere Unternehmer weder in dem Mitgliedstaat, dessen USt-IdNr. er verwendet, noch in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung endet, einen innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern.
Rz. 19
Nach § 3d S. 2 2. Alt. UStG i. V. m. § 25b Abs. 2 UStG müssen folgende Voraussetzungen vorliegen und vom mittleren Unternehmer (= erster Abnehmer) nachgewiesen werden, dass beide innergemeinschaftlichen Erwerbe (§ 3d S. 1 und S. 2 UStG) als besteuert gelten:
Unternehmer F in Frankreich bestellt beim Unternehmer D in Deutschland Ware. Da D die Ware nicht vorrätig hat, bestellt er sie beim Unternehmer B in Belgien, mit der Bitte, sie direkt zu F zu liefern. Alle drei Unternehmer verwenden die ihnen von ihrem Heimatstaat erteilte USt-IdNr. — D hätte zunächst einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Frankreich (Ende der Beförderung) zu versteuern (§ 3d S. 1 UStG). Außerdem hätte D in Deutschland einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern, da er für die Lieferung des B an ihn seine deutsche USt-IdNr. verwendet hat und die Warenbewegung nicht in Deutschland endete (§ 3d S. 2 UStG). Dieser Erwerb steht unter der auflösenden Bedingung, dass D nachweist, dass sein innergemeinschaftlicher Erwerb in Frankreich gem. § 25b Abs. 3 UStG als besteuert gilt. Dies kann D unter den Voraussetzungen des § 25b Abs. 2 UStG durch Verlagerung der Steuerschuld auf F erreichen. Hierzu muss D als erster Abnehmer seiner Erklärungspflicht gem. § 18a Abs. 7 S. 1 Nr. 4 UStG nachkommen und in seiner Rechnung an F USt nicht gesondert ausweisen, sowohl seine als auch die USt-IdNr. des F angeben und auf das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft hinweisen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, gilt sowohl der innergemeinschaftliche Erwerb des D in Frankreich als auch sein innergemeinschaftlicher Erwerb in Deutschland als besteuert.
Rz. 20
Solange der mittlere Unternehmer folglich seiner Erklärungspflicht nach § 18a Abs. 7 S. 1 Nr. 4 UStG nicht nachkommt, wird ein Erwerb im Mitgliedstaat der verwendeten USt-IdNr. des mittleren Unternehmers fingiert, unabhängig davon, dass der Erwerb im Bestimmungsstaat nach § 25b Abs. 3 UStG als besteuert gilt. Zumindest, sofern der Unternehmer die Erklärung später nachholt, dürfte dem Rückwirkung zukommen, sodass der Erwerb nach § 3d S. 2 UStG dennoch als besteuert gilt.
Gleiches dürfte insoweit sowie vor dem Hintergrund weiterer Rechtsprechung des EuGH zur Bedeutung formeller Voraussetzungen gelten, soweit Rechnungen des mittleren Unternehmers keinen Hinweis auf das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft enthalten. Ein materielles Recht des Unternehmers darf nach dieser Rechtsprechung nicht allein aufgrund formeller Mängel unverhältnismäßig eingeschränkt werden.